Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2017 (Az. 10 K 3494/15) ist die von einer Versicherungsgesellschaft erstattete Einkommensteuer als Entschädigung für entgangene Einnahmen (Verdienstausfall nach Unfall) steuerpflichtig. Das berichtet das Finanzgericht in einem aktuellen Pressetext. Erhält ein Unternehmer durch die Versicherung auch die zu zahlende Einkommenssteuer erstattet, muss er diese Zahlung wiederum versteuern.

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Unternehmer bei Unfall schwer verletzt

Im konkreten Rechtsstreit wurde der Fall eines selbstständig tätigen Unternehmers verhandelt, der bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde. Er und sein Versicherer vereinbarten daraufhin, dass der Mann seinen Verdienstausfall ersetzt bekommt.

Der Versicherer zahlte dem Kläger 2011 zunächst einen Verdienstausfall in Höhe von 300.000 € „netto“ aus. Das bedeutet, die zu zahlende Einkommenssteuer war hierbei noch nicht berücksichtigt. Nachdem der Unternehmer seinen Einkommenssteuerbescheid für das Geschäftsjahr vorgelegt hatte, erhielt er die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommenssteuer in Höhe von 124.649,90 Euro ebenfalls erstattet. Doch für diesen Steuer-Ersatz forderte das zuständige Finanzamt nun erneut die Steuer ein. Sehr zum Missmut des Unternehmers, der die Steuer nicht zahlen wollte und vor Gericht zog.

Nach Ansicht des Klägers ist die ihm zugeflossene Verdienstausfallentschädigung nach der Nettomethode berechnet worden. Die spätere Erstattung der Einkommensteuer stelle einen sog. nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Betroffen sei die private Vermögensebene. Steuern seien Kosten der privaten Lebensführung. Ansonsten komme es zu einer „Endlosbesteuerung“: Jede Erstattung löse ihrerseits eine steuerpflichtige Erstattung aus.

Finanzamt darf Ersatz für Einkommenssteuer erneut besteuern

Doch vor Gericht musste der Unternehmer eine Niederlage einstecken. Wenn der Versicherer auch die zu zahlende Einkommenssteuer ersetzt, trete dies an die Stelle weggefallener Einnahmen und sei unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses, also des Unfalls, führten die Richter aus. Die Übernahme der steuerlichen Last stelle „keine gesondert zu beurteilende Schadensposition“ dar. Die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt der Entschädigungsvereinbarung den Schaden abgegolten, „den der Kläger durch den entgangenen Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit erlitten“ habe.

Hier darf das Finanzamt den Unternehmer ein weiteres Mal zur Kasse bitten. Erfolge die Auszahlung in Teilakten in verschiedenen Jahren, scheide auch eine ermäßigte Steuer aus.

Steuer-Ersatz wie Bruttoabfindungsvereinbarung behandelt

Die Besteuerung entspreche der steuerlichen Behandlung einer sogenannten Bruttoabfindungsvereinbarung, so betonte das Finanzgericht. Bei einer solchen werde der Abfindungsbetrag so weit erhöht, dass dieser „nach Abzug der darauf entfallenden Einkommensteuer den von dem Kläger angestrebten Nettobetrag ergeben hätte“. Bei einer Bruttolohnvereinbarung sei der Gesamtbetrag als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zu besteuern. Die im Betrag enthaltene Steuer werde nicht herausgerechnet und erhöhe die Bemessungsgrundlage.

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Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.