Ein freier Handelsvertreter muss keine Ausbildungskosten erstatten, wenn er die Zusammenarbeit mit einem Finanzvertrieb beendet. Demnach sind Klauseln in Handelsvertreterverträgen, die pauschal bei vorzeitigem Vertragsende eine Rückerstattung der Kosten vorsehen, unwirksam. Das hat das Amtsgericht Münster mit einem Urteil bestätigt, so berichtet Heiko Effelsberg, Fachanwalt für Versicherungsrecht, auf dem Webportal „anwalt.de“.

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5000 Euro pauschal, wenn Vertrag vor Frist endet

Im konkreten Rechtsstreit hatte ein freier Handelsvertreter Versicherungen und Anlageprodukte für einen Finanzvertrieb vermittelt. Der Mann war seit 2014 für den Vertrieb tätig, beendete aber zum 31.08.2016 die Zusammenarbeit, um für einen anderen Vertriebspartner tätig zu werden. In der Zwischenzeit hatte sich der Verklagte weitergebildet – in einer internen Akademie und auf Kosten des Finanzvertriebes.

Für das vermittelte Know-how wollte der Vertrieb nun pauschal 5.000 Euro erstattet haben. Dabei berief er sich auf eine Klausel des Handelsvertretervertrages, der eine Rückzahlung von pauschalen Ausbildungskosten vorsah. In der Klausel heißt es:

„Eine Kostenerstattungspflicht für interne Akademiekosten bestehen nicht, es sei denn, der Berater scheidet innerhalb von 3 Jahren ab Ausbildungsbeginn aus dem Unternehmen aus und tritt danach innerhalb von 6 Monaten in den direkten Wettbewerb mit XXX ein. Nur dann ist er zur Erstattung eines Teilbetrags der tatsächlich auf ihn entfallenden oben genannten Ausbildungs- und Übernachtungskosten in Höhe von bis zu pauschal 5.000 EUR verpflichtet.“

Klage mit Verweis auf höchstrichterliches Urteil abgeschmettert

Als der Handelsvertreter nicht zahlen wollte, zog der Finanzvertrieb vor Gericht – und scheiterte dort mit seiner Klage. Dabei berief sich das Amtsgericht Münster auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes hatten bereits 2006 letztinstanzlich entschieden: „Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam“. Demnach muss eine solche Klausel auch beinhalten, warum und von wem der Vertrag gekündigt wird – also, stark vereinfacht, ob es im Verschulden des Beschäftigten liegt, dass er aus dem Unternehmen ausscheidet. Ansonsten werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (Urteil vom 11. April 2006 · Az. 9 AZR 610/05).

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Das Amtsgericht Kassel urteilte nun, diese Wertung sei auch auf das Verhältnis des Handelsvertreters zum Unternehmer übertragbar, berichtet Rechtsanwalt Effelsberg. Daneben hätten noch weitere Punkte über die Unwirksamkeit der fraglichen Klausel geklärt werden müssen, über die das Gericht keine abschließende Meinung abgeben wollte. Da ein Vergleich im Ergebnis nicht zustande kam, habe der Vertrieb im Weiteren die Klage zurückgenommen, damit keine schriftliche Entscheidung ergehe.