Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bittet zur Konsultation: Am Montag hat die Aufsichtsbehörde eine überarbeitete Version ihres Rundschreibens „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“ auf die Webseite gestellt. Hierbei handelt es sich durchaus um ein wichtiges Dokument:

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Das Rundschreiben soll vorgeben, wie vertriebsbezogene Aspekte in die Praxis der Versicherungsaufsicht umgesetzt werden, wenn das IDD-Umsetzungsgesetz am 23. Februar 2018 in Kraft tritt. Das beinhaltet auch neue Vorschriften im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die nun von der Finanzaufsicht zur Diskussion gestellt werden.

Droht ein Provisionsdeckel?

Das neue BaFin-Rundschreiben soll das bisher geltende Rundschreiben 10/2014 ablösen. Damit man sehen kann, was sich ändern soll, hat die Finanzaufsicht in einem Word-Dokument neue und alte Fassung gegenübergestellt: links die alte, rechts die neue Fassung. Änderungen sind rot markiert, Streichungen entsprechend gekennzeichnet. Das Dokument findet sich auf der Webseite der BaFin zum Download.

Besonders die Ausführungen zur Provision in der Lebensversicherung dürften vielen Vermittlern nicht gefallen. Diese deuten darauf hin, dass die Finanzaufsicht hier einen Provisionsdeckel anstrebt. Grundlage ist der überarbeitete Paragraph 48 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Dieser schreibt vor, dass die Vergütung von Vermittlern nicht mit der Pflicht der Versicherer, „im besten Interesse des Kunden zu handeln, kollidieren darf“. Auch mit der Versicherungsvermittlern obliegenden Pflicht zur bestmöglichen Beratung dürfe die Vertriebsvergütung nicht in Konflikt stehen, heißt es weiter.

Die Angaben hierzu sind vage und eine genaue Grenze für einen Provisionsdeckel wird nicht genannt. Dennoch machen die Ausführungen der BaFin deutlich, dass die Finanzaufsicht einen solchen Deckel anstrebt. Konkret ist davon die Rede, dass ein sogenannter „Provisionsrichtwert“ sowohl den Unternehmen als auch der Finanzaufsicht „die rechtssichere Umsetzung der neuen vergütungsrechtlichen Vorgaben" erleichtern könnte.

Pensionsfonds der betrieblichen Altersvorsorge - „kein Vertrieb von Versicherungsprodukten“

Aufhorchen lässt auch ein veränderter Passus zu Pensionsfonds. Diese sollen fortan nicht mehr als „Vertrieb von Versicherungsverträgen“ dargestellt werden – selbst, wenn es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge handelt. Dies sei bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften zu beachten, heißt es im Neuentwurf für das Rundschreiben. Was dies genau bedeutet, bleibt ebenfalls vage – wohl, dass sie künftig nur eingeschränkt unter die Versicherungsaufsicht fallen.

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Erfreulich: Unter dem Punkt 3 "Makler und Rechtsdienstleistungsgesetz" wurde in der Neufassung ein Satz ergänzt, der noch einmal betont, dass Versicherungsmakler ihren Kunden verpflichtet sind und nicht dem Versicherer. Konkret heißt es nun: "Bei der Zusammenarbeit mit Maklern ist zu beachten, dass diese als Auftragnehmer des Kunden und dessen „Sachwalter“ handeln."

Versicherer müssen Vertreter strenger kontrollieren

Was ist darüber hinaus neu? Deutlich erweitert wurden die Pflichten der Versicherer gegenüber ihren Vertretern. Bisher mussten die Versicherer eine "angemessene Qualifikation" ihrer gebundenen Vermittler gewährleisten. Nun sind sie darüber hinaus angehalten sicherzustellen, dass die Vertreter "zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden".

Die BaFin nennt auch Details, wann diese Anforderungen an Vertreter nicht erfüllt sind. So habe ein Vertreter etwa ungeordnete Vermögensverhältnisse und erfülle die Kriterien folglich nicht, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in ein Schuldnerverzeichnis nach §882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist. Die Versicherer müssen sich jährlich von ihren Vertretern nachweisen lassen, dass sie sich ausreichend weitergebildet haben.

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Weitere Details können dem 41seitigen Word-Dokument entnommen werden, dass die BaFin auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. Wer eine Stellungnahme einreichen will hat die Möglichkeit, der Bundesanstalt bis zum 21. Februar anzuschreiben. Dies sollte unter Angabe des Geschäftszeichens geschehen (Konsultation 01/2018; VA 35-I 4105-2017/0077) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 01/2018):

schriftlich an die Adresse:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Referat VA 35,
Graurheindorfer Str. 108,
53117 Bonn

oder

per E-Mail an: Konsultation-01-18@bafin.de

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