Die BaFin nennt auch Details, wann diese Anforderungen an Vertreter nicht erfüllt sind. So habe ein Vertreter etwa ungeordnete Vermögensverhältnisse und erfülle die Kriterien folglich nicht, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er in ein Schuldnerverzeichnis nach §882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist. Die Versicherer müssen sich jährlich von ihren Vertretern nachweisen lassen, dass sie sich ausreichend weitergebildet haben.

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Weitere Details können dem 41seitigen Word-Dokument entnommen werden, dass die BaFin auf ihrer Webseite veröffentlicht hat. Wer eine Stellungnahme einreichen will hat die Möglichkeit, der Bundesanstalt bis zum 21. Februar anzuschreiben. Dies sollte unter Angabe des Geschäftszeichens geschehen (Konsultation 01/2018; VA 35-I 4105-2017/0077) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 01/2018):

schriftlich an die Adresse:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Referat VA 35,
Graurheindorfer Str. 108,
53117 Bonn

oder

per E-Mail an: Konsultation-01-18@bafin.de

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