Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Mitte Januar eine überarbeitete Version ihres Rundschreibens „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“ vorgelegt. Ein wichtiges Dokument: Es gibt vor, wie das IDD-Umsetzungsgesetz in die Versicherungsaufsicht zu übersetzen ist, wenn das neue Regelwerk am 23. Februar 2018 in Kraft tritt. Dabei müssen sich die Vermittler auch auf neue Vorschriften im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) einstellen. Das neue Rundschreiben soll das bisher gültige aus dem Jahr 2014 ersetzen (der Versicherungsbote berichtete).

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Bis zum 21. Februar hatten Verbände Gelegenheit, Stellung zu dem BaFin-Rundschreiben zu beziehen und Kritik zu üben. Das hat der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) getan. Und äußert sich zunächst positiv. „Wir begrüßen in weiten Teilen den Entwurf. Insbesondere begrüßen wir, dass in einigen Punkten Veränderungen zum bisherigen Rundschreiben 10/2014 erkennbar sind, die die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers zumindest als zur Kenntnis genommen darstellen“, heißt es im sechsseitigen Statement des Verbandes.

Anlass des Lobs: Unter dem Punkt 3 "Makler und Rechtsdienstleistungsgesetz" wurde in der Neufassung ein Satz ergänzt, der noch einmal betont, dass Versicherungsmakler ihren Kunden verpflichtet sind und nicht dem Versicherer. Dieser fehlte bisher. Konkret heißt es nun: "Bei der Zusammenarbeit mit Maklern ist zu beachten, dass diese als Auftragnehmer des Kunden und dessen „Sachwalter“ handeln."

Versicherer sind angehalten, Makler zu überprüfen

Aber der Verband übt auch Kritik am Rundschreiben. Teils ergibt sich diese daraus, dass in einigen Vorschriften der Status des Maklers - dass sie eben dem Kunden gegenüber verpflichtet sind und nicht den Gesellschaften - nicht ausreichend berücksichtigt wird.

So sind die Versicherer beispielsweise verpflichtet regelmäßig zu überprüfen, ob die Vorraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit Maklern noch gegeben sind - „insbesondere“, ob diese noch im Vermittlerregister eingetragen seien. Der Begriff „insbesondere“ impliziere, dass die Versicherer auch andere Prüfpflichten haben. Welche das sein sollen, bleibe jedoch völlig offen.

"Wir weisen darauf hin, dass die Versicherungsunternehmen keine zusätzlichen Aufsichtsbehörden zu sein haben. Das wäre dann Sache des Gesetzgebers und es darf nicht Inhalt eines Rundschreibens der BaFin sein, aufsichtsrechtliche Maßnahmen über selbständige Versicherungsmakler vorzusehen“, kritisiert der AfW. Hier verkenne das Rundschreiben, dass der Makler als "treuhändischer Sachverwalter des Kunden" in dessen Lager stehe und nicht im Lager der Versicherer.

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Hier will der AfW die Kontrollbefugnis der Versicherer stark eingeschränkt wissen. Sie sollen nur regelmäßig überprüfen dürfen, ob der Makler aus der Vermittlerliste der IHKen gelöscht wurde (nach § 11a Abs. 3 GewO). Sollte es Anlass für weitergehende Überprüfungen geben, müssten die Versicherer hingegen die Aufsichtsbehörden informieren, die dann eine Überprüfung vornehmen.

Wettbewerbs-Nachteile für ungebundene Vermittler?

In einigen Punkten fürchtet der AfW Wettbewerbsnachteile für ungebundene Vermittler. Beispiel Provisionsabgabeverbot: Vermittlern soll es auch weiterhin verboten bleiben, ihre Provision an den Kunden weiterzugeben oder anteilig zu teilen. Allerdings sehe der neu geschaffene Paragraph 48b Abs.4 „bemerkenswerte Ausnahmen“ vor, die eine „grobe Ungleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern“ bedeuten, positioniert sich der Verband.

Der Grund: Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr soll das Verbot zur Abgabe der Provision keine Anwendung finden, soweit die Zahlung des Kunden „zur dauerhaften Leistungserhöhung und Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages“ führe. Dass der Beitrag sinkt und die Leistung steigt, könne aber laut Entwurf nur ein Versicherer gewähren, gibt der AfW zu bedenken. Vermittler könnten auf einen Teil ihrer Provision folglich nur dann verzichten, wenn der Versicherer flexible Provisionssätze bieten, dürften im Umkehrschluss aber ihre Provision nicht direkt an den Kunden weitergeben.

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„Diese enge Auslegung in dem Entwurf des Rundschreibens ist bereits vom Wortlaut des Gesetzes nicht getragen und widerspricht dem Willen des Gesetzgebers, der gerade mit dem IDD-Umsetzungsgesetz die Möglichkeiten der Versicherungsmakler zur eigenständigen Vergütungsgestaltung weiterhin gewahrt sehen wollte“, so das Fazit des Vermittlerverbandes.

IHK-Sachkundepflicht auch für Versicherungsvertreter gefordert

Ein weiterer Punkt: Zwar müssen die Versicherer sicherstellen, dass Vermittler, mit denen sie zusammenarbeiten, über ausreichend Sachkunde verfügen. Aber: die Pflicht einer IHK-Sachkundeprüfung besteht für Versicherungsvertreter nicht, sondern allein für Makler. „Der AfW fordert aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, dass sich auch die gebundenen Vermittler hierfür ebenfalls der IHK-Sachkundeprüfung unterziehen müssen. Dies hatte die Versicherungswirtschaft bereits dem Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages am 18.10.2006 im Rahmen einer Expertenanhörung zugesagt“, positioniert sich der Verband nun.

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Positiv wertet es der AfW, dass das Rundschreiben kein Aussage zu einem möglichen Provisionsdeckel in der Lebensversicherung beinhaltet. Aber aus guten Gründen: "Der vor dem Konsultationsverfahren bereits diskutierte Provisionsdeckel ist wider Erwarten in dem Entwurf nicht zu finden. Wir begrüßen dies ausdrücklich. Denn ein solcher Eingriff in die Gewerbefreiheit kann nur dem Gesetzgeber vorbehalten sein. Es steht der Exekutive keinesfalls zu, derartige Eingriffe in die Vergütung durch das Setzen von „Soft Law“ zu implementieren", schreibt der AfW. Weitere Positionen sind in der Stellungnahme zu finden, die der Verband auf seiner Webseite veröffentlicht hat.

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