Die Nürnberger Lebensversicherung hat den Rechtsstreit um insgesamt 14 Klauseln in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen verloren. Diese hatten sich inhaltlich auf die Abschlusskostenverrechnung, den Stornoabzug und die Ermittlung von Rückkaufswerten, Übertragungswerten und beitragsfreien Leistungen bezogen.

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Allerdings seien diese Klauseln nicht eindeutig genug formuliert, monierte die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten (BdV) und der Verbraucherzentrale Hamburg. „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat längst entschieden, dass derartige Klauseln bei nicht geförderten Verträgen unzulässig sind. Trotzdem hat die Nürnberger diese bei Riester-Rentenversicherungen weiterhin verwendet“, erläutert BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

OLG entscheidet über Nürnberger-Riesterverträge

Da der Versicherer nicht einlenken wollte, musste der Sachverhalt vor Gericht geklärt werden. Bereits in der ersten Instanz war das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 O 9287/15) der Argumentation gefolgt. Nun hat das OLG Nürnberg die Berufung des Nürnberger Unternehmens zurückgewiesen (Az. 3 U 169/17). „Diese Praxis ist nicht nur verbraucherfeindlich, sondern vor allem rechtswidrig. Dem konnten wir nun einen Riegel vorschieben.“, freute sich Boss über das Urteil.

Damit darf sich der Versicherer künftig nicht mehr auf die betroffenen Klauseln in fondsgebundenen Riester-Renten berufen und diese auch nicht verwenden. Zudem habe das OLG auch eine Klausel zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten bei einer Ansparzeit von unter fünf Jahren verboten. Diese hatten die Richter vom Landgericht noch für zulässig erklärt. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.

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Mit dem Urteil wurde nun auch Gleichstellung der Anforderungen an Vertragsbedingungen bestätigt. Folglich müssten für geförderte Rentenversicherungen die gleichen gesetzlichen Spielregeln gelten an wie für ungeförderte, kapitalbildende Lebens- und Rentenpolicen. „Das Urteil ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz.“, sagt BdV-Pressesprecherin.

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