Die schönste Jahreszeit ist für viele Menschen der Urlaub. Hat sich die Familie erst auf ein passendes Reiseziel geeinigt, freuen sich alle auf die Ferien. Luftmatratze, Reiseführer und Sonnencreme gehören ins Gepäck, aber genauso selbstverständlich ist für viele Verbraucher der passende Versicherungsschutz.

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Doch für Verbraucher sind die Bedingungen oft ein Buch mit sieben Siegeln. Grundlegender Gedanke ist dabei stets: Wer krankheitsbedingt nicht in den Urlaub fahren kann oder seine Reise abbrechen muss, wird von seiner Reiseversicherung entschädigt. Allerdings umfasst der Schutz nicht jede, sondern nur „unerwartete schwere Erkrankungen“

Damit Versicherungsnehmer diese Klausel besser verstehen, hat der Versicherer-Verband GDV an seinen Musterbedingungen gefeilt. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor. Der Begriff "schwere Erkrankung" wird nun beispielhaft erläutert. So handele es sich dann um eine "schwere Erkrankung", wenn der Arzt eine Reiseuntauglichkeit bescheinigt. Alternativ müssten die Beschwerden den Patienten so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre. Überdies müsse die Erkrankung nicht nur schwer, sondern auch unerwartet sein. Ein erstmals auftretender Herzinfarkt wäre zum Beispiel ein solcher Fall.

Aber auch bekannte Krankheiten können versichert sein, erklärt der GDV. Jedoch müssten sich diese unerwartet verschlechtern. Diese sei zum Beispiel der Fall, wenn eine Allergie längere Zeit nicht behandelt werden musste und eine unerwartete heftige allergische Reaktion auftritt. Für derartige Fälle sind in den Versicherungsbedingungen in der Regel bestimmte Zeiträume festgelegt, wie lange eine Erkrankung nicht behandelt werden musste. Nur wenn diese Zeiten ohne Behandlung eingehalten wurden, besteht Versicherungsschutz.

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Ebenso abgesichert seien Erkrankungen von Mitreisenden oder engen Familienangehörigen. Werden diese vor oder während der Reise unerwartet schwer krank und der Versicherungskunde muss sich vor Ort um sie kümmern, bestehe auch dafür Versicherungsschutz.