Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Waisenrente auch an erwachsene Kinder: nämlich dann, wenn sie ein Studium, eine Schul- oder Berufsausbildung oder einen Freiwilligendienst ausüben. Dann wird die Waisenrente bis spätestens zum 27. Lebensjahr gezahlt. Darauf macht aktuell die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Pressetext aufmerksam.

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Die Waisenrente falle selbst dann nicht einfach weg, wenn der Bezieher zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wechselt, heißt es weiter. Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten kann überbrückt werden, bevor der Versicherte seine neue Ausbildung aufgreift. In dieser Phase wird das Geld weiterhin gezahlt.

Wichtig: Die Ausbildungen bzw. der Freiwilligendienst müssen mit einer entsprechenden Bescheinigung der Rentenversicherung nachgewiesen werden, zum Beispiel mit einer Immatrikulations-Bescheinigung oder einem Ausbildungsvertrag.

Halb- und Vollwaisenrente unterschieden

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt sowohl eine Halb- als auch Vollwaisenrente an hinterbliebene Kinder und Jugendliche aus. Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtige Eltern verstorben sind.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Hinzu kommt ein Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen richtet.

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Anrecht auf Waisenrente haben leibliche oder adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, damit die Betroffenen die Rente erhalten.