Tag des Sports: Nicht ohne Haftpflicht und Unfallversicherung!
Am 6. April wird der „Internationale Tag des Sports“ begangen, welcher 2013 von der UNO ins Leben gerufen wurde. Er soll die zentrale Rolle des Sports bei der Förderung der menschlichen Entwicklung und von Frieden in den Blickpunkt rücken. Anlass daran zu erinnern, dass auch der Versicherungsschutz für sportliche Aktivitäten nicht vernachlässigt werden sollte.
Keine Frage: Sport begeistert und leistet einen wichtigen Beitrag zur Gesundheit. Doch dabei sollte auch das Verletzungsrisiko nicht vernachlässigt werden. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) werden pro Jahr in Deutschland 1,25 Millionen Sportverletzungen verzeichnet, die ärztlich behandelt werden müssen. Ungefähr zwei Drittel davon entfallen auf die Ballsportarten – speziell beim Fußball ist das Verletzungsrisiko hoch.
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Am häufigsten sind Verletzungen an den Sprunggelenken (27 Prozent) und an den Knien (18 Prozent). Zwar gehen die meisten dieser Verletzungen glimpflich aus und der Betroffene ist nach wenigen Wochen wieder voll einsatzbereit. Doch gerade Gelenkverletzungen gehen oft mit einer langen Reha einher – und einer Auszeit im Beruf. Allerdings gibt es für Sportler auch eine positive Nachricht: nur circa fünf Prozent der Verletzungen sind schwerwiegend oder gar mit einem bleibenden Schaden verbunden. Die meisten gehen glimpflich aus.
Private Unfallversicherung: Auch auf Eigenschäden achten!
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nicht für Schäden, die man sich in der Freizeit zuzieht. Deshalb ist es ratsam, zusätzlich eine private Unfallpolice abzuschließen. Hierbei sollte im Vertrag darauf geachtet werden, dass sogenannte „Eigenbewegungen“ im Schutz inbegriffen sind. Denn der Unfallbegriff setzt voraus, dass ein „plötzliches Ereignis von außen“ den Schaden verursacht.
Wenn also eine Joggerin beim Laufen umknickt, ohne dass eine äußerliche Ursache hierfür ausgemacht werden kann, geht sie leer aus, wenn nicht auch Eigenschäden laut Vertrag versichert sind (vgl. zum Beispiel Kammerbericht Berlin, Urteil vom 30. Mai 2014, 6 U 54/14).
Ein besonderes Risiko können Sportverletzungen für Freiberufler bedeuten. Fallen sie längere Zeit im Job aus, bedeutet das in der Regel auch einen Lohnausfall, weil sie häufig keinen Anspruch auf Lohnersatz-Zahlungen eines Arbeitgebers haben. Hier springt die Krankentagegeld-Police mit einem vorher vereinbarten Betrag ein. Zu beachten sind hierbei die jeweiligen Karenzzeiten, die für Arbeitnehmer in den meisten Verträgen 42 Tage betragen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann darüber hinaus helfen, wenn es im Job gar nicht mehr weitergeht.
Auch Vereinsarbeit will abgesichert sein
Der Breitensport wäre nichts ohne viele Ehrenamtliche, die als Trainer, Betreuer oder Platzwart für einen Sportverein da sind. Laut einer Umfrage von TNS Infratest sind in Deutschland insgesamt 20 Millionen Ehrenamtliche aktiv: nicht nur beim Sport, sondern zum Beispiel auch bei den Feuerwehren oder sozialen Diensten wie den Tafeln. Diese Menschen leisten wertvolle Arbeit für das gesellschaftliche Miteinander.
Dass viele Vereine eine Vereinshaftpflicht für ihre Mitglieder abschließen, ist mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Schließlich muss jede für einen Verein tätige Person, ob ehrenamtlich oder fest angestellt, Schäden ersetzen, die sie Dritten zufügt (§ 823 BGB). Darüber hinaus empfiehlt es sich, über zwei weitere Arten von Haftpflicht-Policen nachzudenken, die ebenfalls hohe Schadenforderungen abwenden können: sowohl für den Verein als auch die betroffene Privatperson.
Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung empfiehlt sich deshalb, weil eine „reine“ Vereinshaftpflicht oft keine Vermögensschäden absichert, die durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Sondern nur Personen- oder Sachschäden. Aber auch Vermögensschäden können einen Verein an den Rand des Ruins bringen. Hierfür zwei Beispiele: eine Mitarbeiterin gerät privat in die Schuldenfalle und veruntreut Vermögen des Vereins. Oder ein Mitglied vergisst, Fördermittel rechtzeitig zu beantragen, so dass bestimmte Projekte vor dem Aus stehen. In beiden Fällen würde eine Vermögensschaden-Police, abhängig vom Vertrag, für den entstandenen Schaden aufkommen.
In der Regel jedoch sichert eine Vermögensschaden-Haftpflicht nur das Vermögen des Vereins und nicht das Privatvermögen der beteiligten Personen. Hierfür kann eine eigene Versicherung abgeschlossen werden: die sogenannte D&O-Haftpflichtversicherung. „D&O“ steht für „Directors and Officers“, handelt es sich doch um Verträge, die ursprünglich aus dem angloamerikanischen Raum stammen.
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Eine weitere geläufige Bezeichnung ist „Managerversicherung“, wobei sich auch andere Organe eines Vereins mit einer solchen Police versichern können. Hierbei gilt es zu bedenken, dass Vereinsorgane gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem vollen Privatvermögen für Schäden haften, die sie während ihrer Vereinsarbeit verursachen. Auch für Vereine mit kleinem Geldbeutel gibt es den passenden Schutz. Auf dem Markt sind überdies „Kombi-Produkte“ erhältlich, die Elemente aus der Vereins-, Vermögens- und D&O-Versicherung miteinander verknüpfen und im Paket oft etwas billiger sind.