Kfz-Haftpflicht muss auch für Probefahrt und Endreinigung zahlen
Eine Kfz-Haftpflicht muss auch Schadenkosten für eine Probefahrt und die anschließende Reinigung des Autos übernehmen, wenn einem Autofahrer ein Schaden entstand. Wird in einem Unfallgutachten der Schadensumfang aufgelistet und die Schadenshöhe beziffert, darf die Versicherung die Zahlung nicht anteilig kürzen. Das hat das Amtsgericht Konstanz bestätigt (Az.: 9 C 597/16).
Im verhandelten Rechtsstreit wurde ein Autofahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt. Das Auto musste in der Werkstatt repariert werden. Dabei wollte der Fahrzeughalter von der Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers auch die Kosten für eine Probefahrt sowie die anschließende Reinigung des Fahrzeuges erstattet haben. Die Kosten waren auch in einem Sachverständigen-Gutachten aufgeführt.
Anzeige
Der Versicherer wollte aber nur die „reinen“ Reparaturkosten zahlen und kürzte den Betrag um die Kosten für Probefahrt und Reinigung. Daraufhin klagte der geschädigte Autofahrer vor Gericht. Und das erfolgreich: Der Versicherer muss auch für die Kosten der Nachbereitung zahlen. Es handele sich schließlich um Kosten, die im Rahmen der Reparatur angefallen seien und sogar im Schadengutachten auftauchen, betonte das Amtsgericht Konstanz. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde nicht zugelassen.
Zwar betonte das Gericht, dass ein Geschädigter alles tun müsse, um die Schadenskosten so gering wie möglich zu halten. Aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe ein Schadensverursacher alle Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Hier verwiesen die Richter auf § 249 Abs. 2 S 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gerade bei einer Reparatur dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der geschädigte Fahrzeughalter sein Auto in die Hände von Fachleuten gebe. So habe ein Geschädigter oft keinen Einfluss darauf, wie eine Reparatur in einer Werkstatt konkret abläuft, nachdem er einen Reparaturauftrag erteilte. Dazu fehlt den meisten schlicht die nötigen Kenntnisse und das Fachwissen. Hier widerspreche es dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn der Betroffene auch noch mit Mehrbelastungen konfrontiert werde, die seinem Einfluss entzogen sind.
Anzeige
Das Urteil datiert bereits auf den 28. November 2016. Doch aktuell macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erneut darauf aufmerksam. Die Anwälte klagen, dass Autoversicherer regelmäßig versuchen würden, kleine Beträge aus der Kfz-Rechnung rauszustreichen und dem geschädigten Autofahrer aufzuhalsen. So auch in diesem Fall.