Mehr Verbraucherschutz, mehr Transparenz und eine bessere Anlageberatung: Das soll die neue EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II bringen. Seit dem 3. Januar 2018 ist sie auch in Deutschland gültig. Doch das Projekt ist noch nicht abgeschlossen, die Finanzbehörden bessern bei den Regeln noch immer nach. Nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit einem Rundschreiben konkretisiert, was sie von den Geldhäusern mit Blick auf Provisionen erwartet. Das Rundschreiben ergänzt die Neufassung des Wertpapiershandelsgesetzes im Zuge von Mifid II.

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BaFin-Rundschreiben definiert Wohlverhaltensregeln

"Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion“ ist die Novelle überschrieben, mit der die BaFin formuliert, welche Wohlverhaltensregeln sie mindestens von den Finanzinstituten erwartet, wenn sie ihre Kunden beraten. Keine leichte Nuss: 70 Seiten umfasst das Dokument in der Druckfassung und unzählige Paragraphen. Darin sind auch zusätzliche Pflichten für die Kreditwirtschaft enthalten.

Eine wichtige Neuregelung: Den Finanzinstituten werden neue Aufzeichnungspflichten aufgebürdet. Nach § 70 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die Finanzdienstleister nun nachweisen, „dass jegliche von ihnen erhaltenen oder gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern.“ Deshalb müssen die Finanzinstitute nun fortlaufend ein internes Zuwendungsverzeichnis führen, in dem sie alle an Bankberater und Finanzdienstleister erfasste Provisionen eines Geschäftsjahres auflisten.

“Bei der Darstellung ist zumindest zwischen monetären Zuwendungen aus Vertriebsprovisionen, Bestandsprovisionen, Vermittlungsprovisionen und sonstigen Provisionen und Gebühren sowie nichtmonetären Zuwendungen zu unterscheiden“, heißt es im Rundschreiben. Das entsprechende Zuwendungsverzeichnis muss zum Ende eines Geschäftsjahres ausgestellt werden bzw. „unverzüglich“ in der Frist des Jahresabschlusses.

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Provisionen in Geldform sind den Betrag nach aufzuführen, so schreibt die BaFin vor. Werden Vermittler und Berater nicht mit Geld, sondern anderen geringfügigen Zuwendungen entlohnt, reicht es, sie „generisch“ aufzuzählen, also ohne ihren genauen Wert zu benennen. Nicht ausgewiesen werden müssen hingegen Zuwendungen, die an den Kunden ausgekehrt werden.

Verwendungsverzeichnis: Nachweisen, wie Provisionen Qualität der Geldanlage verbessert

Neu ist zudem, dass die Wertpapierdienstleister ein sogenanntes Verwendungsverzeichnis einrichten müssen, welches das Zuwendungsverzeichnis ergänzt. Der Zweck ist hier ein etwas anderer: Es soll aufgeführt werden, "wie die erhaltenen oder gewährten Zuwendungen die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessern", heißt es in dem BaFin-Rundschreiben. Verpflichtet, ein solches Verzeichnis einzurichten, sind alle von MiFID betroffenen Unternehmen, die Zuwendungen annehmen, behalten oder gewähren. Dabei ist getrennt auszuweisen, welche Zuwendungen eingenommen wurden - und welche der Finanzdienstleister selbst auskehrt.

Zudem werden die Finanzinstitute zu Prognosen verpflichtet, wie erhaltene und ausgekehrte Provisionen die Qualität der Anlageberatung im kommenden Geschäftsjahr verbessern sollen. Anders als bei den fortlaufend zu führenden Verzeichnissen kann dies mittels Schätzungen erfolgen. In der Summe müssen Finanzdienstleister nun deutlicher ausweisen, weshalb sie überhaupt Zuwendungen wie Provisionen zahlen - und ob dies dem Kunden nützt.

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Ebenfalls genauer definiert wird mit dem Rundschreiben, wie Banken die Zielmärkte für ihre Finanzprodukte definieren müssen. Auch dazu sind die Geldhäuser verpflichtet, um zu verhindern, dass Verbrauchern unpassende Geldanlagen aufgeschwatzt werden. Die neue Pflicht beinhaltet eine Analyse des Kundenstammes. “Zu diesem Zweck sind alle Informationen heranzuziehen, die aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zur Verfügung stehen und für die Zielmarktbestimmung als nützlich anzusehen sind”, heißt es nun zur Definition der Zielmärkte.

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