Gewerbetreibende sollten zuverlässig sein. So könnte es umgangssprachlich ausgedrückt werden. Für die Zuverlässigkeit gibt es im Gewerberecht einige wichtige Regeln, die einzuhalten sind. So gelten Unternehmer als unzuverlässig, wenn sie beispielsweise erhebliche Steuerschulden haben oder etwa ein Strafbefehl wegen Betrugs vorliegt. Das gilt für Vermittler von Versicherungen ebenso wie für jeden anderen Unternehmer mit einer Gewerbeerlaubnis.

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Im betroffenen Fall war ein Versicherungsmakler 2014 wegen strafrechtlichen Betrugs in vier Fällen zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Daraufhin hatte das Gewerbeamt dem Mann seine Vermittlerlizenz entzogen. Das Amt berief sich auf Paragraph 34 d Absatz 2 der Gewerbeordnung (GewO), wonach Versicherungsvermittler ihre Zuverlässigkeit nachweisen müssen, um ihr Gewerbe betreiben zu dürfen. Nach der gesetzlichen Vorgabe ist bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils beziehungsweise Strafbefehls wegen Betrugs im Regelfall der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und der Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis von daher rechtmäßig.

Vermittler forderte, dass seine Zuverlässigkeit extra geprüft werde

Daraufhin legte der Vermittler Rechtsmittel ein. Doch weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes folgte seinen Ausführungen. Stark vereinfacht argumentierte er, dass er das Strafurteil damals nur akzeptiert habe, um Prozess-Vereinfachungen zu erwirken. So habe es in seinem Fall Absprachen zwischen Gericht, Strafverteidigung und ihm als Angeklagten gegeben, die ihm ein milderes Strafmaß zusicherten, aber über deren Konsequenz er sich nicht bewusst gewesen sei. Deshalb habe das damalige Strafurteil sowohl strafprozessurale Anforderungen verletzt als auch das Rechtsstaatsprinzip, argumentierte der Mann mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a.).

Die Verwaltungsbehörde hätte sich deshalb nicht einfach auf das Strafurteil berufen dürfen, als sie ihm die Lizenz entzog, sondern selbst seine Zuverlässigkeit prüfen, argumentierte der Mann weiter. Das aber sahen auch die Richter am Verfassungsgericht des Saarlandes anders. Denn der Makler sah weiterhin sein Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt und legte daher Verfassungsbeschwerde ein. Das berichtet die "Saarbrücker Zeitung". Demnach sei der Tatbestand der Unzuverlässigkeit bereits dadurch erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren ein rechtskräftiger Strafbefehl oder ein Strafurteil wegen Betrugs vorliege. Die Behörden und Verwaltungsgerichte seien nicht zu weiteren eigenen Ermittlungen verpflichtet. Das gelte auch für mögliche Absprachen zwischen den Streitparteien.

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Die Richter in Saarbrücken sahen im Vorgehen der Verwaltungsgerichte keinen verfassungsrechtlichen Verstoß. Entscheidend sei hier lediglich, ob binnen fünf Jahren vor Ergehen der letzten behördlichen Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs erfolgt ist. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, welches die unabhängige und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Exekutive garantiere, sei davon nicht berührt. Die Annahme der Zuverlässigkeit vor Ablauf der Fünfjahres-Frist bedürfe zudem besonderer Rechtfertigung. Spätestens an dieser Stelle musste der Vermittler passen. Denn bereits in den Vorinstanzen hatte er nicht plausibel vorbringen können, weshalb er für sich beanspruchte, trotz Gefängnisstrafe dennoch zuverlässig zu sein.