Tarifwechsel-Beratung von Minerva ist rechtswidrig
Versicherungsberater dürfen keine erfolgsabhängigen Honorare verlangen. Das hat das Landgericht München entschieden.
Der Bund der Versicherten (BdV) hat den Rechtsstreit gegen die Minerva KundenRechte GmbH gewonnen. Der Verbraucherverband hatte das Unternehmen, dass Versicherte unter anderem zum Tarifwechsel bei der privaten Krankenversicherung (PKV) berät, bereits im Februar 2017 abgemahnt.
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Der Stein des Anstosses ist die Form der Vergütungen des Unternehmens aus Grünwald. Wer als Kunde bei einem privaten Krankenversicherer in einen günstigeren Tarif wechseln will, kann sich dazu von Minerva Rat holen. Die Kunden bezahlen je nach Erfolg. Soll heißen: Je mehr Kunden an Beitrag einsparen, desto höher fallen die Honorar aus. Doch dieses nach der Höhe der Ersparnis berechnete Entgelt dürfe das Unternehmen gar nicht verlangen, moniert der BdV.
Schließlich sei der fachliche Rat zum Tarifwechsel eine Rechtsdienstleistung. Ergo müssten für Minerva auch die gleichen Spielregeln wie auch für Rechtanwälte gelten. Diese wiederum dürften sich nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Erfolg bezahlen lassen. Folglich könne ein Erfolgshonorar wie in diesem Fall für einen Tarifwechsel nicht angewendet werden.
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Die Richter am Landgericht München I folgten nun den Argumenten der Verbraucherschützer und stellten fest, dass es sich bei der Tarifwechsel-Beratung um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung handele. Daher müssten für die erfolgsabhängigen Vergütungen die gleichen Regeln wie bei Rechtsanwälten angewendet werden. Einhergehend damit seien Vereinbarungen über ersparnisbezogene und damit erfolgsabhängige Honorare durch Versicherungsberater rechtswidrig. Folglich dürfe das Tarifwechsel-Geschäftsmodell von Minerva so nicht weiter betrieben werden. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.