Im Juli 2017 hatte die Ergo auch in zweiter Instanz den Bund der Versicherten (BdV) vor Gericht geschlagen. Die Richter am Düsseldorfer Landgericht bescherten dem Versicherer damit einen wichtigen Punktsieg. Tenor des Urteils: Lebensversicherer dürfen die Bewertungsreserven - also Kursgewinne aus der Anlage von Wertpapieren - weitgehend behalten (Az. 9 S 46/16).

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Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Denn der Verbraucherverband ist eine Instanz weitergegangen und hat den Bundesgerichtshof angerufen. Dabei geht es den Verbaucherschützern um ein weit verbreitetes Vorgehen in der Branche. Der Fall sei exemplarisch für grob geschätzt mehr als 70 Millionen Leben- und Renten-Verträge.

BdV verliert vor LG Düsseldorf

Seit 2014 müssen Lebensversicherer Bewertungsreserven einbehalten, wenn Garantiezusagen an die restlichen Kunden nicht sicher sind. So sieht es das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vor. Fast alle Versicherer berufen sich nun auf dieses Gesetz, wenn sie Bewertungsreserven zu Lasten der Kunden zurechtstutzen. Zuvor mussten die Lebensversicherer mindestens 50 Prozent ihrer Reserven an die Kunden ausschütten. Hier hatte der Gesetzgeber den Versicherern mehr Freiheiten gelassen, um sie im Niedrigzins finanziell zu entlasten.

Aber der BdV sieht dieses Gesetz und damit auch die Kürzungen als verfassungswidrig an. Nicht von ungefähr, denn der Verband selbst hatte die 50-prozentige Beteiligung an den Reserven in Urteilen 2005 und 2008 vor dem Bundesverfassungsgericht mit durchgeboxt. Damals betonten die Richter, dass die Versicherten an den Bewertungsreserven angemessen zu beteiligen sind. Aus gutem Grund: Bei Bewertungsreserven handelt es sich um noch nicht realisierte Kapitalanlagegewinne, die aus den Kundengeldern gebildet werden.

„Es geht um Milliarden im zweistelligen Bereich, die den Versicherten vorenthalten werden sollen“, erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Im aktuellen Fall geht es immerhin um eine Summe im vierstelligen Bereich. Bevor das LVRG in Kraft trat, hat die Victoria ihrem Kunden eine Beteiligung von 2821,35 Euro in Aussicht gestellt. Dieser Betrag schrumpfte inzwischen auf 148,95 Euro. Ein gewaltiger Unterschied.

BGH führt intensive Verhandlung

Damit musste nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über den komplizierten Sachverhalt entscheiden. Eigentlich war bereits für heute mit einem Urteil gerechnet worden. Doch die Richter am obersten Zivilgericht haben den Termin auf den 27. Juni 2018 verschoben. Die Verhandlung sei intensiv geführt worden, berichtet der BdV via Pressemitteilung.

"Der BGH deutete an, dass das intransparente Gebaren des Versicherers zu hinterfragen ist. Hier wird womöglich das Gericht der Vorinstanz noch mal tätig werden müssen.“, sagte Kleinlein. Folglich müssten Lebensversicherer dann näher begründen, wieso der Abschlag zur Sicherung notwendig war.

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Gleichwohl hätten die Richter das LVRG als recht ausgewogen bewertet. Demnach sei die Novellierung des Gesetzes angesichts der andauernden Niedrigzinsphase wohl gerechtfertigt und verfassungsgemäß gewesen. Damit hätten die Versicherer weiterhin die Möglichkeit geringere Beteiligungen an den stillen Reserven an die Versicherten auszuzahlen. „Angesichts des Pfuschs bei diesem Gesetz ist das aus meiner Sicht aber nicht nachvollziehbar.“, monierte der BdV-Vorstandssprecher. Eine endgültige Bewertung des Verfahrens könne aber erst nach Urteilsverkündung und -begründung erfolgen.