Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf angeschoben, der ein Rückkehrrecht von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitstelle vorsieht. Demnach sollen Arbeitnehmer automatisch in ihren Vollzeitjob zurückkehren können, wenn sie für eine befristete Dauer nur in Teilzeit tätig sein wollen. Laut dem jetzigen Gesetzentwurf ist eine Teilzeit von eins bis fünf Jahren vorgesehen, abhängig von der Größe des Betriebes. Das berichtet am Mittwoch das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

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Gesetz gilt für Firmen ab 45 Mitarbeiter

Die sogenannte Brückenteilzeit ist ein Projekt, das die SPD bereits in der letzten Legislaturperiode angeschoben hatte. Es soll unter anderem jungen Familien dabei helfen, Arbeit und Familie besser zu vereinbaren: Eltern können nach der Geburt eines Kindes leichter in Teilzeit arbeiten, ohne später Nachteile für die Karriere fürchten zu müssen. Damals konnten die Sozialdemokraten jedoch keinen Konsens mit den Unionsparteien erzielen. Federführend ist das Bundesarbeitsministerium von Hubertus Heil (SPD). Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen.

Doch es soll nicht für alle Beschäftigten gelten: Das Rückkehrrecht ist für Unternehmen ab einer Größe von 45 Mitarbeitern vorgesehen. Nach Schätzung der Bundesregierung würden rund 22 Millionen Menschen Anspruch auf die Brückenzeit haben. Und damit auch die Mitarbeiter vieler Versicherer, die in der Regel ausreichend groß sind. Laut Arbeitgeberverband der Versicherer (AGV) beschäftigten die Assekuranzen im Jahr 2017 rund 204.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Innen- und Außendienst.

Beweislast der Arbeitgeber entschärft

Speziell die Arbeitgeber hatten sich gegen die Brückenteilzeit gewehrt. Das Argument: Wenn Beschäftigte in Teilzeit wechseln, müssen ja neue Mitarbeiter eingestellt werden, die später nicht einfach wieder entlassen werden können. Besonders umstritten war deshalb ein Passus, wonach die Arbeitgeber den Beschäftigten nicht einfach eine Rückkehr in die Vollzeit verweigern konnten. Die Chefs hätten nachweisen müssen, dass es gerade keine zu besetzende Stelle in der Firma gibt.

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Diese Beweislast wurde nun deutlich abgeschwächt, so berichtet RND - und damit ein Schlupfloch geschaffen, um das Rückkehrrecht zu umgehen? Im Gesetzentwurf enthalten sei nun die Formulierung: „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“