Provisionsdeckel - Vermittlerverbände schließen rechtliche Schritte nicht aus
Mehrere Vermittlerverbände beziehen Position gegen einen möglichen Provisionsdeckel in der Lebensversicherung - und behalten sich sogar vor, dagegen zu klagen. Dem Dachverband der Verbraucherzentralen geht ein Deckel hingegen nicht weit genug. Er plädiert für ein komplettes Verbot von Provisionen.
Ein Provisionsdeckel in der Lebensversicherung wird immer wahrscheinlicher. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen solchen gefordert hat, soll sich nun auch die Bundesregierung dafür aussprechen. Ein offizielles Statement der Regierung fehlt aber noch (der Versicherungsbote berichtete).
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Diese Ausgangssituation nehmen mehrere Vermittlerverbände zum Anlass, sich noch einmal deutlich gegen eine Obergrenze bei den Provisionen zu positionieren. Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als auch der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) nehmen mit unterschiedlichen Argumenten dazu Stellung. Das berichtet Versicherungswirtschaft Heute.
AfW: „Vor allem Makler betroffen“
Laut Norman Wirth, Vorstand des AfW, würde ein Provisionsdeckel ausgerechnet die unabhängige Beratung gefährden. Am ehesten seien Makler von einem solchen Eingriff betroffen, sagte er VW Heute. „Also diejenigen, die als treuhändische Sachverwalter rechtlich im Lager des Kunden stehen“.
Hierbei gilt es zu bedenken, dass Versicherungsvertreter Einbußen bei den Provisionen vermutlich eher auffangen können: manche von ihnen bekommen ein Grundgehalt, wenn auch niedrig. Zudem finanzieren ihnen die Versicherer Kosten, die Makler selbst tragen müssen: etwa für Webseiten, Werbematerial, Weiterbildung etc.. Die Vermittler seien aber weder für den Niedrigzins an den Kapitalmärkten noch Fehlkalkulationen der Versicherer verantwortlich, argumentiert Wirth.
Ähnlich äußert sich BVK-Präsident Michael H. Heinz. Auch er hegt den Verdacht, dass die Vermittler nun einseitig die Probleme der Branche ausbaden sollen, obwohl sie selbst schon dafür bluten mussten. Das Gros der Vermittler habe bereits mit spürbaren Provisionsrückgängen und einer längeren Stornohaftzeit zu kämpfen, etwa infolge des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG), sagte Heinz dem Branchenblatt. Tatsächlich sanken die Provisionen, die Lebensversicherer an Vermittler ausschütten, seit Inkrafttreten des LVRG von von 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2014 auf 6,8 Milliarden Euro im Jahr 2017.
Beide Verbände behalten sich vor, rechtliche Schritte gegen einen Provisionsdeckel einzulegen, wenn er denn in Kraft treten sollte. Der BVK vertritt demnach die Auffassung, dass ein solcher Deckel einen "unverhältnismäßigen ordnungspolitischen Eingriff" in Wettbewerbsrecht darstellt und verfassungsrechtlich darüber hinaus äußerst zweifelhaft sein könnte (der Versicherungsbote berichtete).
vzbv fordert weiterhin Provisionsverbot
Den Verbraucherzentralen aber ist ein Deckel noch nicht genug. Nur die Beratung gegen Honorar sei ergebnisoffen, also folglich nicht an Eigeninteresse nach einer möglichst hohen Abschlussvergütung geleitet - deshalb halte man an der Forderung nach einem Provisionsverbot fest, wird Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zitiert.
Anlass für die Provisionsdeckel-Pläne ist eine Neuinterpretation des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Paragraph 48a, der die Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten regelt. Versicherer dürfen demnach keine Anreize schaffen, nach denen Vermittler einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfehlen, obwohl ein anderes Produkt seinen Bedürfnissen besser entsprechen würde. Die BaFin hat sich bereits positioniert, dass sie in hohen Provisionen einen solchen Fehlanreiz sieht.
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Die Aufsichtsbehörde hat auch konkrete Vorschläge für einen Deckel unterbreitet. Maximal 2,5 Prozent der gesamten Beitragssumme sollen die Vermittler zukünftig nur noch erhalten. Weitere 1,5 Prozent soll es zusätzlich obendrauf geben, wenn der Vermittler bestimmte Qualitätskriterien erfüllt: etwa eine niedrige Stornoquote und zufriedene Kunden nachweisen kann.