Scharfe Kritik an bisheriger Praxis
Den Geschädigten vor Gericht vertreten hat die Anwaltskanzlei TILP, die im baden-württembergischen Kirchentellinsfurt nahe Tübingen beheimatet ist. Geschäftsführer und Anwalt Peter A. Gundermann hatte bereits vor dem Urteil die gängige BaFin-Praxis scharf kritisiert. Demnach berufe sich die Finanzaufsicht auf einen sehr weiten Begriff der „vertraulichen Information“, der im Grunde dazu führe, dass geschädigte Anleger keinerlei Auskunftsrecht gegenüber der BaFin haben.
- BaFin zu mehr Transparenz verpflichtet
- Scharfe Kritik an bisheriger Praxis
„Nach Auffassung der BaFin hätten Bürger ihr gegenüber überhaupt keine Informationsrechte, da quasi alles als vertraulich zu klassifizieren wäre“, sagt Gundermann laut einer Pressemeldung der Kanzlei. „Ein derart weitreichendes, nach unserer Rechtsauffassung völlig unverhältnismäßiges Verständnis der Geheimhaltung fördert allein die Intransparenz der Finanzdienstleistungsbranche gegenüber Bürgern und widerspricht auch den Lehren, die man aus der Finanzkrise ziehen wollte“, so Gundermann.
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Fraglich bleibt aber, bei welchen Rechtsstreiten ein Auskunftsrecht nach fünf Jahren nützen würde - zumal vorher wohl geprüft werden müsste, welche Akten überhaupt zugänglich gemacht werden dürfen. Beispiel Falschberatung und Prospekthaftung: Ansprüche verjähren grundsätzlich laut Bürgerlichem Gesetzbuch in zehn Jahren ab Zeichnung der Geldanlage (absolute Verjährung). Oder in drei Jahren, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte (relative Verjährung).
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