Sind Vergleichsportale wie Check24, Verivox und Co. transparent und neutral genug? Und wenn nein: Hat der Gesetzgeber Schritte geplant, um die Transparenz im Sinne der Kunden zu erhöhen? Das wollte die Linke mit einer Kleinen Anfrage bei der Bundesregierung erfragen. Die Kritik der Oppositionspartei: Viele Verbraucher würden nicht wissen, dass die Portale ausschließlich Tarife von Anbietern listen, die eine Provision zahlen. Dabei würden sie eine oft nicht nachvollziehbare Vorauswahl bei den gelisteten Produkten treffen.

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Nun liegt die Antwort der Bundesregierung vor. Und die fällt eher dünn aus. Teils wird einfach auf die Zuständigkeit der Europäischen Union verwiesen, teils auf geltende Gesetze. Und auf die Frage der Linken, wie viel Provision die Portale erhalten und wie sich die Vergütung in den letzten Jahren entwickelt hat, kann die Bundesregierung schlicht nicht antworten, weil sie keine Daten dazu besitzt (Drucksache 19/2759).

Sie wollen strenger regulieren, aber…

In einer Vorbemerkung zur Antwort betont die Regierung, sie wolle laut Koalitionsvertrag „allgemein die Transparenz von Vergleichsportalen verbessern, insbesondere hinsichtlich der Bewertungssysteme, der Gewichtung der Ergebnisse, Provisionen, der Marktabdeckung, wirtschaftlichen Verflechtungen sowie hinsichtlich des privaten oder gewerblichen Angebotes der Leistungen“.

In einem nächsten Schritt muss die Bundesregierung indirekt zugeben, dass ihr eigentlich die Mittel dafür fehlen - denn zuständig ist die EU. Um mehr Transparenz zu erreichen, kommen entweder Informationspflichten oder Irreführungsverbote in Betracht, heißt es in der Antwort. Weite Teile dieser Pflichten und Verbote seien europarechtlich geprägt. „Soweit es sich insofern im EU-Recht um einen vollharmonisierenden Ansatz handelt, müssen Änderungen auf EU-Ebene erfolgen“, argumentiert die Regierung.

Das zuständige Bundeswirtschaftsministerium verweist im Folgenden auf einen Richtlinienentwurf, den die EU-Kommission am 26. April 2018 vorgelegt hat. „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ heißt dieser. Auf den Inhalt geht die Regierung in ihrer Antwort nicht ein. Unter anderem ist dort geplant, dass Online-Anbieter die wichtigsten Parameter für ein Ranking von Waren und Dienstleistungen bereits im Vorfeld offenlegen müssen - allerdings mit Blick auf andere Wettbewerber und gewerbliche Nutzer. Die Richtlinie zielt weniger auf Verbraucherschutz als auf wettbewerbsrechtliche Regeln zwischen Online-Anbietern (auf deutsch u.a. als Bundesrats-Drucksache 170/18 vorliegend).

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Die Bundesregierung wolle evaluieren, ob die neuen Regelungsvorschläge der EU-Kommission "hinsichtlich des vorgesehenen Anwendungsbereichs und der inhaltlichen Reichweite bereits ausreichend sind, um den Vorgaben des Koalitionsvertrags zu entsprechen und ein hinreichendes Maß der Verbesserung der Transparenz von Online-Plattformen zu erreichen. Dabei wird auch geprüft, ob ein Vergleichsportal-Label eine angemessene und effiziente Maßnahme zur Erreichung von mehr Transparenz und Fairness ist." In welcher Form dies geschehen soll, wird nicht weiter erläutert.

Provisionen von Vergleichsportalen? Die Bundesregierung hat keine Daten

Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf bereits geltende Gesetze, wenn es um die Transparenz der Portale geht. Auf die Frage der Linken, welche Voraussetzungen Vergleichsrechner erfüllen müssen, „um beispielsweise für Versicherungen bzw. Versicherungsverträge die am Markt gängigen Tarife nach den Wunsch- und Suchkriterien des Kunden auswerten zu können“, und ob es dafür Mindestanforderungen gebe, nennt die Regierung das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG).

Ein Ranking zwischen mehreren Produkten falle demnach unter die Vorschrift zu vergleichender Werbung, erläutert die Regierung. „Nach § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.“

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Die Linke wollte darüber hinaus wissen, welche Informationen die Online-Portale hinsichtlich der ausgewählten Produktpartner und erhaltenen Provisionen ausweisen müssen. Auch hier folgt ein Hinweis auf das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Vereinfacht gesagt: Wenn die Vergleichsportale nur solche Anbieter listen, die eine Provision zahlen, müssen sie darauf hinweisen. Sonst liege eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vor. Der Anbieter müsse ebenfalls darauf hinweisen, "wenn anderweitige Beziehungen zum Werbenden bestehen, und davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher diese Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen."

Doch auch das bleibt vage. So weißt das Wirtschaftsministerium darauf hin, dass nicht jede wirtschaftliche Verbindung eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Verbraucher begründe. Das sei zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Versicherer eine Minderheitsbeteiligung an einem Vergleichsportal halte. Dies wertet die Bundesregierung nicht als Interessenkonflikt, über den aufgeklärt werden muss.

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Bei anderen Fragen kann die Regierung schlicht keine Auskunft geben. So weiß sie schlicht nicht, wie hoch die Provisionen sind, die ein Portal im Schnitt für die Vermittlung eines Versicherungstarifes erhalten. Auch wie sich die Provisionen in den vergangenen Jahren entwickelt haben, ob sie etwa gesunken oder gestiegen sind, weiß die Regierung nicht.

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