BGH: Lebensversicherer dürfen Bewertungsreserven kürzen
Lebensversicherer dürfen die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Seit 2014 müssen Lebensversicherer Bewertungsreserven einbehalten, wenn Garantiezusagen an die restlichen Kunden nicht sicher sind. So sieht es das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vor. Fast alle Versicherer berufen sich nun auf dieses Gesetz, wenn sie Bewertungsreserven zu Lasten der Kunden zurechtstutzen. Zuvor mussten die Lebensversicherer mindestens 50 Prozent ihrer Reserven an die Kunden ausschütten. Hier hatte der Gesetzgeber den Versicherern mehr Freiheiten gelassen, um sie im Niedrigzins finanziell zu entlasten.
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Gegen dieses weit verbreitete Vorgehen in der Branche hatte der Bund der Versicherten (BdV) rechtliche Schritte eingeleitet. Als Gegner im Rechtsstreit musste die Ergo-Tochter Victoria Leben herhalten. Dieser Fall sei exemplarisch für grob geschätzt mehr als 90 Millionen Leben- und Renten-Verträge, monierten die Verbraucherschützer. Allein im aktuellen Fall war es um eine Summe im vierstelligen Bereich gegangen. Bevor das LVRG in Kraft trat, hatte die Victoria ihrem Kunden eine Beteiligung von 2821,35 Euro in Aussicht gestellt. Dieser Betrag schrumpfte inzwischen auf 148,95 Euro. Ein gewaltiger Unterschied.
Da auch die Richter am Düsseldorfer Landgericht dem Versicherer einen wichtigen Punktsieg bescherten, hatte der Verbraucherverband den Bundesgerichtshof angerufen. Die Karlsruher Richter haben nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
BGH: LVRG-Neuregelung nicht verfassungswidrig
Einhergehend damit stellte der Senat fest, dass die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG nicht verfassungswidrig sei. Dieser Passus war im Rahmen des LVRG geändert worden. Damit dürfen Lebensversicherungen die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven kürzen. Schließlich dürften Bilanzgewinne eben erst dann ausgeschüttet werden, wenn die Garantiezusagen für alle übrigen Versicherten nicht gefährdet sind.
Dieser Punkt könnte in Zukunft noch relevant werden. „In der Verhandlung hat das Gericht angedeutet, dass das Versicherungsunternehmen zukünftig nachweisen muss, warum es eine Kürzung der Bewertungsreserven vorgenommen hat“, erläutert BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Damit muss das LG Düsseldorf nun wiederum klären, ob ein erhöhter Sicherungsbedarf in diesem Fall bestand und somit eine Kürzung der Bewertungsreserven notwendig war. Folglich müssten Versicherer künftig sprichwörtlich die Hosen herunterlassen, wenn sie kürzen wollen.
BdV prüft Verfassungsbeschwerde
Zudem verkündeten die Verbraucherschützer auch den Weg der Verfassungsbeschwerde prüfen zu wollen. „Die vom LVRG gedeckte Kürzung der Bewertungsreserven ist ein nicht zu tolerierender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht aller Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer“, erläutert Kleinlein.
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Ziel des BdV sei es daher eine Änderung und Anpassung des LVRG durch den Gesetzgeber zugunsten aller Versicherungsnehmer zu erwirken. „Wir haben einen langen Atem und werden daher bis zur letzten Instanz gegen das Pfuschgesetz kämpfen“, so Kleinlein.