Bundesregierung beschließt Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedet und hat damit die erste parlamentarische Hürde genommen. Das Dokument enthält Details, wie Vermittler die neue Vertriebsrichtlinie IDD in praktisches Handeln umzusetzen haben. In Kraft treten soll die Verordnung aber erst im Herbst.
Das IDD-Umsetzungsgesetz ist in Deutschland bereits seit dem 23. Februar in Kraft: es regelt künftig, was im Versicherungsvertrieb erlaubt ist und was nicht. Doch kurioserweise fehlt es noch immer an genauen Vorgaben, wie das Gesetz in die Praxis umzusetzen ist. Details dazu werden in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) geregelt, die ebenfalls überarbeitet werden musste. Einen ersten Entwurf gab es im Oktober 2017 - doch bisher blieb es beim Entwurf.
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Nun aber hat sich der Gesetzgeber auf den Weg gemacht. Am Mittwoch hat die Bundesregierung die neue Version der VersVermV verabschiedet, so dass das Gesetz nun in den Bundestag eingebracht werden kann. Auch der Bundesrat muss abschließend noch zustimmen. Das bedeutet, die neuen Regeln können spätestens im Herbst in Kraft treten, so schätzt Vertriebsexperte Matthias Beenken in einem Artikel für das „Versicherungsmagazin“ ein. Der Wortlaut der Verordnung ist auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht.
Weiterbildungs- und Beratungspflichten
Was steht drin in der „neuen“ VersVermV? Neben den Anforderungen an Sachkunde und Qualifikation sieht die Verordnung auch neue Informationspflichten gegenüber dem Kunden vor. So muss ein Vermittler nun unter anderem über die „Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält“, aufklären. Das beinhaltet, „ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist“. Auch über andere Zuwendungen muss der Kunde informiert werden. Allerdings müssen Vermittler nicht darüber Auskunft geben, wie hoch ihre Vergütung ausfällt.
Der Sachkundeprüfung gleichgestellt wird nun der Abschluss als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen: auch diese Personen dürfen Versicherungen vertreiben. Bei anderen Berufen ist die Gleichstellung zum Teil daran gebunden, dass die Personen eine gewisse Berufserfahrung nachweisen können. Wer ein betriebswirtschaftliches Studium im Bereich Versicherung, Banken und Finanzen abgeschlossen hat, muss zum Beispiel eine einjährige Berufserfahrung nachweisen, um die Anforderungen an die Sachkunde zu erfüllen. Wer als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau ausgebildet wurde, braucht schon zweijährige Praxis im Versicherungsvertrieb.
Konkretisiert werden nun auch die Anforderungen in Sachen Weiterbildung. 15 Zeitstunden im Jahr sollen sich Vermittler verpflichtend weiterbilden müssen - eine machbare Aufgabe, zumal es selbst in Vermittlerkreisen Stimmen gab, die dies als unzureichend bewerteten. Dabei besteht der Gesetzgeber nicht auf Anwesenheit bei einer Weiterbildungsveranstaltung. Selbststudium und betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden sind ebenfalls gestattet. Aber: „Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich“, heißt es in der Verordnung.
Höhere Haftpflicht-Summen
Auch müssen Vermittler künftig höhere Summen in ihrer Berufshaftpflicht vereinbaren. „Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres“, heißt es im Text der Verordnung.
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Mehr Raum erhalten nun auch Versicherungsanlageprodukte. Zum einen werden sie bei der Sachkundeprüfung nun detailliert genannt, so dass auch hierzu Fachwissen erlangt werden muss. Zum anderen schreiben "ergänzende Vorschriften" vor, dass Vermittler und Berater geeignete Maßnahmen treffen müssen, um Interessenkonflikte beim Vertrieb zu vermeiden. Das bezieht sich speziell auch auf die Vergütung: Zuwendungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken, heißt es in der Vorschrift. Die Zuwendung dürfe auch nicht "die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln", heißt es.