Bereits im letzten Jahr war die Debeka kritisiert worden, nachdem der Finanzwissenschaftler Harald Weinmann einen negativen Rohüberschuss bei der Leben-Tochter festgestellt hatte: stark vereinfacht reichen dann die eigenen Kapitalerträge nicht aus, um alle Garantien der Kunden sowie die Anforderungen der Finanzaufsicht zu erfüllen (der Versicherungsbote berichtete). Die Versicherer müssen dann ihre stillen Reserven anzapfen. Tatsächlich sei dies im vergangenen Jahr der Fall gewesen, erläuterte Benner gegenüber „VW Heute“. In diesem Jahr aber weise man wieder einen „leicht positiven“ Überschuss aus.

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Zinszusatzreserve belastet Versicherer

Ein Grund für die Probleme seien auch die hohen Anforderungen der Zinszusatzreserve (ZZR) gewesen, wo die Debeka besonders viel hineinstecken musste. Das ist ein zusätzlicher Kapitalpuffer, den den Versicherer bilden müssen, um ihre Garantien auch langfristig bedienen zu können.

Eine hohe Reserve ist ein Indiz dafür, dass der Versicherer viele hochverzinste Altverträge in seinem Bestand hat, die nun mit Eigenmitteln unterfüttert werden müssen. Immerhin 1,1 Milliarden Euro hätte die Debeka in diesem Jahr der ZZR zuführen müssen, nun hofft man auf Erleichterungen des Gesetzgebers. Ähnlich sieht es auch bei der Generali Leben aus: Der Versicherer versäumte es ebenfalls lange Zeit, sein Geschäftsmodell auf Policen mit weniger Garantielast umzustellen.

Für die Kunden kann es dennoch unmittelbar negative Folgen haben, wenn der Lebensversicherer finanziell nicht so gut dasteht. Denn den Versicherern ist es erlaubt, die Beteiligung an den Bewertungsreserven und Überschüssen zu kürzen, wenn sie gegenüber der BaFin nachweisen können, dass dies notwendig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (der Versicherungsbote berichtete).

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Mussten die Lebensversicherer bisher mindestens 50 Prozent der Überschüsse an den Kunden auskehren, erlaubt das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) seit 2014, bei der Kundenbeteiligung den Rotstift anzusetzen. Eine entsprechende Neuregelung sieht § 153 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor. Allerdings berufen sich mittlerweile fast alle Lebensversicherer auf diese Regel, um die Kunden weniger zu beteiligen: auch solche Versicherer, die vermeintlich stabil dastehen.

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