Delegierte Rechtsakte
Nicht unrelevant sind auch die delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zu den Themen:
- IDD – aktueller Umsetzungsstand
- Delegierte Rechtsakte
Delegierte Rechtsakte
1. Versicherungsanlageprodukte und
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2. Zielmarkt und Vertrieb, mit denen die jeweiligen Themenkreise konkreter gefasst werden und welche unmittelbar Recht in allen EU-Ländern werden – ohne das ein gewähltes Parlament hier noch einmal zustimmen muss, wohlgemerkt. Diese Rechtsakte waren eigentlich seit dem 23.2.2018 in Kraft und anzuwenden. Aber: Die erfolgte rückwirkende Verschiebung der IDD auf europäischer Ebene - welcher sich Deutschland nicht angeschlossen hat - betrifft auch die delegierten Rechtsakte. Die Anwendung der beiden Rechtsakte wurde angepasst an die Änderung der IDD. Dafür gab es einen eigenen delegierten Rechtsakt.
IDD-Umsetzungsgesetz
Das IDD-Umsetzungsgesetz ist am 29.6.2017 beschlossen und weitestgehend nun am 23.2.2018 in Kraft getreten. Seine Vorgaben sind zu beachten und anzuwenden. Einige Änderungen seien nachfolgend herausgegriffen:
Änderung § 34d Gewerbeordnung
§ 34d GewO enthält nun zwei Erlaubnistatbestände: Zum einen die Erlaubnis für Versicherungsvermittler (Absatz 1), zum anderen für den Versicherungsberater (Absatz 2) – was bisher der § 34e Gewerbeordnung ist. Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Die beabsichtigte Stärkung des Berufsbildes Versicherungsberater dürfte mit der Neuregelung, welche explizit regelt, dass auch die Vermittlung von Versicherungsverträgen nun zum Berufsbild des Versicherungsberaters gehört, nicht von Erfolg gekrönt sein. Insbesondere die komplizierte Regelung in § 48c Versicherungsaufsichtsgesetz für den Fall der Vermittlung eines „Brutto“-tarifs und der Auskehrung eines Teiles der eingepreisten Provision auf das Prämienkonto des betreffenden Vertrages dürfte eine breitere Anwendung verhindern.
In § 34d Absatz 1 Satz 4 GewO wird der Begriff der Versicherungsvermittlung konkretisiert. Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst danach unter anderem auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Damit greift der Gesetzgeber einen typischen Streitfall der Vergangenheit auf, ohne ihn jedoch abschließend zu regeln. Denn immer wieder stand die Frage im Raum, ob die Unterstützung im Schadensfall eine nebenvertragliche Maklerpflicht oder nicht schon eine unerlaubte Rechtsdienstleistung ist. Obwohl aber jetzt die Unterstützung im Schadensfall als Maklerpflicht gesetzlich festgeschrieben ist, erfolgt damit keine konkrete Trennung zwischen "erlaubt" und "nicht erlaubt". Makler sollten insofern auch in Zukunft im Zweifel ihre Kunden eher auf einen spezialisierten Anwalt verweisen, unter anderem um
1. ein Abmahnrisiko zu vermeiden
2. sich nicht dem Risiko auszusetzen, den eigenen Kunden fehlerhafte Hilfestellung zu geben
3. hierfür gegebenenfalls auch keinen Schutz der eigenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu haben;
4. und Zeit für die eigentliche Tätigkeit frei zu halten.
Provisionsabgabeverbot
Die neue Bestimmung zum Provisionsabgabeverbot, welche grundsätzlich verbietet, Zuwendungen an Versicherungskunden weiterzugeben, hat Ausnahmen. Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Kunde, Vertrag und Jahr heißt es, dass das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung findet, soweit die Zahlung an den Kunden zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird. Jede Zahlung einer Versicherung oder eines Versicherungsvermittlers an den Kunden kann zumindest indirekt zur Prämienreduzierung führen. Die Diskussion zu diesem Thema ist eröffnet, denn die BaFin vertritt die Meinung, dass eine solche Prämienreduzierung allein direkt im Vertrag, also auch nur unter Mitwirkung des jeweiligen Versicherungsunternehmens erfolgen darf. Eine Begründung gibt dafür das Gesetz nicht her und lässt die BaFin auch konsequent vermissen. Es besteht daher zu diesem Thema eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit. Insofern empfiehlt sich aktuell keinesfalls, gegen das Verbot zu verstoßen, es sei denn mit entsprechend kalkuliertem Risiko.
Versicherungsanlageprodukte
Die wohl relevanteste Veränderung für Vermittler dürfen sich aus der Neuregelung bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten ergeben. Hier gelten jedoch deutlich erweiterte Informations- und Beratungspflichten. Der Gesetzgeber fordert nun – in Anlehnung an die geltenden Vorschriften zur Finanzanlagenberatung – bei Beratungen zu solchen Versicherungsprodukten eine sogenannte Geeignetheitsprüfung. Hierzu müssen diverse Informationen vom Kunden erfragt (Kenntnisse und Erfahrungen im betroffenen Anlagebereich, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikotragfähigkeit und –bereitschaft des Versicherungsnehmers) und bei der Auswahl entsprechender Produkte zugrunde gelegt werden. Vermittler sollten hier sehr genau schauen, dass sie für die Umsetzung der geforderten Prozesse kompetente Unterstützung erhalten – über entsprechende Software, Verbünde, Pools etc.
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Fazit
Es wird sicherlich noch mehrere Monate dauern, bis sich die Branche halbwegs einheitlich den neuen Vorgaben angepasst hat. Gerade in Zeiten von Automatisierung und Digitalisierung der Prozesse ist das jedoch auch dringend erforderlich. Fakt ist: Nur mit gutem Partner, gut informiert und gut unterstützt sind die aktuellen und kommenden Änderungen zu bewältigen.
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