Privat genutzte Drohnen boomen. Über 500.000 solcher Fluggeräte waren 2017 in Deutschland zugelassen, so berichtet die Deutsche Flugsicherung. Sie werden als Sportgeräte eingesetzt, für die Reparatur von Stornscheinen und Dächern - oder, um spektakuläre Foto- und Filmaufnahmen aus der Vogelperspektive zu machen. Doch viele Nutzer wissen nicht, dass sie die Fluggeräte nicht nutzen dürfen, ohne eine entsprechende Haftpflicht zu haben.

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Ohne Versicherung dürfen Drohnen nur in privaten Räumen fliegen

Egal für welchen Zweck, das deutsche Luftverkehrsgesetz verpflichtet gemäß § 43 Abs. 2 Luftfahrtverkehrsgesetz dazu, Drohnen und Multicopter zu versichern. Nur im Falle eines ausschließlichen Nutzens der Drohne in geschlossenen Räumen tritt die Versicherungspflicht nicht in Kraft.

"Für den privaten Gebrauch reicht die Privat-Haftpflichtversicherung des Drohnenpiloten meist nicht aus“, erklärt Sebastian Schneider, Luftversicherungsexperte der Zurich Versicherung. "Es muss daher zusätzlich eine Halterhaftpflicht für Drohnen und Multicopter abgeschlossen werden“. Je nach Vertrag sei der Gebrauch der Drohne auch außerhalb Deutschlands möglich.

In Privathaftpflicht-Policen sind Drohnen in der Regel bis zu einem bestimmten Höchstgewicht abgesichert: üblich sind zum Beispiel privat genutzte Fluggeräte bis 1,5 Kilo. Das ist abhängig vom jeweiligen Vertrag. Die Höchstersatzsumme kann auch gedeckelt sein. Wenn die private Haftpflichtversicherung nicht bereits eine Absicherung für Drohnenflüge inkludiert, dann muss man sich selbst eine entprechende Abdeckung suchen.

Wer die Drohne gewerblich nutzt, braucht aber eine eigenständige Drohnen- oder Kopterversicherung. Dabei orientiert sich der jährliche Beitrag an mehreren Parametern, etwa an der Verwendungsart, der gewünschten Versicherungssumme und an dem Ort, an dem man die Drohne aufsteigen lassen möchte.

Strenge Vorschriften für Multicopter

Darüber hinaus müssen Drohnen-Nutzer strenge Vorschriften beachten. Die Drohne darf nicht über Industrie- und Bahnanlagen, Menschenansammlungen, Naturschutzgebieten und in Kontrollzonen von Flughäfen genutzt werden. Bei vorliegenden Versicherungsschutz und unter der Prämisse eines Drohnengewichts unter 5 kg, darf die Drohne bis zu 100m über dem Boden aufsteigen. Das Fluggerät sollte immer in Sichtweite bleiben.

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Wenn die Drohne schwerer als 5 Kilogramm ist, wird neben der Versicherung auch eine Aufstiegsgenehmigung des Luftfahrtbundesamtes benötigt.

Moritz Bischoff