Die Kfz-Haftpflicht eines Unfallverursachers kann dem Geschädigten nicht das Risiko einer zu teuren Werkstattrechnung aufbürden. Dies hat mit einem rechtskräftigen Urteil das Amtsgericht München bestätigt. Das sogenannte Werkstattrisiko müsse demnach der Verursacher des Unfalls bzw. dessen Versicherer tragen, so urteilten die Richter am 16. April 2018.

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Teile der Werkstattrechnung nicht nachvollziehbar

Wie die „Süddeutsche Zeitung" berichtet, wurde der Fall eines Ford Mondeo-Fahrers verhandelt, dem ein anderer Fahrer die Vorfahrt genommen hatte. Die Vorderseite des Autos wurde dabei so schwer beschädigt, dass sowohl die Stoßstange als auch der linke Kotflügel ersetzt werden musste. Schuld am Unfall hatte allein der andere Fahrer des Autos.

Der Unfallgeschädigte gab das Auto in die Werkstatt und machte beim Kfz-Haftpflichtversicherer nun die Reparatur-Rechnung in Höhe von 4.000 Euro geltend. Doch der Versicherer stellte sich quer. Er wollte nur einen Teil der Rechnung ersetzen. Die Begründung: Teile der Rechnung seien schlicht überhöht oder nicht nachvollziehbar.

So machte die Werkstatt unter anderem eine zweifache Spureinstellung geltend: Ein Eingriff, der notwendig wird, wenn das Auto nach links oder rechts zieht oder beim Bremsen nicht die Spur hält. Mitunter muss bei solchen Reparaturen nachjustiert werden, wenn der erste Eingriff nicht das gewünschte Ergebnis bringt oder ungenau gearbeitet wurde. Auch ein sogenanntes „Lackfinish“ und „Verbringungskosten“ wollte der Versicherer nicht erstatten: Es sei schlicht nicht transparent, was die Werkstatt hier eigentlich geleistet habe.

Der Versicherer wollte für die strittigen Punkte der Rechnung nicht zahlen, so dass der Unfallgeschädigte auf 400 Euro der Werkstattrechnung sitzen geblieben wäre. Der Fahrer hätte in der Werkstatt prüfen müssen, ob die ausgewiesenen Kosten korrekt seien, und Fehler unter Umständen beanstanden müssen, so argumentierte die Assekuranz. Um welchen Versicherer es sind handelt, wurde weder vom Amtsgericht noch der „SZ" kommuniziert.

Der Unfallgeschädigte klagt - erfolgreich

Der geschädigte Autofahrer wollte den Mehrbetrag in der Werkstatt aber nicht aus eigener Tasche berappen. Er habe das Recht auf freie Werkstattwahl gehabt, so begründete er seine Klage - und hätte sich sogar darauf eingelassen, dass der Schädiger eine Werkstatt vorschlägt. Dann wäre das Risiko einer zu hohen Werkstattrechnung ja auch beim Schädiger und dessen Versicherung geblieben. Also zog der enttäuschte Autofahrer vor Gericht.

Das Amtsgericht München gab dem Mann Recht. Das sogenannte Werkstattrisiko habe grundsätzlich die Beklagte zu tragen, also der Versicherer, „so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten, auch wenn diese tatsächlich überhöht wären, ersetzt verlangen kann“, heißt es zur Begründung des Urteils.

Hier hoben die Richter darauf ab, dass Autofahrer in der Regel „nur beschränkte Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ haben, wenn es um Werkstattleistungen gehe. Mit anderen Worten: als Laie können sie kaum nachvollziehen, was am Auto gemacht werden muss und welche Kosten hierfür angemessen sind:

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Es könne einem Unfallgeschädigten nicht zugemutet werden zu beurteilen, „ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig ist bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürfen und ob Verbringungskosten üblich sind oder nicht“, zitiert die „Süddeutsche“ das Urteil der Münchener Richter.