Neue Assekuranz Gewerkschaft ist nicht tariffähig
Die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) ist keine tariffähige Gewerkschaft. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di begrüßte das Urteil.
Im Jahr 2010 wurde die Neue Assekuranz Gewerkschaft aus der Taufe gehoben. Die in Gießen ansässige Gewerkschaft sieht sich selbst als Vertreterin für Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst der Versicherungsbranche. Und: In der Branche ist die NAG mittlerweile kein unbeschriebenes Blatt mehr. Immerhin wurde mit der Continentale-Mannheimer-Gruppe ein Tarifvertrag abgeschlossen. Für weitere Unternehmen wurden Tarifkommissionen gebildet.
Anzeige
Doch nun hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt, dass die NAG keine tariffähige Gewerkschaft sei. Damit verfügt sie nicht über die Macht, Tarifforderungen tatsächlich durchzusetzen. Die Richter aus der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens kamen damit zum gleichen Urteil wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im April 2015. Damals hatte die Gewerkschaft Verdi einen entsprechenden Antrag gestellt. Denn: Nach der Rechtsprechung der obersten Arbeitsrichter ist eine Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation, dass sie es vermag ihre Forderungen gegenüber den Arbeitgebern auch durchzusetzen. Dass es daran mangelt, können laut Gesetz auch konkurrierende Gewerkschaften gerichtlich geltend machen.
Nach dem Urteil der Frankfurter Richter war die junge Gewerkschaft bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und legte dort Verfassungsbeschwerde gegen das Tarifeinheitsgesetz ein. Doch auch vor dem in Karlsruhe ansässigen Gericht musste der eingetragene Verein eine Niederlage einstecken. "Zwar soll das Tarifeinheitsgesetz in auch von der NAG stark kritisierten Punkten nachgebessert werden, dies beseitigt eine Behinderung des grundgesetzlich geschützten Betätigungsumfanges kleiner und neu gegründeter Gewerkschaften aus unserer Sicht nicht", kritisierte Waltraud Baier, Vorsitzende der Gewerkschaft, damals.
Im aktuellen Fall hatte die NAG ein Wahlanfechtungsverfahren angestossen. Grundlage dafür war die Wahl des Aufsichtsrates der ERGO Group AG im Jahr 2015. Damals hatte der Wahlvorstand die von der NAG eingereichte Wahlvorschlagsliste nicht zur Wahl zugelassen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte nun fest, dass der Wahlvorstand zu Recht so gehandelt habe. Überdies hätten die Richter die Sachlage für so eindeutig gehalten, dass sie keine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuließen. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor.
Anzeige
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßte die Entscheidung. "Beschäftigte sind auf starke und durchsetzungsfähige Gewerkschaften angewiesen, denn nur so können gute Tarifverträge erstritten und durchgesetzt werden. Auch das erneut vom NAG e.V. eingeleitete Statusverfahren ändert an den Tatsachen nichts, da bis zu dessen Entscheidung das rechtswirksame Urteil im Statusverfahren des Landesarbeitsgerichtes Hessen von 2015 Bestand hat", betont Martina Grundler, bei ver.di für den Bereich Versicherungen zuständig.