Wenn bei einer Lebensversicherung das Motiv der Geldanlage entscheidend ist und die Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Rolle spielt, sind damit weitergehende Aufklärungspflichten des Vermittlers bzw. Versicherers verbunden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Dresden. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherte verlangen, dass er so zu stellen ist, als hätte er den Vertrag nie abgeschlossen.

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Lebensversicherung mit minimalem Todesfall-Schutz

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung als langjährige Kapitalanlage abgeschlossen. Dabei hatte er weder einen Todesfallschutz noch einen Berufsunfähigkeits-Baustein genutzt.

Beim Tod der versicherten Person war lediglich die steuerliche Mindesttodesfallleistung gewährleistet. Diese entsprach zu Vertragsbeginn 110 Prozent des Deckungskapitals und sank konstant über die gesamte Aufschubzeit auf 100 Prozent ab. Der Versicherte investierte durchaus ein stolzes Sümmchen in seinen Vertrag. 300 Euro pro Monat wollte er über eine Laufzeit von 41 Jahren anlegen.

Den Vertrag hatte der Versicherte als Netto-Police abgeschlossen. Dabei wollte er die Beratungsleistung über eine gesonderte Vergütungsvereinbarung abstottern. Als sich die Anlage aber nicht wie gewünscht entwickelte, fühlte sich der Versicherungsnehmer schlecht beraten und wollte sich von seinem Vertrag trennen. Dabei stellte er auch die Zahlungen für die Vergütungsvereinbarung ein. Den Betrag von 6.712,84 Euro aus der Vergütungsvereinbarung wollte der Versicherer daraufhin einklagen.

Beratungsfehler: Auch Vergütung des Beraters ist futsch

Doch damit hatte der Versicherer keinen Erfolg. Denn die Richter des OLG Dresden bestätigten, dass im Beratungsgespräch wesentliche Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt worden seien: Verfehlungen, die sich nun der Versicherer zurechnen lassen muss. Deshalb sei auch die gesonderte Vergütungsvereinbarung unwirksam.

Die Richter sahen im Beratungsgespräch wesentliche Versäumnisse, die aus der Bewertung als Anlagegeschäft resultierten. So hatte der Berater den Versicherten nicht darauf hingewiesen, dass bei der Investition in einen Dachfonds höhere Kosten entstehen als bei Direktanlage in den Zielfonds. Auch hatte der Berater den Interessenten nicht über personelle Verflechtungen aufgeklärt: Der Vorstandsvorsitzende des Versicherers war zugleich im Vorstand der Anlagegesellschaft tätig, die den Fonds bereit stellte.

Auch passte die empfohlene Geldanlage nicht zum gewünschten Risiko des Anlegers. Dieser bat um eine Anlage mit mittlerem Risiko. Zwar war der Dachfonds bei einem Bewertungsportal tatsächlich mit mittlerem Risiko gewichtet, wie der Berater im Gespräch betonte. Aber er investierte 85 bis 95 Prozent der Gelder in einen anderen Fonds, der ein extrem hohes Ausfallrisiko hatte. Darüber hätte der Anleger aufgeklärt werden müssen.

Wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen sind zu offenbaren"

Letztendlich wurde der Versicherer zu Schadensersatz verurteilt. “Die Klägerin hat gegen ihre Pflicht, den Beklagten anleger- und objektgerecht zu beraten, verstoßen. Stellt sich der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar, so ist der Versicherer entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Beklagten bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind“, heißt es im Urteilstext. Dabei beriefen sich die Richter auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.07.2012 -IV ZR 164/11).

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Für das Anlagegespräch gilt: "Wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Vermittlern, der Anlagegesellschaft, den Treuhändern und unter Umständen den sonstigen am Projekt Beteiligten sind dem Anleger zu offenbaren, weil solche Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision in sich bergen", so geben die Richter allen Vermittlern und Beratern mit auf den Weg.