Kfz-Versicherung: Fahranfänger am Steuer des Familienautos
Die Studie eines großen Versicherers zeigt: 43 Prozent der unter 25-jährigen Autofahrer*innen benutzen noch das Auto der Eltern. Was aber ist bei der Kfz-Versicherung zu beachten, wenn man die eigenen Kinder ans Steuer lässt? Der Versicherungsbote hat wichtige Fakten zusammengestellt.
Laut einer repräsentativen YouGov-Umfrage im Auftrag der Axa nutzt fast die Hälfte der 18-24jährigen Autofahrer*innen das Auto der Eltern. Für die Studie wurden im September 2018 1.723 Führerscheinbesitzer befragt. Was aber gibt es mit Blick auf den Versicherungsschutz zu beachten?
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Vollkasko muss auch für Schaden aufkommen, wenn die Kinder am Steuer saßen
Die gute Nachricht zuerst: Die Kfz-Haftpflicht eines Fahrzeughalters muss für den Schaden aufkommen, wenn die Kinder am Steuer saßen, obwohl sie nicht in der Autoversicherung eingetragen sind. Und das gilt sogar für die Vollkasko-Versicherung, wie ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt (Az. 11 O 752/01), das in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigt wurde:
Ein Vater hatte gegen den Versicherer geklagt, nachdem sein Sohn ein Stoppschild überfuhr und gegen einen vorfahrtberechtigten Wagen prallte. Denn die Versicherung weigerte sich zunächst, die Kosten für den Schaden am eigenen Auto des Versicherungsnehmers zu erstatten. Das Gericht aber verurteilte die Versicherung zur Zahlung.
Als Begründung führte das Gericht aus, der Sohn sei nicht „Repräsentant“ gegenüber der Versicherungsgesellschaft, weswegen das Fehlverhalten des Sohnes nicht zulasten des Vaters gehen dürfe. „Repräsentant“ wäre der Sohn erst, wenn ihm das Auto vollkommen überlassen würde und der Sohn die Unterhaltungskosten selber trägt. Stemmen aber die Eltern die Unterhaltungskosten und fahren die Kinder nur mit elterlicher Erlaubnis, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen.
Dennoch: Unfälle der Kinder können teuer werden
Dennoch drohen hohe Kosten, falls der Nachwuchs mit dem elterlichen Wagen einen Unfall baut. Als Versicherungsnehmer ist man zwar nicht verpflichtet, bei Abschluss einer Police den Fahrerkreis anzugeben. Kommt es aber zum Schaden und eine andere Person ist den Wagen gefahren, kann die Versicherung eine Nachzahlung der höheren Prämie verlangen unter Einbeziehung des tatsächlichen Fahrers sowie rückwirkend ab dem laufenden Versicherungsjahr. Mehr noch: Auch Vertragsstrafen werden von einigen Versicherern verhängt, wenn die Gesellschaft nachweisen kann, dass der Fahrerkreis absichtlich nicht angegeben wurde. Laut test.de beträgt die Strafe oft die Höhe eines Jahresbeitrags.
Mit erweitertem Fahrerkreis wird es auch ohne Unfall richtig teuer
Der Versicherungsbote hatte es ausgerechnet: Wer 18jährige Kinder im Haus hat und diese fahren lassen will, muss mit einer bis zu dreifach höheren Prämie rechnen. Denn die Versicherungsprämie bildet das individuelle Schadensrisiko ab und ist bei jungen Fahrerinnen und Fahrern besonders hoch. So startet der Nachwuchs meist mit der teuren Schadenfreiheitsklasse 0, wofür 95 – 100 % des Grundbeitrags anfallen. Das hat auch Auswirkungen auf die Kfz-Versicherungen der Eltern, sobald die Kinder mit in den Fahrerkreis aufgenommen werden.
Selbst beim günstigsten Beispiel, einer Vollkasko zu einem Preis von 383,20 € für einen Fiat 500, stieg die Prämie durch Erweiterung des Fahrerkreises auf 1079,20 € an.
Vorschlag zum Sparen: Begleitetes Fahren, Übertragung von Schadenfreiheitsklassen
Wie aber lässt sich, trotz des teuren Einstiegs für den Nachwuchs, sparen? Sind die Kinder noch unter 18 Jahre alt, wäre das „begleitete Fahren ab 17“ eine Möglichkeit. Statistiken zeigen, dass begleitetes Fahren das Unfallrisiko senkt. Deswegen werden Fahranfänger, die ihre Fahrprüfung bereits mit 17 Jahren ablegen und am „begleiteten Fahren“ teilnehmen, auch bei Kfz-Versicherungen begünstigt.
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Auch räumen Versicherer den Eltern ein, unfallfreie Jahre auf die Kinder zu übertragen, damit die Kinder vergleichsweise günstige Einstiegskonditionen erhalten. Das geht jedoch nur, wenn die Kinder einen Führerschein, aber noch keinen eigenen Versicherungsvertrag besaßen. Können doch nur so viele Jahre übertragen werden, wie der Empfänger einen Führerschein besitzt.