Autonomes Fahren – wie Versicherungen bei der Einführung neuer Technologien helfen können
Was, wenn ein Auto sich auf der Straße bewegt - aber kein Fahrer hinterm Steuer sitzt? Autonomes Fahren stellt juristische und ethische Fragen, die bisher teils unbeantwortet sind, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Stefan Segger (Partner, Ince & Co). Dieser Gastbeitrag basiert auf einem Vortrag, den Segger auf der vierten InnoVario der V.E.R.S. Leipzig GmbH am 19./20. November 2018 in Bonn halten wird.
Schon jetzt helfen uns immer weiter verbesserte Assistenzsysteme in modernen Fahrzeugen dabei, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Der Nutzen von Assistenzsystemen bei PKW, aber auch bei LKW, liegt dabei auf der Hand – automatisierte Assistenzsysteme werden nicht müde, lassen sich nicht ablenken und unterliegen in der Regel auch keinem „Augenblicksversagen“. Allerdings wird es auf absehbare Zeit wohl noch dabei bleiben, dass in unseren Fahrzeugen ein verantwortlicher Fahrer vorhanden sein muss. Das ist zunächst eine technische Notwendigkeit, weil die Assistenzsysteme noch nicht alle Situation beherrschen können. Es ist daher auch noch eine rechtliche Anforderung, unter anderem auch, um Verantwortlichkeiten klar zu regeln.
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Es stellen sich rechtliche und ethische Fragen
Das Haftungs- und Versicherungsrecht wird mit diesen verbesserten Assistenzsystemen noch nicht grundlegend verändert werden. Schon jetzt ist der Fahrer (und auch der Fahrzeughalter) unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes für Schäden verantwortlich, die entweder durch sein Verschulden oder aber durch die betriebsspezifische Gefahr oder das Versagen technischer Einrichtungen des Fahrzeugs verwirklicht werden. Abgesichert werden dabei sowohl die Opfer als auch die Fahrer und Halter von Fahrzeugen durch die Haftpflichtversicherung, die sowohl die Opfer als auch den Schädiger vor den finanziellen Folgen schützt und in der Kaskoversicherung den Schaden am Fahrzeug absichert. Daran wird sich im Grundsatz mit der zunehmenden Automatisierung nichts ändern.
Dieses sorgfältig ausbalancierte System von Haftung und Versicherung wird angepasst werden müssen, wenn das Stadium des vollautomatisierten Fahrens technisch erreicht wird. Bei vollautomatischen Fahrzeugen wird ein Fahrer nicht mehr benötigt, er kann daher sinnvollerweise auch nicht mehr für Schäden haften. In diesem Zusammenhang stellen sich rechtliche, aber auch ethisch-moralische Fragen, zu denen beispielsweise die Ethikkommission beim Bundesverkehrsministerium Stellung genommen hat.
...ein autonom fahrendes Auto ist eine gefährliche Maschine
Schwierig ist dabei vor allem der Umgang mit den verbleibenden Restrisiken vollautomatischer Fahrzeuge. Da sich diese weiterhin den Verkehrsraum im Straßenverkehr mit anderen Verkehrsteilnehmern teilen müssen, werden sich Schädigungen durch vollautomatische Fahrzeuge nicht vollständig vermeiden lassen – so wünschenswert dieses Szenario auch wäre. Bei den verbleibenden Restrisiken kann die Versicherungswirtschaft aber eine wichtige Rolle spielen. Denn Versicherungen sind geradezu prädestiniert dafür, Restrisiken abzudecken. Im Grunde handelt es sich bei vollautomatischen Fahrzeugen nämlich auch nur um nichts anderes als gefährliche Maschinen. Diese sollten – wie übrigens auch sonst – einer Gefährdungshaftung zu Lasten des Betreibers (Halters) unterliegen und mit einer Pflichtversicherung kombiniert werden.
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Für die Versicherungswirtschaft wäre das eine lösbare Aufgabe. Auf diese Weise könnte gleichzeitig rechtspolitisch die passende Antwort auf die Frage nach dem Umgang mit den verbleibenden Restrisiken gefunden werden. Es sollte daher bei der rechtspolitischen Diskussion um die verbleibenden technischen Restrisiken vollautomatischer Fahrzeuge berücksichtigt werden, dass das Haftungs- und Versicherungsrecht insbesondere mit der bereits existierenden Halterhaftung ein Instrument bereithält, um die aus dem Betrieb vollautomatischer Fahrzeuge folgenden Restrisiken sowohl zu Gunsten der Opfer als auch der Verursacher abzudecken. Die Versicherungswirtschaft kann in diesem Zusammenhang mit dem Angebot entsprechender Deckungen ihren Beitrag zur Einführung dieser neuen Technologie leisten.