Mehr Transparenz bei Lebensversicherungen: Standmitteilungen müssen besser informieren

Wie viel Geld würde dem Versicherten zustehen, würde er seine Lebensversicherung aktuell kündigen? Oder wie viel Geld würde ihm bei Vertragsablauf zustehen, würde er seine Police beitragsfrei stellen? Die jährliche Standmitteilung von Lebensversicherungen laut § 155 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss seit letzter Woche transparenter über solche Fragen informieren.

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Ebenso muss ausgewiesen werden, welche Überschussanteile dem Kunden gemäß Gesetz verpflichtend zustehen und welche – abhängig vom Kapitalmarkt – freiwillig gezahlt werden. Hier hatten Verbraucherschützer bemängelt, dass die Anbieter nicht transparent genug kommunizieren, welche Überschussanteile dem Kunden auf jeden Fall zustehen.

Bereits im April wies die BaFin auf diese neuen Regeln für Standmitteilungen hin. Dabei betonte sie den Paragraphen 155 des Versicherungsvertragsgesetzes, der nun umfassendere Transparenzpflichten verpflichtend festschreibt (der Versicherungsbote berichtete). Nach Meldung des Handelsblatts aber gelten die Regeln ab 1. Oktober.

Diese Informationen muss eine Standmitteilung nach §155 VVG nun verpflichtend beinhalten. Quelle: BaFin Journal 04/2018

Mehr Transparenz bei Restschuldversicherungen

Verbesserte Informationspflichten gelten nun auch für Restschuldversicherungen, mit denen Kreditnehmer sich und ihre Angehörigen für die Rückzahlung eines Kredites absichern. Kredit und Restschuldversicherung sind zwei unabhängige Verträge, was aber in der Vergangenheit häufig nicht entsprechend durch die Kreditgeber kommuniziert wurde. Nun aber müssen Kreditgeber darüber informieren, dass Kredite auch ohne Restschuldversicherung abgeschlossen werden können.

Bisher haben gerade bonitätsschwache Kunden einen Kredit oft nur in einer Kombination mit einem solchen Vertrag erhalten, kritisierte die BaFin anlässlich einer eigenen Umfrage unter 30 Bankhäusern (der Versicherungsbote berichtete). Das verteuerte den Kredit oft noch einmal erheblich, weil sich solche Verträge an der Höhe des Kredites orientieren. Auch die hohen Provisionen sind Zielscheibe für Verbraucherschützer: bis zu 70 Prozent der Beiträge schütten die Versicherer für die Vermittlung solcher Verträge aus.

Zudem stärkt das IDD-Umsetzungsgesetz die Rechtsstellung der versicherten Person. So erhält die versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers. Hier hatten unklare Dreiecksverhältnisse immer wieder dafür gesorgt, dass Verbraucher juristische Ansprüche nur schwer durchsetzen konnten. Nicht sie selbst waren Versicherungsnehmer, sondern eine Bank oder ein vermitteltes Institut: Auch dies hatte die BaFin gerügt und auf Verbesserungen gedrängt.

Darüber hinaus muss der Neukunde einer Restschutz-Police gemäß § 7a Abs. 5 Satz 1 VVG eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Die BaFin hatte auch über diese Regeländerung bereits informiert.

"neues" Durchleitungsgebot in Honorarberatung

Neu ist auch ein Durchleitungsgebot, mit dem der Status des Honorarberaters stärker von dem des Versicherungsvermittlers geschieden werden soll. So gehört die Vermittlung von Versicherungen nun explizit auch zum Berufsbild des Honorarberaters. Aber: vereinfacht gesagt, muss er eine vorgesehene Provision sofort an die Kundin oder den Kunden auskehren, wenn er eine spezielle Police vermittelt.

Rechtsanwalt Norman Wirth erklärt die „komplizierte Regelung“ in § 48c Versicherungsaufsichtsgesetz: vermittelt ein Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung, die „Zuwendungen enthält, die nicht dem Versicherungsvertrag zugutekommen (Bruttotarif), ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, diese Zuwendung unverzüglich an den Versicherungsnehmer auszukehren.“ Die Auskehrung muss anhand einer Gutschrift auf das Prämienkonto des Versicherungsnehmers erfolgen. Zudem muss das Versicherungsunternehmen die Auskehrung dokumentieren und den Versicherungsnehmer darüber informieren.

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IDD-Verfahren noch nicht abgeschlossen: Verordnung zur Weiterbildung der Versicherungsvermittler wird im Bundesrat geprüft

Noch nicht abgeschlossen aber ist das Verfahren, das zur Umsetzung der IDD-Richtlinie unter anderem die Details für die Weiterbildungs-Pflicht regelt und auch Bestimmungen zu den Lernerfolgs-Kontrollen enthält (dieser Punkt wurde kontrovers diskutiert, wie eine Stellungnahme des „Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft“ vom September 2018 zeigt). Die IDD-Verordnung (BT-Drs 19/3109) passierte zwar die Bundestagsausschüsse, wie „VersicherungsJournal.de“ meldete. Nun aber befasst sich noch der Bundesrat mit der Vorlage.