Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (VG Ffm, Az. 7 L 3307/18.F) entschied durch seinen Beschluß vom 28.09.2018 – ganz auf der Linie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - dass auch als Prämienreduzierung deklarierte laufende Zahlungen eines Vermittlers (VM) an den Versicherungsnehmer (VN) als Provisionsabgabe verboten ist, so schreibt es § 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vor. Ausgenommen sind gemäß § 48b IV VAG nur dauerhafte Leistungserhöhungen oder Prämienreduzierung innerhalb des vermittelten Vertrages, also durch den Versicherer (VR) - sowie Leistungen bis zu einer Bagatellgrenze von 15 EUR im Jahr je Vertrag.

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Dubioses Geschäftsmodell beim Onlineportal – was auch für Offline-Makler gilt

cms.mbdymDr. Johannes Fiala, RA (München), RB, VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann © Dr. Johannes Fialawww.fiala.de Der betroffene Online-Vertrieb erstattete den Kunden die Provision aus ihren Versicherungsverträgen und verlangte nur eine feste Gebühr – oder vermittelte Nettotarife ohne Provision. Das Online-Portal wandte sich gegen die Auffassung der BaFin, wonach ein Ausnahmefall gemäß § 48b IV VAG nicht vorliege – und scheiterte. Insbesondere hätte eine Prämienreduzierung dauerhaft sein müssen, und im Versicherungsvertrag geregelt sein, also vom Versicherer (VR) selbst stammen müssen. Das Onlineportal wollte durch das Verwaltungsgericht erreichen, daß die BaFin verschiedenen Versicherern die Zusammenarbeit nicht untersagt (Mißstandsbehebung).

Provisionsabgaben und andere Sondervergütungen

Der Gesetzgeber fügte ins Gesetz nur jahrzehntelange Rechtsprechung zur Beratung durch VR ein und setzte die EU-Richtlinie 2016/97 von 22.03.2017 um. Seit dem 28.07.2017 sind dem Vermittler Zuwendungen oder Leistungen jeder Art (Sondervergütungen) an Kunden zur Anbahnung sowie anläßlich eines Vertragsabschlusses verboten, wenn sie sich nicht auf 15 Euro je Vertrag und Kunde per annum beschränken (Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot, § 48 b VAG). Dies betrifft etwa Tankgutscheine für Frühbucher und freiwillige Dienstleistungen als Zugabe.

Dies betrifft jedoch nicht Zuwendungen an Versicherungsnehmer, versicherte Personen oder Bezugsberechtigte aus anderen Anlässen, wie etwa Geburtstagsgeschenke. Für Tippgeber, die nicht als VN etc. eingebunden sind, gilt die 15-EUR-Grenze ebenfalls nicht.

Verbot von Sach- und Dienstleistungen durch Makler?

Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm ist Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt) und Aktuar DAV. Das gesetzliche Verbot von Zuwendungen an VN umfasst auch sonstige Sach- und Dienstleistungen durch Makler, soweit sie nicht im Rahmen der Vermittlung erforderlich sind, weil damit das Verbot der Weitergabe als Geldleistung (Provisionsweitergabe) umgangen werden könnte, §§ 48a, 48b VAG.
Diese darf dann ein Makler nicht unentgeltlich erbringen, außer bis zur Geringfügigkeitsgrenze bzw. für ein darum rabattiertes Entgelt.

Erbringen Makler Dienstleistungen, zu denen sie nicht als Makler verpflichtet sind, unentgeltlich, wäre das oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verboten. Sie müssen also eine solche Dienstleistung bewerten und dafür ein faires Honorar nehmen, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen.

Sondervergütungsverbot schützt Makler vor kostenlosen Diensten

Das Gesetz ist eine große Hilfe, wenn Kunden etwas umsonst wollen, statt dafür das vom Makler gewünschte Honorar zu bezahlen. Wenn unentgeltliche oder unzulässig verbilligte Leistungen ein Gesetzesverstoß sind, kann das ausreichende Honorar dafür noch besser begründet werden. Und durch Gewöhnung wird der Weg zum Honorarvermittler geebnet. Darin eingeschlossen sind auch Sekretariatsdienste, wenn der Makler erst mal die Kundenunterlagen sortiert, erfaßt und für den VN mit Familie ablegt.

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Das Verrechnungsmodell (erst Honorarvereinbarung – später Anrechnung auf die Provision, falls es zum Abschluss kommt) erscheint als echte Provisionsweitergabe, ist also ebenfalls unzulässig. Das Honorar für zusätzliche Dienstleistungen muss nicht nur zunächst berechnet werden – es darf darauf auch nicht anschließend zur Belohnung für den Abschluss verzichtet werden.