Mit einem rechtskräftigen Urteil hat das Kammergericht Berlin bestätigt, dass Kryptowährungen wie Bitcoins nicht als Finanzinstrument oder Rechnungseinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) anzusehen sind. Darauf macht in einem aktuellen Pressetext die Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aufmerksam. Damit werde auch der Aufsichtsbehörde BaFin generell die Zuständigkeit für Kryptowährungen abgesprochen (Urteil vom 25.09.2018 - Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18).

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Mit dem Urteil weist das Gericht die BaFin in ihre Schranken. Denn die Aufsichtsbehörde habe mit einem Rundschreiben, mit dem sie Bitcoins als Finanzinstrument zu definieren versuchte, schlicht die eigene Kompetenz überschritten.

Nach Auffassung der BaFin handle es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung, die unter den Begriff Rechnungseinheit zu fassen sei. Diese Interpretation vertrat die Behörde in einem Merkblatt mit dem sperrigen Titel: „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG [Aktien, Vermögensanlagen, Schuldtitel, sonstige Rechte, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Devisen und Rechnungseinheiten]“ in der Fassung vom 19. Juli 2013.

Genau diese Interpretation lässt das Gericht nicht gelten. Mit ihrer Behauptung in dem Merkblatt „überspannt die Bundesanstalt den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich“, so zitiert Wirth Rechtsanwälte den Richterspruch. Der Handel mit Bitcoins unterfalle im konkreten Fall des Handels über eine Handelsplattform nicht der Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 des Kreditwesengesetzes (KWG) strafbar.

Der Gesetzgeber wäre gefragt

Der BaFin werde in dem Urteil bescheinigt, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen“, berichtet die Kanzlei. Mit anderen Worten: Mit dem Rundschreiben hat die BaFin Bitcoins in einem Sinne definiert, wie es nur dem Gesetzgeber erlaubt ist. Das Gericht weise ausdrücklich auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

„Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth. Er verweist auf aktuelle Prozesse:

„Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen bei der BaFin diese Aussagen auch z.B. bei ihrem extensiven Verständnis der Zuständigkeit für einen allgemeinen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich zu Herzen nehmen. Schließlich geht es auch dort um einen sehr massiven Eingriff in ein Grundrecht.“

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Dennoch stellt sich mit dem Urteil die Frage, wer die hochspekulativen Kryptowährungen beaufsichtigt - und in welcher Art. Im Netz werden Kryptowährungen als renditenträchtige und sichere Altersvorsorge beworben, was sie aber keineswegs sind. Auch Betrüger nutzen den Krypto-Hype, dem Anleger droht der Totalverlust seines investierten Geldes. Erinnert sei an das Startup Prodeum: Dieses wollte 6,5 Millionen Dollar von Investoren einsammeln. Doch Anfang des Jahres war auf der Webseite nur noch das Wort "Penis" zu lesen, das eingesammelte Geld war nur noch 11 Dollar wert.

mit Pressematerial Wirth Rechtsanwälte