So rechnete man schon lange voller Sorge mit ihm: Einem Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, der Vorgaben der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) auf die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) übertragen soll. Nun liegt der Entwurf vor. Wie erwartet, sind wesentlich strengere Vorgaben geplant. Die schlimmsten Befürchtungen aber scheinen sich nicht zu bewahrheiten. 


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Bis zum 22. November bleibt Zeit für Stellungnahmen


Die Spannung hielt seit einer Veranstaltung am 27. Oktober 2017, die zur Umsetzung der MiFID II Vorgaben im Bereich der Wohlverhaltensregeln informieren sollte. Doch das Ministerium ließ sich Zeit: Obwohl für Banken schon ab dem 3. Januar 2018 ein strengeres und erheblich überarbeitetes Regelwerk galt, arbeiteten "34f-Vermittler" noch auf Grundlage der alten Verordnung unter überholten Richtlinien. Das ging nun schon eine Weile, und fast hatte man die Reformpläne zur Anpassung an die neu gefasste europäische Finanzmarktrichtlinie schon verdrängt – nun aber liegt der Entwurf vor. Am Mittwoch, den 7. November 2018, wurde er an Branchenvertreter und Verbände geschickt. Bis zum 22. November ist nun Zeit für eine Stellungnahme.


Das Gute zuerst: Die schlimmsten Befürchtungen scheinen sich nicht zu bewahrheiten. AfW-Vorstand Norman Wirth aber kritisierte in einer ersten Stellungnahme das nun veröffentlichte Schreiben dennoch. Denn in einigen Bereichen gehen die Pläne sogar über die stengen Regeln für Banken hinaus.

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Was dürfte auf „34f-Vermittler“ zukommen?


Was „34f-Vermittler“ aufgrund des Entwurfs erwarten müssen, erklärte jetzt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes für Finanzdienstleistungen (AfW), gegenüber dem Branchenportal „Das Investment“. Für einige Punkte sind besonders strenge Regeln geplant. Jedoch taucht das gefürchtete Provisionsverbot nicht mehr im Entwurf auf.

Vergütung: Provisionsverbot nicht im Entwurf

Wie andere Wertpapierdienstleister sollen künftig auch ungebundene Finanzanlagenvermittler Telefongespräche aufzeichnen. Das Gleiche gilt für Kommunikation über moderne elektronische Kanäle, etwa Online-Chats oder Videotelefonie. Bei den Taping-Pflichten für "34f-Vermittler" würde der Entwurf aber über Forderungen des Wertpapierhandelsgesetzes hinausgehen und strengere Regeln vorgeben als für Banken, wie Norman Wirth bemängelt: „Dass auch aufgezeichnet und gespeichert werden muss, wenn es nicht zum Geschäftsabschluss kommt, halten wir für überflüssig“.

Zum Hintergrund: Aufgrund des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes (2. FiMaNoG) müssen Dienstleister, die nach Kreditwesengesetz (KGW) der Aufsicht durch die BaFin unterstehen, Telefongespräche und elektronische Kommunikation bei Beratung und Auftragserteilung elektronisch aufzeichnen und für fünf Jahre aufbewahren. Die Regel bezweckt, missbräuchliche Verhaltensweisen bei Finanzdienstleistern aufzudecken oder bereits im Vorfeld zu unterbinden. So soll zum Beispiel dokumentiert werden, ob und wie der Kunde über Chancen und Risiken des empfohlenen Geschäfts beziehungsweise über die Eigenschaften der empfohlenen Finanzinstrumente informiert wurde. Für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Gewerbeordnung (und damit der KWG-Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8) galt eine solche Aufzeichnungspflicht bisher jedoch nicht.

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Zielmarktbestimmung

Auch Regeln, die Produkte schon im Vorfeld einem definierten Kundenkreis zuweisen und dadurch der Vermittlung unpassender Produkte an nicht geeignete Kunden vorbeugen sollen, gehen aus Sicht des AfW-Vorstandes über die Regeln für Banken hinaus. Finanzinstrumente dürfen schon jetzt für Banken nur innerhalb einer jeweils definierten Kundengattung vertrieben werden, wobei insbesondere Risiken für den jeweiligen Zielmarkt zu beachten sind. Ein solches Vorgehen, das im Voraus Produkte für Kunden analysiert und definiert und Kunden nach Risikoklassen einteilt, wird auch für "34f-Vermittler" verbindlich. Laut Wirth sind für 34f-Vermittler jedoch keine Ausnahmen für ein Überschreiten von Zielmarktgrenzen vorgesehen. KWG-regulierte Vermittler hingegen könnten, bei angemessener Begründung, durchaus solche Ausnahmen machen.

Nicht im Entwurf hingegen taucht das besonders kontrovers diskutierte und besonders gefürchtete Provisionsverbot auf. Drohte doch auch den 34f-Finanzanlagenvermittlern jenes Gewinnerzielungsverbot, das aufgrund einer besonders streng ausgelegten MiFID II-Vorschrift bereits seit dem 03.01.2018 für Wertpapiersdienstleister unter Aufsicht der BaFin gilt: Zuwendungen, „sofern sie nicht an den Kunden ausgekehrt werden“, hätten „vollständig für Qualitätsverbesserungen für den Kunden“ verwendet werden müssen.


Provisionsbasierte Wertpapierdienstleistungen wären dadurch faktisch verboten worden. Dies wäre einem Verbot des Geschäftsmodells vieler ungebundenen Finanzanlagenvermittler gleichgekommen und hätte auch viele Versicherungsmakler betroffen, sobald diese auch zu Geldanlagen beraten (der Versicherungsbote berichtete).

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Norman Wirth und der Bundesverbandes für Finanzdienstleistungen aber trauen dem Frieden nicht. Sei doch das Thema „noch nicht abgehakt“, weil immer noch „auch verschärfte Regeln“ in die endgültige Verordnung Einzug halten könnten. Daher werde der Verband in einer Stellungnahme auch diesen Punkt sicherheitshalber berücksichtigen.

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