Den Verdacht einer doppelten Besteuerung der Renten hegt aber keineswegs nur der Linke- Politiker. Auch die ARD berichtete über diesen Missstand und benannte als Beispiel eine Rentnerin, deren Rente aufgrund des Eintritts ins Rentenalter 2017 mit einem Anteil von 74 Prozent besteuert wird, wohingegen aber nur 56 Prozent der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben steuerfrei gestellt werden durften.

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Das Problem: Aufgrund der komplexen Lösung beim schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung steigt der Anteil der geleisteten Rentenversicherungsbeiträge, die steuerfrei gestellt werden können, langsamer als der zu versteuernde Prozentsatz der Renten. Und damit würde es genau zu jener Doppelbesteuerung kommen, die das Verfassungsgericht der Regierung verboten hat. Der Bericht der ARD nennt sogar konkrete Zahlen: Der Anteil der doppelt besteuerten Bezüge liege für einen Durchschnittsrentner noch unter 10.000 Euro, wenn er 2017 in Rente ging. Für Rentner mit einem Einstieg ins Rentenalter im Jahr 2020 wären es aber schon 22.000 Euro, die zu viel besteuert würden.

Eine Prüfung des Bundesverfassungsgerichts ... ist in die Zukunft verwiesen

Eindeutig jedoch lässt sich die Frage nicht beantworten, ob und in welchem Maße die Bestimmungen des jetzigen Alterseinkünftegesetzes die Verfassung verletzen. Hat doch das Bundesverfassungsgericht bereits mehr als zehn Verfassungsbeschwerden, die sich auf dieses Problem bezogen, wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen (als Beispiel: 2 BvR 2683/11), wodurch sich der Gesetzgeber bestätigt sieht.

Allerdings wurde unter anderem geltend gemacht für die Nichtannahme einiger Fälle, dass die Summe der von den Beschwerdeführern steuerfrei bezogenen Rentenanteile die Summe der von ihnen geleisteten Beiträge übersteige und dass sich die Beschwerden auf Fälle bezogen, in denen nur eine Abweichung vom sogenannten Nominalwertprinzip zur Errechnung einer Doppelbesteuerung führte.

Nach dem Nominalwertprinzip ist der zahlenmäßige Wert unabhängig von der Wertentwicklung für Berechnungen grundlegend. Die Beschwerdeführer rechneten aber auch die Wertentwicklung des Geldes in ihre Beweisführung ein, um eine Doppelbesteuerung zu unterstellen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts aber darf der Gesetzgeber ganz im Sinne des Nominalwertprinzips verfahren.

Ist die Sache damit eindeutig und aus der Welt? Nicht ganz. Das Verfassungsgericht gab auch zu bedenken: Würde man, wie die Beschwerdeführer, zum Beispiel 2039 oder 2043 ins Renteneintrittsalter kommen, wäre durchaus möglich, dass heutige Regelungen später zur Doppelbesteuerung führen. Die Prüfung steht aber noch aus: Erst in den Veranlagungszeiträumen ist eine verfassungsrechtliche Prüfung dieses Verdachts möglich.

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