Am Ende ging es schnell: der Bundesrat hat am 23.11. die neu überarbeitete Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) verabschiedet - und damit den Weg frei gemacht, dass sie nun in Kraft treten kann. Ein durchaus wichtiges Papier: Die VersVermV setzt die für den europäischen Versicherungsvertrieb erlassene EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive - IDD) in deutsches Recht um. Ziele der Richtlinie waren unter anderem mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Versicherungsvertrieb.

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Schnell musste es am Freitag auch gehen. 66 Themen standen in der Bundesrats-Sitzung auf der Tagesordnung, dabei hochkomplexe Fragen zur Rente, zur Zukunft der Krankenkassen und der Pflege: um hier nur die versicherungsnahen Themen zu nennen. Nebenbei wurde auch noch über die Klärschlammverordnung, die Gefahr grenznaher Atomkraftwerke, die finanzielle Entlastung von Familien, den Ausbau digitaler Netze, die Entschädigung von DDR-Dopingopfern, die Gewerkschafter-Rechte bei Luftfahrtunternehmen und andere Fragen abgestimmt. Die VersVermV wurde übrigens als Tagesordnungspunkt Numero 49 abgehandelt.

Lernerfolg der Weiterbildung wird „anlassbezogen“ dokumentiert

Positiv äußerte sich der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) zur Schlussfassung der neuen Verordnung. Der Lobbyverband konnte dazu beitragen, dass im parlamentarischen Prozess noch einige Änderungen im Sinne der Vermittler umgesetzt werden konnten. Die ohnehin eher lasche Anforderung von 15 Weiterbildungsstunden im Jahr wurde nun dahingehend weiter abgeschwächt, dass die Vermittler Lernerfolgskontrollen nur bei Selbststudium absolvieren müssen.

Ansonsten genügt die Anwesenheit des Vermittlers bei einer Weiterbildungs-Veranstaltung, die entsprechend dokumentiert und archiviert werden muss. Die Ausnahme: sogenannte anlassbezogene Kontrollen des erworbenen Wissens. In der Regel ist das der Fall, wenn Verstöße des Gewerbetreibenden gegen Vermittlerpflichten bekannt geworden sind. Dann muss er sich solch einer Prüfung unter Umständen stellen.

„Wir begrüßen die Klärung in der finalen VersVermV, dass Weiterbildungen qualifiziert, planvoll und systematisch durchzuführen sind“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Damit sind die Anbieter von Weiterbildungen verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Besprechungen und spontane Treffen zum Beispiel können damit nicht als Weiterbildungszeit erfasst werden".

Aber: Mit Blick auf die Weiterbildungspflicht hatten selbst Vermittler wiederholt zu bedenken gegeben, dass 15 Stunden pro Jahr kaum ausreichen werden, um in der zunehmend komplexer werdenden Versicherungs- und Altersvorsorge-Welt zu bestehen: sei es, um sich mit neuen und komplexen Produkten vertraut zu machen, mit Prozessen der Digitalisierung oder mit rechtlichen Rahmen wie der DSGVO. Gefragt ist Experten-Wissen, das auch eine entsprechende Qualifikation erfordert. Hier zeigt sich der Gesetzgeber eher nachgiebig in seinen Anforderungen.

neue Informationspflichten für Versicherungsvermittler

Neben den Anforderungen an Sachkunde und Qualifikation sieht die Verordnung auch neue Informationspflichten der Vermittler und Berater gegenüber dem Kunden vor. So muss ein Vermittler nun unter anderem über die „Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält“, aufklären. Das beinhaltet, „ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist“. Auch über andere Zuwendungen muss der Kunde informiert werden. Allerdings müssen Vermittler nicht darüber Auskunft geben, wie hoch ihre Vergütung ausfällt.

Auch müssen Vermittler künftig höhere Summen in ihrer Berufshaftpflicht vereinbaren. „Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres“, heißt es im Text der Verordnung.

Mehr Raum erhalten nun auch Versicherungsanlageprodukte, die ebenfalls neue Informationspflichten mit sich bringen. Zum einen werden sie bei der Sachkundeprüfung nun detailliert genannt, so dass auch hierzu Fachwissen erlangt werden muss. Zum anderen schreiben "ergänzende Vorschriften" vor, dass Vermittler und Berater geeignete Maßnahmen treffen müssen, um Interessenkonflikte beim Vertrieb zu vermeiden. Das bezieht sich speziell auch auf die Vergütung: Zuwendungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken, heißt es in der Vorschrift. Die Zuwendung dürfe auch nicht "die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln", heißt es.

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