VersVermV: Wie müssen sich Gewerbetreibende nun weiterbilden?
Sie nahm endgültig die letzte Hürde: Nachdem die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) am 27. September diesen Jahres schon im Bundestag durchgewinkt wurde, stimmte letzten Freitag auch der Bundesrat zu. Somit herrscht endlich auch Klarheit über die im Vorfeld gefürchteten Regeln zur Weiterbildungspflicht. Der Versicherungsbote hat sich angeschaut, was die neue Verordnung konkret für die Weiterbildung im Versicherungsvertrieb vorgibt.
- VersVermV: Wie müssen sich Gewerbetreibende nun weiterbilden?
- Dokumentationspflichten für die Weiterzubildenden
Ängste und Kontroversen im Vorfeld
Details für die Weiterbildungs-Pflicht und für Lernerfolgs-Kontrollen sind nun per Gesetz verankert. Dadurch löst sich eine große Spannung – stand doch lange in den Sternen, wie die Regierung jene von der „Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016“ geforderte Weiterbildungsverpflichtung umsetzen will. Zwar war schon der Umfang der geforderten Weiterbildung über § 34d Abs. 9 Gewerbeordnung ab dem 23.02.2018 festgeschrieben: 15 Stunden je Kalenderjahr sind mindestens zu absolvieren. Eine Vorgabe zur weiteren konkreten Umsetzung der Weiterbildungspflicht aber fehlte bisher.
Anzeige
So bestimmten auch Ängste und Kontroversen die Auseinandersetzung im Vorfeld der Gesetzgebung. Drohten doch „unverhältnismäßige formale Vorgaben an Formate, Dokumentation und Nachweis der Weiterbildung“, wie es in einer Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hieß.
Eine besondere Sorge: Lernerfolgskontrollen könnten im Versicherungsvertrieb für viele Gewerbetreibende zum Fallstrick werden, erfordern sie doch einen deutlichen Mehraufwand an Zeit und Vorbereitung. Hier sollte berücksichtigt werden, dass die Weiterbildung ja zusätzlich zur täglichen Vermittlerarbeit absolviert werden muss, die ohnehin mit Kunden- und Beratungsterminen sehr zeitintensiv sein kann. Sie soll die eigentliche Arbeit der Vermittler nicht behindern: die Beratung des Kunden.
Aber was kommt nun tatsächlich auf den Versicherungsvertrieb zu? Wir haben uns die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (Bundesrat-Drucksache 487/18) angesehen.
Die Versichererlobby setzte sich durch: Viele Möglichkeiten zur Wahl
Die gute Meldung für die Gewerbetreibenden: die Lobby der Versicherungswirtschaft konnte den Gesetzgeber zu vielen Zugeständnissen bewegen. So ist der Textteil, der in Abschnitt 1 § 7 der neuen Verordnung die „Weiterbildung“ regelt, auch auffallend kurz im Gegensatz zu jenen Abschnitten, die andere Belange (zum Beispiel den Sachkunde-Nachweis für eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4) regulieren. Auch fällt auf: Der Gesetzgeber ermöglicht viele Varianten des Wissenserwerbs.
Konkret kann die Weiterbildung „in Präsenzform“, im „Selbststudium“, durch „betriebsinterne Maßnahmen“ oder sogar „in einer anderen geeigneten Form“ durchgeführt werden. Gerade die Möglichkeit zu betriebsinternen Maßnahmen hebelt Wünsche einiger Maklervertreter aus, nach denen nur externe Anbieter weiterbilden sollen, um die Neutralität der Angebote zu sichern. Nun dürfen auch die Versicherer selbst weiterbilden, unter Umständen durch Produktschulungen – eine nicht unumstrittene Lösung, aber sehr unkompliziert für die Gewerbetreibenden.
Lernerfolgskontrollen nur im Selbststudium notwendig, Mindeststandards aber festgeschrieben
Mit einer zentralen Forderung hat sich der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft durchgesetzt: Nachweisbare Lernerfolgskontrollen durch den Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme sind nur beim Selbststudium erforderlich, nicht jedoch undifferenziert für alle Lernformate. Dennoch muss die Qualität gesichert sein.
So definiert eine Anlage, auf die Paragraph 7 in Abs. 1 VersVermV verweist, Mindeststandards für alle Weiterbildungsformate. Die Standards betreffen die „Planung“, die „systematische Organisation“ und die „Durchführenden“ der Weiterbildung. Zum Beispiel wird ein Ablaufplan gefordert, auf den sich die Durchführung der Weiterbildung stützt. Auch müssen vor der Weiterbildungsmaßnahme eine Einladung und eine Information in Textform an die Teilnehmenden ergehen. Der Text muss eine Beschreibung der Weiterbildung und erwerbbare Kompetenzen klar erkenntlich machen, ebenso den zeitlichen Umfang.
Anzeige
Auch muss die Anwesenheit des Teilnehmers an einer Weiterbildung durch den Anbieter verbindlich dokumentiert und archiviert werden. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist zudem – wie erwähnt – eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Die in der Anlage definierten Mindestanforderungen sind durch die Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme sicherzustellen.
Dokumentationspflichten für die Weiterzubildenden
Um die Teilnahme und auch den Erfolg der Weiterbildungen sicherzustellen, werden jedoch nicht allein die Anbieter einer Maßnahme, sondern auch die Gewerbetreibenden in die Nachweis-Pflicht genommen. So müssen die Gewerbetreibenden Nachweise und Unterlagen „auf einen dauerhaften Datenträger“ für fünf Jahre vorhalten und in ihren Geschäftsräumen aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt übrigens nicht nach Absolvierung der Weiterbildung, sondern nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung stattfand. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Kontrollen zur Weiterbildungspflicht: Stichproben möglich
Der Anmerkungsteil der Verordnung erwähnt: Zuständige Behörden können über Stichproben die Einhaltung der Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -Berater kontrollieren. Bei gebundenen Vermittlern werden zudem die Versicherungsunternehmen besonders in die Pflicht genommen, eine Gewähr für die Qualifikation ihrer Vermittler zu übernehmen. Haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen werden durch ein Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gesondert zu Maßnahmen angehalten.
Anzeige
Zudem schreibt nun § 7 Absatz 3 der Verordnung fest: die zuständige Industrie- und Handelskammer kann von einem Gewerbetreibenden eine unentgeltliche schriftliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anfordern. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, kann die Industrie- und Handelskammer ihrem Verdacht prüfend nachgehen. Sollte der Aufgeforderte aber die Erklärung schuldig bleiben, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet.
- VersVermV: Wie müssen sich Gewerbetreibende nun weiterbilden?
- Dokumentationspflichten für die Weiterzubildenden