Der Sachverhalt

Ein Versicherungsmakler überprüfte eine Gewerbeinhaltsverpflichtung auf ausreichende Deckung und vermittelte darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung für einen gewerblich genutzten Radlader. Was der Makler dabei nicht im Blick hatte, war die Aufklärung über den Bedarf einer Diebstahlversicherung für den Radlader. Es kam, wie es kommen musste: Der Radlader war eines Tages verschwunden. Das betroffene Unternehmen erhielt im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung keinen Ersatz und verklagte daraufhin seinen Versicherungsmakler wegen Falsch- bzw. mangelhafter Beratung.

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Die Entscheidung

Das Landgericht Kiel verurteilte den Makler zur Schadensersatzleistung in Höhe von 15.300 € zzgl. Zinsen. Seine hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Schleswig war erfolglos. Vielmehr hat das OLG Schleswig in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass dem Versicherungsmakler die Verletzung einer Beratungspflicht i.S.d. § 61 Abs. 1 VVG zur Last fällt, in dem er den späteren Kläger nicht gefragt hat, ob er den Radlader gegen das Diebstahlrisiko versichern möchte.

Anne Dopheide ist Unternehmensjuristin beim Leipziger Maklerpool INVERS GmbH.INVERS GmbH

So sei es charakteristische Pflicht des Versicherungsmaklers, eine ausführliche Ermittlung des zu versichernden Risikos unabhängig vom spezifischen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers durchzuführen. Allein das typische und allgemeine Diebstahlrisiko begründe nach Ansicht des Gerichts eine Beratungs- und Nachfragepflicht; dies sei selbst dann der Fall, wenn der (potentielle) Versicherungsnehmer lediglich den Wunsch nach einer Haftpflichtversicherung geäußert hätte.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass es diesbezüglich auch nicht auf die allgemeine Kenntnis des Versicherungsnehmers über die Unterschiede von Haftpflicht- und Kaskoschutz bei Kraftfahrzeugen ankomme. Der Versicherungsmakler ist nur und ausschließlich dann von seinen Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten befreit, wenn spezifische berufsbedingte Kenntnisse des Versicherungsnehmers vorliegen oder der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf seinen eingeschränkten Beratungsbedarf hingewiesen hat.

Nach den Feststellungen des OLG Schleswig gilt Vorgenanntes auch im Gewerbegeschäft und nicht lediglich – wie sich vermuten ließe – bei Verbrauchergeschäften.

Was noch wichtig ist

Neben der Bedarfsermittlungs- sowie Beratungspflicht unterliegt der Makler auch immer einer strengen Dokumentationspflicht. So hat das OLG Schleswig in seinem Beschluss auch darauf hingewiesen, dass zugunsten des Kunden/Versicherungsnehmers davon auszugehen ist, dass ein vom Makler behaupteter Hinweis nicht erteilt wurde, wenn dem Versicherungsmakler mangels einer Dokumentation der Beratung nicht der Beweis einer pflichtgemäßen Beratung gelingt.

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Fazit

Jeder Vermittler, gleich ob Versicherungsmakler oder Vertreter, sollte nicht nur auf die genaue Dokumentation seiner Beratung achten, sondern stets auch die vollumfängliche Beratung seiner Kunden, mithin die Bedarfsermittlung, im Auge haben. Die Dokumentation sollte darüber hinaus – zum eindeutigen Nachweis – vom Kunden/Versicherungsnehmer im Original unterzeichnet sein, auch wenn das Gesetz nur Textform verlangt. Dies gilt stets und die Dokumentation sollte insbesondere dann besonders deutlich formuliert sein, wenn der Kunde auf Leistungen bewusst verzichtet.