Von Patientenverfügung bis Testament: die wichtigsten Vorsorgedokumente und ihre jeweiligen Anforderungen
Ob die bekanntere Vorsorgevollmacht oder die weniger geläufige Betreuungsverfügung: Selbst, wenn viele Menschen von den meisten Vorsorgedokumente schon einmal gehört haben, kennen sich nur wenige genau mit deren jeweiligen Anforderungen aus. Und treffen entsprechend oft keine Vorsorgemaßnahmen. Ein Grund mehr, über die wichtigsten Fakten im Zusammenhang mit den Dokumenten aufzuklären. Ein Gastbeitrag von Philip Harms, Gründer und Geschäftsführer der Afilio Gesellschaft für Vorsorge mbH.
- Von Patientenverfügung bis Testament: die wichtigsten Vorsorgedokumente und ihre jeweiligen Anforderungen
- Sorgerechtsverfügung und Testament
Dass Vorsorge wichtig ist, darüber sind sich die meisten Menschen einig. Schließlich kann jeder durch einen Unfall oder eine Erkrankung plötzlich in die Lage versetzt werden, auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. In einem solchen Fall kümmert sich dann ein gesetzlicher Vertreter um die wichtigsten Angelegenheiten der hilfsbedürftigen Person. Obwohl diese Vertretung zwar meist einem nahen Verwandten zugesprochen wird, kann ein Betreuungsgericht die Aufgabe auch einer fremden Person zuweisen. Wer dies vermeiden will, sollte sich möglichst früh und intensiv mit den verschiedenen Vorsorgemaßnahmen beschäftigen:
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1. Die Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist rechtlich gesehen eine schriftliche Vorausverfügung. Als solche legt sie – wie der Name schon sagt – bereits im Vorfeld den Patientenwillen für Behandlungssituationen fest, die nicht unmittelbar bevorstehen. Das Dokument greift, sobald der Vorsorgende nicht mehr in der Lage ist, einer Behandlung zuzustimmen oder sie abzulehnen. Die Verfügung ist jederzeit vom Vorsorgenden widerrufbar und wird mit dem Tod unwirksam.
Damit das Dokument rechtsverbindlich ist, sollte es so exakt wie möglich formuliert sein. Die Aussage, „ich möchte keine lebenserhaltenden Maßnahmen“, ist meist nicht ausreichend. Stattdessen sollte die Verfügung detaillierte Angaben zu den folgenden Themen enthalten: künstliche Ernährung und Beatmung, Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, Organspende sowie zu weiteren medizinischen Fragen.
Formal kann das Dokument sowohl handschriftlich verfasst oder gedruckt werden; es muss allerdings unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend notwendig. Um sicherzugehen, dass die Verfügung im Ernstfall auch gefunden wird, sollten Angehörige frühzeitig über deren Existenz informiert werden. Alternativ ist eine kostenpflichtige Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer empfehlenswert.
2. Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht dient im Gegensatz zur Patientenverfügung nicht nur zur medizinischen Vorsorge. Auch rechtliche und finanzielle Vorkehrungen sind hier mit inbegriffen. Bevollmächtigt wird in der Regel eine Person; die Übertragung der Rechte ist aber auch auf mehrere Personen möglich. Je nach Inhalt und Formulierung greift das Dokument unter Umständen sogar über den Tod hinaus – beispielsweise, wenn es um die Abwicklung des Erbes geht.
Inhaltlich kann sich die Vorsorgevollmacht entweder nur auf einzelne Themenbereiche oder auf mehrere beziehen. Denkbar sind etwa Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten sowie Angaben zu einem bestimmten Unterbringungsort bei Krankheit oder sonstige Rechtsgeschäfte.
An die Vollmacht werden keine zwingenden formalen Anforderungen gestellt. Lediglich die Nennung des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, jeweils mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und aktueller Adresse sowie deren Unterschriften sind notwendig. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht verpflichtend; geht es jedoch beispielsweise um den Verkauf von Immobilien oder das Aufnehmen eines Darlehens, ist sie zumindest üblich. Auch Behörden können die Unterschrift amtlich bestätigen. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist möglich.
3. Die Betreuungsverfügung
Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung kann bereits im Vorfeld vorgeschlagen werden, wen das Gericht im Krankheits- oder Pflegefall als Betreuer einsetzen soll – und wen nicht. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Wünsche; das Betreuungsgericht muss sich nicht zwingend an diese halten. Das Dokument ist eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht und greift, wenn die gewünschte Vertretung durch den Bevollmächtigten scheitert.
Den genauen Umfang der Befugnisse legt das Gericht fest. Darüber hinaus unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Überwachung. Ebenso wie bei der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht ist eine handschriftliche Abfassung des Dokuments zwar sinnvoll, wird jedoch nicht vorausgesetzt. Auch einer notariellen Beglaubigung bedarf es nicht. Die Verfügung kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
4. Die Pflegeverfügung
Eine Pflegeverfügung ist zwar rechtlich nicht bindend; sie wird in der Regel jedoch von Gerichten respektiert. Das Dokument dient als wichtige Orientierungshilfe für Angehörige und die Heimleitung und ergänzt als solches eine Patientenverfügung.
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So dokumentiert die Pflegeverfügung etwa den gewünschten Ort der Pflege als auch deren Umfang und ausführende Personen. Dazu gehören beispielsweise Essensvorlieben, die Gestaltung eines Zimmers als auch der Hinweis auf liebgewonnene Rituale wie dem Stück Kuchen am Nachmittag. Was hier zunächst banal klingen mag, leistet möglicherweise einen erheblichen Beitrag zum Wohlbefinden des Vorsorgenden im Alter. Wie genau eine Pflegeverfügung verfasst sein muss, ist nicht festgelegt. Eine offizielle Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist nicht möglich.
Sorgerechtsverfügung und Testament
5. Die Sorgerechtsverfügung
Bei einer Sorgerechtsverfügung handelt es sich rechtlich gesehen um eine schriftliche Willenserklärung. Sie kann Teil eines Testaments oder eines Erbvertrages sein und regelt die Zuteilung des Sorgerechts im Todesfall der Eltern. Wie wichtig das ist, zeigt die folgende Rechtslage: Teilen sich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, geht dieses im Todesfall einer Person automatisch an die jeweils andere über. Sterben hingegen Vater und Mutter, erhalten nicht sofort nahe Verwandte oder die Taufpaten das Sorgerecht. Vielmehr muss ein Gericht die verschiedenen Optionen im Einzelfall gegeneinander abwägen und dann einen entsprechenden Vormund benennen.
Dem können Eltern mittels einer Sorgerechtsverfügung vorbeugen und die Vormundschaft vorsorglich der Person zuweisen, die sie dafür am passendsten halten. Ein Gericht darf dann nur in Ausnahmefällen und nur aus Gründen für das Wohlergehen des Kindes von der Verfügung abweichen.
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Entsprechend ist es wichtig, auch nur einen solchen Vormund zu benennen, der auch allgemein als geeignet gilt. Auf hochbetagte und gebrechliche Großeltern trifft dies meist nicht zu. Auch sollte der Vormund bereits vor dem Aufsetzen der Verfügung mit dieser einverstanden sein und möglichst eine persönliche Beziehung zum Kind hegen. Ebenso ist die Benennung einer weiteren Ersatzperson ratsam.
Generell kann die Vormundschaft sowohl auf eine Person als auch auf mehrere übertragen werden. Diese Aufteilung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn sich ein Vormund mehr um die Aufnahme des Kindes kümmert, der andere hingegen mehr um die finanzielle Abwicklung des Erbes.
Formal werden an die Sorgerechtsverfügung strenge Vorgaben gestellt. Sie muss: handschriftlich verfasst sein, Vor- und Nachname des Verfassers, den Namen des Kindes und dessen Geburtsdatum sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Wird das Dokument bereits für ein ungeborenes Kind erstellt, genügt anstelle des Namens der Hinweis „des Kindes/meiner Kinder“.
6. Das Testament
Ebenso wie die Sorgerechtsverfügung ist auch das Testament eine schriftliche Willenserklärung. Als solche dient es dazu, den Nachlass selbst zu regeln. Liegt hingegen kein Testament vor, wird auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge bestimmt, wer wie als Erbe berücksichtigt wird.
Entsprechend sollte vor dem Aufsetzen eines Testaments zunächst geklärt werden, wer vom Gesetzgeber ursprünglich als Erbe vorgesehen ist. Je nachdem, ob dem zugestimmt wird, wird die Erbfolge entsprechend belassen oder geändert. Mit Hilfe des Testaments können Personen dann unter Umständen enterbt oder zuvor nicht benannte Personen hinzugefügt sowie ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Grundsätzlich ist jeder, der etwas zu vererben hat, berechtigt, ein Testament aufzusetzen. Allgemein gibt es dabei zwei Arten: das eigenhändig verfasste und das notarielle Testament. Während Erstgenanntes zwingend in handschriftlicher Form vorliegen muss, kann Letzteres auch vom Notar verzeichnet werden. Das notarielle Testament ist kostenpflichtig.
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Hinsichtlich der Form ist beiden Fällen eine volle Unterschrift mit Vor- und Nachnamen notwendig. Bei einem mehrseitigen Dokument muss die Signatur auf jeder Seite gesetzt werden. Auch eine klare Bezeichnung mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ ist erforderlich sowie Ort und Datum bei der Testamentserstellung.
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