Reiserücktrittsversicherer muss bei schwerem Durchfall zahlen
Ein Reiserücktrittsversicherer muss auch dann zahlen, wenn ein Urlauber aufgrund anfallartig auftretender Durchfälle seine Flugreise nicht antritt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle mit einem aktuellen Urteil entschieden. Im Rechtsstreit hatte der Versicherer argumentiert, es gebe im Flugzeug ja ausreichend Toiletten — aber damit kam er nicht durch (Urteil vom 3. Dezember 2018, Az. 8 U 165/18).
Mit „Scheißerei“ ist nicht gut Reisen? Dies haben nun auch die Richter des Oberlandesgerichtes Celle mit einem aktuellen Urteil bestätigt. Demnach muss ein Versicherer auch dann für den Reiserücktritt zahlen, wenn eine Flugreise aufgrund einer Durchfall-Erkrankung storniert werden muss. Das Argument des Versicherers, es gebe auf dem Flughafen und im Flugzeug doch ausreichend Toiletten, fand bei den Richtern hingegen kein Gehör.
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Eine Toilette macht noch keine zumutbare Reise
Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Mann seinen Urlaub abgebrochen, weil er unter schwerem Durchfall litt. Schubartig und unerwartet musste er die Toilette aufsuchen, was ihm auch sein Arzt bestätigt hatte. Die Einnahme von Medikamenten half nichts. Deshalb stornierte er seinen gebuchten Flug zum Urlaubsort und wollte dafür seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen.
Der Versicherer aber wollte nicht zahlen. Die Begründung: Sowohl im Flugzeug als auch am Urlaubsort hätte es ausreichend Toiletten gegeben, weshalb der Mann seine Reise jederzeit hätte antreten können. Auch sei Durchfall gar keine schwere Erkrankung im Sinne der Vertragsbedingungen. Schließlich entschloss sich der enttäuschte Patient, gegen seinen Versicherer zu klagen.
Wie das Oberlandesgericht Celle berichtet, konnte sich der Kläger gegen den Versicherer durchsetzen. Demnach komme es im vorliegenden Fall gar nicht auf die konkrete ärztliche Diagnose an, um einen Reiserücktritt zu rechtfertigen. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Reiseantritt am Tag des geplanten Fluges unzumutbar erscheinen lasse. So könne der Versicherer auch nicht einfach darauf verweisen, es gäbe ja im Flugzeug und am Urlaubsort Toiletten.
Reiseversicherer muss zahlen
Hier betonten die Richter, die Zumutbarkeit einer Reise dürfe nicht mit der technischen Durchführbarkeit verwechselt werden. So gebe es zwar sehr wohl Toiletten im Flieger. Aber die Frage sei, ob auch auf dem Weg zum Flughafen, beim Einchecken in der Warteschlange oder beim Warten auf den Flug immer sofort eine Toilette aufgesucht werden könne, wenn dies dringend nötig ist.
Auch müsse bedacht werden, dass selbst im Flugzeug der Erkrankte nicht jederzeit auf Klo gehen kann. Bis zum Erreichen der notwendigen Flughöhe sei das ebenso unmöglich wie in Situationen, in denen andere Fluggäste die Toilette blockieren: schließlich gebe es im Flugzeug nur eine begrenzte Zahl an WCs.
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Letztendlich entpuppte sich die Reise mit Durchfall als nicht zumutbar, wie das OLG Celle hervorhob. Der verhinderte Passagier bekommt eine Schadenszahlung von seinem Versicherer, der die Stornokosten für die Reise erstatten muss. Um welchen Anbieter es sich im konkreten Rechtsstreit handelte, geht aus dem Urteil nicht hervor.