BVK klagt gegen Check24 wegen Rabatt-Aktion
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat gegen das Vergleichsportal Check24 Klage beim Landgericht München eingereicht. Grund ist die angebliche Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes.
Im Oktober 2018 hatte der Online-Makler Check24 auf seiner Homepage mit dem „Versicherung Jubiläums Deals“ geworben. Dort hieß es: „Jetzt Versicherung vergleichen, abschließen und bis zu zwölf Monate gratis sichern!“. Der Münchener Konzern hatte Kunden per Geburtstags-Aktion eine Prämie für die Nutzung des Kundenkontos versprochen. Diese sollte es aber nur in Verbindung mit einer neuen Police geben.
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Auf den ersten Blick sieht die Aktion nach einem klaren Fall von Provisionsabgabe aus. Und, die ist in Deutschland verboten. Damit soll verhindert werden, dass potentielle Neukunden für den Vertragsabschluss einer Versicherung belohnt werden. Also ein Fehlanreiz gesetzt wird, nur aufgrund einer ausgeschütteten Provision einen Vertrag abzuschließen.
Genau dieser Ansatz ließ den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) bereits kurz darauf aktiv werden. Der Vermittlerverband hat deshalb das Vergleichsportal wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes abgemahnt. Nach Auffassung des BVK würde Check24 mit dieser Aktion das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen. „Check24 meint offenbar, man könne verbraucherschützende Gesetze durch plumpe juristische Tricks wirkungslos machen. Dieses Geschäftsgebaren wollen wir durch eine Abmahnung unterbinden.“, sagte BVK-Präsident Michael H. Heinz damals.
Check24-Mutterkonzern bezahlt Prämie
Mit juristischen Tricks zielt Heinz klar auf die Vorgehensweise bei der Rabatt-Aktion ab. Denn eigentlich zahlte der Versicherungsmakler Check24 gar keine Prämie. Die Prämie wurde über den Mutterkonzern ausgeschüttet. Dieser beheimatet insgesamt 24 Firmen. Überdies würde die Prämie gar nicht für den Abschluss einer Versicherung gezahlt wird, argumentiert Check24. Sondern dafür, dass der Kunde ein Kundenkonto beim Portal hat oder eröffnet - quasi als Belohnung dafür. Folglich ist die Jahresprämie auch nur ein Orientierungswert. Der Kunde muss eine Versicherung abschließen, um das Angebot nutzen zu können - aber mit dem Abschluss der Versicherung hat das alles gar nichts zu tun.
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Nun ist der Vermittlerverband einen rechtlichen Schritt weitergegangen und hat Klage beim Landgericht München eingereicht. Das berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Die Klageschrift solle 71 Seiten und weitere 300 Seiten mit Anlagen umfassen. Damit müssen die Richter am LG München demnächst klären, ob es sich beim "Jubiläums-Deal" um eine nachgelagerte Provisionsabgabe handelt. Doch dabei wird es vermutlich nicht bleiben. So erscheint es unwahrscheinlich, dass einer der beiden Gegner bereits nach der ersten Instanz klein beigeben wird.