Grundlegend: Unfallversicherung leistet für Unfallfolgen

Eine denkbare Situation: Ein Sturz auf den Kopf verursacht einen psychischen Folgeschaden, der erst später bemerkt wird. In einem solchen Fall müsste die Unfallversicherung zahlen. Anders verhält es sich jedoch, wenn nicht der Sturz ursächlich ist für die psychische Beeinträchtigung, denn dann zahlt die Unfallversicherung in der Regel nicht. Leistet die Unfallversicherung doch nur für Unfallfolgen und schließt zudem – über die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) – Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen aus.

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Leistungsanspruch besteht also nur, wenn die psychische Beeinträchtigung direkt auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Hier ist die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer zunächst in der Pflicht, bei Leistungseinforderung den unterstellten Zusammenhang zu beweisen.

Dass dieser Beweis aber keineswegs einfach ist, musste eine Frau zur Kenntnis nehmen, die jüngst gegen ihren Versicherer klagte. Diese Frau schloss, am 17.02.2012, eine private Unfallversicherung ab. Im Dezember des Folgejahres jedoch stürzte die Frau von einer Bordsteinkante und fiel mit dem Gesicht voran auf die Straße. Diagnostiziert wurde in der Folge ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades (und damit ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma) – trotz ihres Unglücks schien der Ausgang des Sturzes für die Frau glimpflich.

Frau klagte wegen späterer Beschwerden

Dann aber häufen sich Beschwerden: Die Frau musste kognitive Beeinträchtigungen und Leistungsminderungen in Kauf nehmen und führte folglich diese Symptome auf den Sturz zurück. Aufgrund ihrer Beschwerden wollte sie nun Leistungen aus ihrer Unfallversicherung geltend machen. Die Diagnose hinter den Ansprüchen: Ein postkontusionelles Syndrom, wie es nach einer Gehirnerschütterung auftreten kann (mit Beschwerden wie Erschöpfung und Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Übelkeit). Freilich würde eine solche Diagnose bereits implizieren: Die Beschwerden sind durch den Sturz verursacht.

Die Versicherung freilich bestritt, dass diese Beeinträchtigungen Folge des Unfalls waren, vermeinte stattdessen eine Bewusstseinsstörung und berief sich auf die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB): Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sind laut AUB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Also klagte die Frau gegen ihre Versicherung, zog vor das Landesgericht (LG) Dresden, dieses aber gab mit Urteil vom 28.09.2018 der Sichtweise des beklagten Versicherers Recht (Az: 8 O 1117/16).

Die Frau ging in die höhere Instanz und ging damit vor dem Oberlandesgericht in Berufung. Hoffte sie doch, aufgrund einer vermeinten Invalidität von 50 Prozent dann doch noch Forderungen in Höhe von 175.000 Euro zuzüglich Zinsen sowie für die Kosten des Rechtsstreits geltend zu machen … und erlitt erneut eine Niederlage. Die Berufung der Frau wurde mit Beschluss vom 4. Januar 2019 durch das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen (Az.: 4 U 1657/18).

Frau brachte zunächst Versicherung in Beweiszwang

Für das Verständnis des Urteils wichtig ist: Die Frau brachte zunächst die beklagte Versicherung in Beweiszwang. Konnte die Frau doch zweifelsfrei den hirnorganischen Primärschaden über eine Diagnose nachweisen. Auch gelang ihr durch ein ärztliches Gutachten der Beweis, dass dieser Primärschaden zu dem Folgeschaden führen könnte, für den Leistungsansprüche eingeklagt werden sollten. Das Versicherungsunternehmen musste nun beweisen, dass die psychische Störung nicht auf den organischen Schaden zurückgeführt werden kann oder dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, der das Unternehmen aus der Zahlungsverpflichtung entlässt. Einzig über diesen Beweis konnte sich der Versicherer aus der Leistungspflicht nehmen.

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Gutachten sprachen gegen die Frau

Jedoch: Der Beweis glückte durch zwei Fachgutachten im Auftrag des Versicherers sowie durch Gutachten der Vorinstanz, denn auch das Landgericht Dresden gab Gutachten in Auftrag. So kam ein unfallchirurgisches Fachgutachten vom 19.10.2015 im Auftrag des Versicherers zu dem Ergebnis: die Beschwerden der Klägerin könnten nicht auf dem Unfallereignis beruhen, da weder unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Armes noch des linken Beines vorlägen, zudem eine unfallbedingte Minderung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht objektivierbar sei. Ein anderes Gutachten stellte keine Veränderungen des Gehirns in der Bildgebung fest, die für eine notwendige Kausalität sprechen würde. Ist die Sache damit eindeutig? Sie ist es zumindest für das Gericht erst durch Hinzunahme eines wichtigen Urteilsgrunds.

Wahrscheinlichkeit eines Unfallschadens nicht hoch genug

Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung entsteht nur, falls die Ursächlichkeit des Unfalls bei mehreren Möglichkeiten die wahrscheinlichere ist, so betonten die Richter. Dass überhaupt eine Wahrscheinlichkeit besteht, der Folgeschaden könnte durch einen Erstschaden ausgelöst sein, reicht hingegen nicht. Was mit diesem Urteilsgrund gemeint ist, veranschaulicht das Scheitern einer Strategie, mit der trotz der deutlichen Gutachten die Waage für die Seite der Frau ausschlagen sollte:

Brachte die Klägerseite der Frau doch ein Argument in die Urteilsfindung ein aus einem der Gutachten, wonach die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass doch die psychologische Beeinträchtigung durch den Sturz verursacht wurde. Denn nach Stand der wissenschaftlichen Diskussion führen derartige Stürze in zehn bis fünfzehn Prozent der Fälle zu einem sogenannten „persistierenden postkontusionellen Syndrom mit unspezifischem Beschwerdekomplex“ und damit just auch zu einer jener möglichen Störungen, unter denen die Klägerin leidet. Dass die Beschwerden also vom Sturz herrühren, ist demnach keineswegs ausgeschlossen.

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Jedoch: Dieses Argument trägt nicht zur Genüge für einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung. Denn laut Gericht gilt: Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung entsteht nur, falls die Ursächlichkeit des Unfalls bei mehreren Möglichkeiten die wahrscheinlichere ist. Dass überhaupt eine Wahrscheinlichkeit besteht, der Folgeschaden könnte durch einen Erstschaden ausgelöst sein, reicht hingegen nicht. Ein der Frau obliegender Beweis jedoch für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zwischen Unfall und folgendem Schaden ist nicht gelungen, so dass ihre Berufung letztendlich erfolglos war.

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