Immer wieder haben Vermittler mit jungen Familien als Zielgruppe zu tun. Eine interessante Zielgruppe. Sie ist den neuen Medien gegenüber aufgeschlossen, hat sich im Regelfall im Internet belesen und möchte jetzt in der Tiefe ihren fachlichen Rat. Neben den Versicherungsprodukten und Absicherungsmöglichkeiten sollten Sie in der dieser Zielgruppe aber noch mehr sozialpolitische Themen im Rapportier haben, um den Problemen der werdenden Mütter im Spannungsfeld Schwangerschaft, Schutzbedürfnis und Arbeitswille gewachsen zu sein.

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Die Zielsetzung des Mutterschutzes und Mutterschutzgesetzes ist es die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und Fortführung Ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dabei steht der Kündigungsschutz, die Sicherung des Einkommens beim Beschäftigungsverbot und das Entgegenwirken von Benachteiligungen Schwangerer und Mütter nach der Entbindung im Fokus.

Als Personenkreis erfasst sind nach deutschen Recht schwangere und werdende Mütter in:

  • Beschäftigungsverhältnis (Voll- und Teilzeit)
  • Minijobber
  • Auszubildende
  • Praktikantinnen nach §26 Berufsausbildungsgesetz
  • Freiwillige im Jugenddienst

Besondere Regelungen finden sich darüber hinaus bei Studenten, Schülern, Beamten, Richter und Soldaten.

Kündigungsschutz

Eine Schwangere unterliegt dem weitreichenden Kündigungsschutz. Grundsätzlich sind schwangere und werdende Mütter während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung schutzbedürftig. Die Totgeburt oder Tot des Kindes steht der Regelung gleich. Die unmittelbar nach der Geburt des Kindes angemeldete Elternzeit verlängert den Kündigungsschutz bis zum Ende der angemeldeten Elternzeit. Der Arbeitgeber darf in diesen Zeiten weder ordentlich noch außerordentlich kündigen.

Sonderregelung – Probezeit und befristete Beschäftigung

Ist bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis eine Probezeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bei Schwangerschaft nicht kündigen.

Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, beispielsweise wegen Erprobung oder Vertretung, endet dies mit Fristablauf.

TIPP – Diskriminierung: Sollte der Arbeitgeber jedoch alle befristeten Verträge verlängern, nur das der Schwangeren oder Mutter nicht, kann es sich um eine Form der Diskriminierung sein und ist damit möglicherweise unzulässig.

Sonderregelung – Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch

Ist die Schwangerschaft vor der zwölften Schwangerschaftswoche beendet, endet der Kündigungsschutz mit dem Tag der Beendigung der Schwangerschaft. Endet die Schwangerschaft nach der Vollendung der zwölften Schwangerschaftswoche, so endet der Schutz vier Monate nach Beendigung der Schwangerschaft.

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Sonderregelung – Der Arbeitgeber kündigt und weiß noch nichts von der Schwangerschaft

Gerade in den ersten Wochen möchte man aus verschiedenen Gründen nicht jeden an der Schwangerschaft teilhaben lassen. Kündigt der Arbeitgeber nun, braucht die werdende Mutter nicht in Panik verfallen. Sie kann den Schwangerschaftsnachweis zum Zeitpunkt der Kündigung noch zwei Wochen beim Arbeitgeber führen und hat vollständigen Kündigungsschutz.

Sonderregelung: Selbstständige und Hausfrauen

Das Schutzbedürfnis des Gesetzgebers ist nicht so weitreichend, als das unabhängig Beschäftigte hiervon erfasst wären. Selbstständige (ausgenommen sind arbeitnehmerähnliche Personen), Geschäftsführerinnen einer juristischen Person (soweit nicht überwiegend als beschäftigt tätig – Sozialversicherungsbeurteilung zur Krankenversicherung ist hier maßgeblich als Anhaltspunkt zu berücksichtigen) und Hausfrauen erfahren keinen Kündigungsschutz. Auch das Beschäftigungsverbot löst hierbei keine Ausgleichsansprüche aus. Wirtschaftliche Vorbereitungen in gefährdenden Berufen wird hier eigenverantwortlich von den werdenden Müttern verlangt, um nicht in wirtschaftliche Schieflage zu geraten.

Sonderregelung – Arbeitgeber kündigt doch

In drei Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung aussprechen. Insolvenz, Teil- oder Stilllegung des Betriebes und Verhaltensfehler sind mögliche Gründe. Behörden werden ca. 1200-mal im Jahr gefordert, um über eine Kündigung in der Schwangerschaft oder währender Schutzfristen zu entscheiden. Nur die Hälfte davon wird entsprechend genehmigt. Insolvenzen sind dabei der häufigste genehmigte Kündigungsgrund.

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Sollte der Arbeitgeber ohne behördliche Zustimmung oder widerrechtlich kündigen, muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb enger Fristen eingereicht werden. Die ersten drei Wochen sind entscheidend. Versäumen Sie dies, ist die Kündigung wirksam.

TIPP – Arbeitsgericht: Vorm Arbeitsgericht benötigen Sie keinen Rechtsanwalt als Vertretung. Sie können die Kündigungsschutzklage also auch selbst einreichen und sich vertreten. Hat man keine Rechtsschutzversicherung, die das Arbeitsrecht erfasst, spart man sich so die Kosten für eine juristische Vertretung, denn die erste Instanz wird unabhängig vom Erfolg immer zulasten der jeweiligen Partei entschieden. Also jeder trägt seine Kosten selbst.

Sonderregelung – Eigenkündigung

Es steht der Schwangeren und Mutter natürlich frei, das Beschäftigungsverhältnis auf eigenen Wunsch zu beenden. Natürlich muss Sie sich an die gesetzlich- und vertraglich vereinbarten Fristen halten. Sogar ein Aufhebungsvertrag ist denkbar.

TIPP – Gut zu wissen: Die Schwangere und Mutter sollte genau über die Konsequenz der Eigenkündigung oder des Aufhebungsvertrages nachdenken. Jegliche Schutzansprüche und Ersatzleistungen enden mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

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Anja Glorius

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