Bundessozialgericht erklärt unterschiedliche Belastung von Betriebsrenten mit Kassenbeiträgen für rechtens
Ist es ungerecht, dass auf betriebliche Riester-Verträge seit 2018 keine Kassenbeiträge in der Auszahlungsphase mehr bezahlt werden müssen, auf Direktversicherungen der betrieblichen Altersvorsorge aber sehr wohl? Nein, entschied nun das Bundessozialgericht und schmetterte die Klage einer Rentnerin ab.
Wer seit 2018 über seinen Arbeitgeber eine Riester-Rente anspart, muss auf die Rente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Anders sieht das hingegen bei Betriebsrentnern aus, die eine Direktversicherung abgeschlossen haben: Hier greift Vater Staat ordentlich zu.
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Genau das war einer Rentnerin ein Dorn im Auge. Sie klagte bis vors Bundessozialgericht Kassel, weil sie damit den Gleichheitsgrundsatz verletzt sah. Dort aber musste die Frau eine bittere Niederlage einstecken: Es sei sehr wohl rechtens, dass betriebliche Riester-Verträge und Direktversicherungen verschieden mit Abgaben belastet werden, so entschieden die Richter (Az.: B 12 KR 19/18 R).
480,65 Euro Betriebsrente minus 84,35 Euro Kassenbeiträge
Wie der Sozialverband VdK berichtet, hatte im konkreten Rechtsstreit eine 65jährige Rentnerin aus Niedersachsen geklagt. Im Jahr 2013 hat sie zwei private Direktversicherungen ausgezahlt bekommen, die sie über ihre Arbeitgeber als Betriebsrente abgeschlossen hatte. Insgesamt sparte sie so 57.678 Euro an.
Ihre Freude über das angesparte Guthaben verflog jedoch rasch, als sie erfuhr, dass sie auf ihre Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen muss. Und das durchaus happig. Der Auszahlungsbeitrag wurde auf 120 Monate verteilt, so dass sie ein monatliches Einkommen von 480,65 Euro erzielt hätte. Inklusive Prämie zur Pflegeversicherung musste sie davon 84,35 Euro an Kassenprämie davon abzwacken.
Die Frau sah sich schlichtweg getäuscht. Ihr Ärger aber vergrößerte sich, als sie erfuhr, dass über den Arbeitgeber abgeschlossene Riester-Verträge in der Auszahlungsphase beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben. Das gilt seit dem 1. Januar 2018 und wurde von der Bundesregierung im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BSRG) umgesetzt. Damit wurde die doppelte Verbeitragung betrieblicher Riester-Verträge aufgehoben, sofern Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Daraufhin zog die Frau vor das Gericht. Sie habe beim Abschluss der Direkt-Policen darauf vertraut, dass auf den Auszahlungsbetrag keine Kassenbeiträge fällig werden, so machte sie laut VDK geltend. Es sei zudem gleichheitswidrig, dass seit 2018 Leistungen aus Riester-Verträgen beitragsfrei bleiben, Kapitalleistungen aus einer privaten, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktlebensversicherung dagegen nicht.
Richter verweisen auf Zweck der Beitragsfreiheit
Vor dem Bundessozialgericht erlitt die Frau aber eine bittere Niederlage. Die Kasseler Richter betonten, dass die Ungleichbehandlung rechtens sei und keineswegs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Wie der VdK berichtet, hoben die Richter dabei den Zweck des BSRG hervor. Der Gesetzgeber habe betriebliche Riester-Verträge beitragsfrei gestellt, weil er vor allem kleine und mittlere Betriebe dazu bringen wollte, vermehrt staatlich geförderte Betriebsrenten anzubieten. Zudem sollten speziell Geringverdiener einen Anreiz erhalten, neben der Basisrente sich ein neues Standbein aufzubauen.
Die mit der Beitragsfreiheit einhergehenden Privilegien würden auch keine unverhältnismäßige Begünstigung von Riester-Sparern bedeuten, so bestätigten die Richter weiter. So habe die Frau in der Ansparphase ihrer Direkt-Versicherungen von Steuervorteilen profitiert. Geschlagen geben will sich die Rentnerin nicht und voraussichtlich Verfassungsbeschwerde einlegen.
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Der Hintergrund: Ruheständler, die in der Krankenversicherung der Rentner freiwillig oder pflichtversichert sind, zahlen auf ihre Betriebsrente den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent), wenn sie diese Altersvorsorge als Direktversicherung angespart haben. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse sowie der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung. Die hohe Beitragslast wurde mit einer umstrittenen Gesundheitsreform im Jahr 2004 eingeführt und gilt auch rückwirkend für zuvor abgeschlossene Verträge: Damals trat das "Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung" (GMG) in Kraft. Vermittler sollten ihre Kunden darüber aufklären, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
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