Das Gericht ging bei dieser Begründung von einer weiten Interpretation der Beweislastumkehr aus. Denn aus Sicht des Gerichts ist jeder Versuch unwirksam, die Beweisposition des Kunden anhand der Geschäftsbedingungen zu verschlechtern. Entscheidend ist demnach, „ob die Klausel im Streitfall mögliche Beweiswirkung zu Ungunsten des Kunden entfaltet“. Und ein solcher Fall liegt stets vor, sobald Anleger über eine vorformulierte Klausel der Beitrittspapiere auch eine Kenntnisnahme der Prospektinhalte einräumen sollen.

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Anbieter der Fonds können Pflichten nicht mehr „abwälzen“

Im Kontext dieses Urteils muss auch bedacht werden: In der Vergangenheit dienten umständliche und äußerst umfangreiche Emissionsprospekte auch oft dazu, Risiken eher zu verschleiern, statt Kunden darüber aufzuklären. So stellt aus Sicht der Fachkanzlei auch eine vorformulierte Klausel einen „Versuch der Bank“ dar, die „Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung auf die reine Übergabe des Emissionsprospektes abzuwälzen“. Eine Sichtweise, die nun in die Rechtssprechung Eingang gefunden hat. Das zeigt bereits die Tatsache: Schnell wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs für die Urteilsgründe eines vergleichbaren Falls aufgenommen.

Denn auch der Anleger, der nun einen Erfolg vor dem Oberlandesgericht Frankfurt errang, bekam aus Sicht des Gerichts zu spät den Emissionsprospekt ausgehändigt. Auch in diesem Fall berief sich die beklagte Sparkasse jedoch – zunächst mit Erfolg – auf eine vergleichbare Klausel der unterschriebenen Beitrittserklärung. Das Urteil zugunsten des klagenden Anlegers macht nun jedoch deutlich: Kein Anbieter wird sich in Zukunft weiter auf die unwirksame Klausel berufen können.

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