Und dennoch: Laut Urteil gelten Leistungsvoraussetzungen und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt. Dass eine derartige Orientierung an inländischem Recht laut Urteil auch keine Diskriminierung darstellt, wird durch Verweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verdeutlicht. Demnach liegt zum Beispiel auch keine Diskriminierung vor, wenn im europäischen Ausland für den Versorgungsanspruch mit Arzneimitteln und Laboruntersuchungen ein Arztvorbehalt gefordert wird, wie er durch Paragraph 15 SGB V definiert ist. Die Kasse muss also nicht im Ausland Leistungen abdecken, zu deren Abdeckung sie im Inland nicht verpflichtet wäre. Auch muss die Kasse keine Leistungen genehmigen, die zum Beispiel nicht deutschen Standards entsprechen.

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Auch ein solcher Hintergrund lässt sich leicht verstehen: Mit Blick auf ausländische Kassenleistungen würden ansonsten niedrige nationale Standards einen Wettbewerbsvorteil schaffen und Länder könnten versucht sein, ihren Dienstleistungsunternehmen und Praxen durch Absenkung rechtlich definierter Qualitätsstandards einen solchen Vorteil bei ausländischen Kunden und Patienten zu verschaffen. Wären doch Kassen dann zu einer Orientierung an den niedrigen Standards des Behandlungsortes gezwungen und müsste Leistungen zahlen, für die sie im Inland nicht zahlen müssten. Zum Glück aber ist das nicht der Fall, wie das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen oder wie Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigen. Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen kann bei www.sozialgerichtsbarkeit.de nachgelesen werden.

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