Schonvermögen zur Altersvorsorge auch für Rentner?

Eine Rechtsunsicherheit ergibt sich aus der Frage, ob überhaupt Schonvermögen für die Altersvorsorge nach Erreichen des Rentenalters Berücksichtigung finden könnte. Hätte also das Gericht – trotz des stattlichen Alters der Klagenden – Schonvermögen zur Vorsorge ansetzen können, falls eine Zweckbestimmung erkenntlich gewesen wäre? Diese Frage wird bewusst durch das Gericht offen gelassen.

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Auch weitere Fragen sind ungeklärt, die allerdings für das Urteil selbst „dahinstehen“ konnten. Diese Fragen betreffen Orientierungswerte für eine Vermögensfreigrenze – das Verwaltungsgericht nennt verschiedene Urteile, die mit weiteren Werten (von 60.000 Euro, 61.000 Euro und 80.000 Euro) argumentieren. Solche Orientierungswerte stellen zwar keine festen Vorgaben dar – eine Ablehnung des Wohngeldes kann auch bei Unterschreiten der Schonvermögens-Grenzen erfolgen, ein Zusprechen des Wohngeldes hingegen auch bei Überschreiten der Grenzen. Muss doch stets für jeden Einzelfall die finanzielle Situation geprüft werden.

Und dennoch problematisiert das Gericht auch Fragen, die diese Orientierungswerte betreffen. Müssen Richtwerte für das Schonvermögen zum Beispiel durch Entwicklung des Verbraucherpreisindexes fortgeschrieben werden? Fließen Werte in die Berechnungen ein, die Paragraph 6 des Vermögensteuergesetzes (VStG) als "Freibeträge für natürliche Personen" definiert? Solche Fragen sind zwar laut Verwaltungsgericht für das Urteil gar nicht maßgebend. Und doch fällt auf: Übergangen werden sie durch die Urteilsgründe nicht. Dieser Widerspruch des online verfügbaren Urteils könnte darauf hindeuten: Vielleicht erhofft sich das Verwaltungsgericht Berlin von der nächsthöheren Instanz doch konkretere Vorgaben, wie Orientierungswerte der Verwaltungen für die Gerichtsentscheide bedacht oder eigene Orientierungswerte geschaffen werden müssen.

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