Versicherungsmakler hat keinen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß HGB
Das Handelsgesetzbuch (HGB) scheidet streng zwischen dem Handelsvertreter (gemäß den Paragraphen 84 ff.) und dem Makler (gemäß den Paragraphen 93 ff. HGB). Somit erstaunt auch kaum, was das Oberlandesgericht Köln mit Datum vom 21.11.2018 beschlossen hat: Einen Ausgleichsanspruch nach Endigung des Vertragsverhältnisses, den das Handelsgesetzbuch einzig dem Vertreter zuspricht, kann ein Makler nicht geltend machen. Doch ganz so einfach ist der Sachverhalt nicht, denn der Mann war auch als Agent für einen Finanzvertrieb tätig. Der Versicherungsbote hat sich den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts angesehen.
- Versicherungsmakler hat keinen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß HGB
- Verträge standen "tendenziell" der Funktion eines Maklers entgegen
Ein Handelsvertreter gemäß den Paragraphen 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Mehrere Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein: Der Unternehmer muss aus der Vermittlung neuer Verträge durch den Vertreter erhebliche Vorteile haben, und zwar über die Zeit des Vertragsverhältnisses hinaus. Außerdem muss die Zahlung eines Ausgleichs der Billigkeit entsprechen. Erschwerdend kommt hinzu: Der Handelsvertreter darf nicht selbst kündigen – es sei denn, er kündigt aufgrund eines altersbedingten Ausscheidens aus seinem Beruf oder aufgrund von Krankheit. Bedingungen für diesen Ausgleich regelt der Paragraph 89b HGB, wie der Versicherungsbote bereits berichtete.
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Makler freilich haben diesen Anspruch auf Ausgleich nicht. Diese Tatsache stellte auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 21.11.2018 (Az. 20 U 45/18) heraus. Auf den ersten Blick eine wenig überraschende Entscheidung, die auf dem zweiten Blick jedoch auch zu erkennen gibt: Mitunter gehen Makler Verträge ein, die dem Makler-Status tendenziell entgegenstehen. Gerade deswegen aber ist es wichtig, im Sinne des Handelsgesetzbuches zwischen einem Handelsvertreter und einem Makler strikt zu trennen.
Der Rechtsstreit: Ein Makler stolpert über einen Finanz-Skandal
Grund des Rechtsstreits vor Gericht waren – wie so oft – Rückforderungen von Provisions- beziehungsweise Courtagezahlungen. Ein Makler hatte viele Verträge einer Lebensversicherungsgesellschaft vermittelt, erhielt hierfür Courtage. Wie häufig üblich, regelte eine Courtagevereinbarung auch einen Rückforderungsanspruch, sobald Verträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums storniert werden. Die Versicherungsverträge, die der Mann vermittelt hatte, erwiesen sich freilich als reichlich anfällig für solche Stornierungen.
Das lag weniger an den vermittelten Produkten selbst als vielmehr an einer weiteren Geschäftsbeziehung, die der Makler einging. Arbeitete der Mann für eine gewisse Zeit doch auch – paradoxerweise in der Funktion eines Agenten – für eine Finanzgruppe. Und diese Gruppe geriet durch zweifelhafte Geschäfte ins Visier der Staatsanwaltschaft. Es kam, wie es kommen musste: Die Finanzgruppe produzierte einen öffentlichen Skandal, weswegen viele Kunden des Maklers Verträge kündigten – auch Verträge des vom Skandal nicht betroffenen Lebensversicherers. In der Folge wies das Kontokorrentkonto des Beklagten beim Lebensversicherer ein dickes Minus auf: 207.738,43 Euro Sollbetrag standen letztendlich zu Buche.
Das Versicherungsunternehmen forderte den Ausgleich des Kontos, der Mann verweigerte die Zahlungen. Also verklagte das Unternehmen den Makler auf Rückerstattung von Courtagezahlungen. Der Makler wiederum versuchte es mit einer Widerklage. Durch diese Klage wollte er Ausgleichsansprüche gemäß Paragraph 89b HGB geltend machen, die das Minus-Saldo seines Kontos verringern sollten. In erster Instanz jedoch erfolglos: Der Makler wurde zu Zahlungen an den Lebensversicherer verurteilt. Die Widerklage des Maklers hingegen wurde durch das Landgericht (LG) Köln abgewiesen (Az. 8 O 158/15).
Prozesskostenhilfegesuch des Maklers: Prozesskosten ja, Ausgleichsanspruch nein
Der Makler freilich wollte dieses Urteil nicht hinnehmen und reichte ein Prozesskostenhilfegesuch für ein Berufungsverfahren ein. Über dieses Gesuch musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln entscheiden. Vorausgeschickt sei zu diesem Beschluss: Gänzlich erfolglos war der Mann nicht. Wurden dem Makler doch Prozesskosten bewilligt, soweit er die Abweisung der Klage durch das Versicherungsunternehmen beantragt. Denn das Landgericht Köln hatte in Vorinstanz Widerspruchsschreiben des Maklers gegen Kontokorrentabrechnungen des Lebensversicherers nicht berücksichtigt. Demnach hätte der klagende Versicherer das Saldo möglicherweise nicht als Ganzes, sondern über Einzelforderungen geltend machen müssen. Wäre es so (was über das Berufungsverfahren zu prüfen ist), wäre die Klage des Versicherungsunternehmens in der jetzigen Form abzuweisen.
Gerichte stellen stets heraus: Der Makler gehört ins Lager des Kunden
Und doch: In einem Punkt ist das Gericht deutlich. Prozesskosten können nämlich nicht ebenfalls für die Widerklageanträge des Maklers gewährt werden – und damit nicht für Anträge, über die der Makler Anspruch auf Ausgleich gemäß Paragraph 89b HGB geltend machen will. Ein solcher Ausgleich nämlich steht einem Makler nicht zu. Das Gericht betont mit seinem Beschluss noch einmal deutlich den Unterschied zwischen dem Versicherungsvertreter (gemäß den Paragraphen 84 ff. HGB) und dem Versicherungsmakler (gemäß den Paragraphen 93 ff. HGB).
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Der Handels- oder auch der Versicherungsvertreter wird demnach auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut, für ein Unternehmen tätig zu werden. Um ein Bild des Oberlandesgerichts abzuwandeln: Der Vertreter steht bei der Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Lager des Unternehmens, für das er tätig wird. Anders hingegen der Makler, der unabhängig vom Unternehmen agieren soll, dessen Produkte er vermittelt. Der Versicherungsmakler – um das konkrete Beispiel anzuführen – hat demnach den Status als „treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers“, wie das bekannte und viel zitierte „Sachwalterurteil“ des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985 (Az. IVa ZR 190/83) darlegt. In den Worten des Oberlandesgerichts Köln: Der Makler soll "bei der Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Lager des Kunden stehen“.
Verträge standen "tendenziell" der Funktion eines Maklers entgegen
Als Sachverwalter des Kunden muss sich der Makler auch „eine gewisse Distanz zum Versicherer erhalten“, wie das Gericht explizit betonte. Ein Anspruch auf Ausgleich, wie er einem Handelsvertreter zusteht, gefährdet eine solche Distanz. Das Oberlandesgericht verweist für diese Feststellung auf ein Problem. Denn anders als das Handelsgesetzbuch lassen manche Courtagezusagen oder Verträge, auf deren Basis ein Makler tätig wird, keine derart strikten Trennungen wie das Handelsgesetzbuch zu.
Wurde doch auch der Mann auf Basis eines problematischen Vertrags-Konstrukts für den Lebensversicherer tätig, der aus zwei Vertragsbestandteilen bestand: einer Courtagezusage sowie aus einem so genannten "Vermittlungsvertrag auf Basis einer Vertriebskoordination“. Der zweite, auf Basis der Courtagezusage geschlossene Vertrag erwies sich für die Beurteilung des Status hierbei zunächst als besonders schwierig: Für den Makler vermittelten ihm unterstellte Agenturen Produkte des Lebensversicherers. Und in Kombination wirkten beide Verträge „auf eine partielle Bindung des Beklagten an die Produktpalette der Klägerin und an deren Zustimmungen und Weisungen“ hin, wie das Gericht betonte.
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Demnach standen die Verträge auch „tendenziell“ der Funktion eines Maklers „entgegen“, wie das Gericht ebenfalls hervorhob. Und doch: Für den Gerichts-Beschluss zog der Senat letztendlich einen deutlichen Trennstrich und arbeitete den Status des verklagten Vermittlers als "Makler" deutlich heraus.
Maklerstellung jedoch dennoch: explizit
Der Makler nämlich berief sich für seine Widerklage auf zwei Urteile – eine Entscheidung des OLG Hamm vom 25.10.2012 (Az. 18 U 193/11) sowie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2014 (I-19 U 177/13). In beiden Fällen bestand die Dienstleistung nicht im Vermitteln von Versicherungen, sondern von Handelsvertreterverhältnissen – vermittelt wurden Vermittler, die dann im Auftrag des Unternehmens als Handelsvertreter tätig wurden. Für diese Fälle urteilten die Gerichte: Bei Erbringung einer solchen Dienstleistung wirkt der Vermittler als Handelsvertreter und hat Anspruch auf Ausgleich oder Anspruch auf einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB.
Der Makler wollte sich darauf berufen, denn schließlich vermittelten ihm unterstehende Vermittler ebenfalls Produkte des Lebensversicherers. Das Gericht aber urteilte: Diese Begründung trägt nicht. Denn der Vermittlungsvertrag, auf dessen Grundlage die Agenturen tätig wurden, bezog sich ergänzend auf die Courtagezusage. Und die Courtagezusage hob die Maklerstellung des Beklagten explizit hervor.
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Mehr noch: Gerade die Tatsache, dass der Makler als Agent und damit ja tatsächlich als Vertreter tätig wurde, jedoch für die Skandal-Finanzgruppe, veranschaulichte für das Gericht die „eigenständige Agenda“ des Mannes. Ging der Makler doch weitere "zum Teil nicht sonderlich aufeinander abgestimmte Vertragsgestaltungen“ ein. Die „Gesamtschau“ auf solche Vertragsverhältnisse rechtfertigte nun aus Sicht des Gerichts ebenfalls den Schluss, der Makler hätte sich „ersichtlich an kein spezifisches einzelnes Unternehmen dauerhaft binden“ wollen. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen: Der Beklagte wurde als Makler für den klagenden Lebensversicherer tätig. Und damit steht dem Mann, eindeutig, kein Anspruch auf Ausgleich nach Paragraph 89b HGB zu.
- Versicherungsmakler hat keinen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß HGB
- Verträge standen "tendenziell" der Funktion eines Maklers entgegen