Vieles, das eigentlich einer Aufklärung bedarf, gilt als Tabu-Thema. Dazu zählt nicht nur der mögliche Tod eines nahen Angehörigen. Auch Geld gilt noch immer als eines dieser Tabus, wie in 2015 laut FAZ eine Umfrage zeigte: 63 Prozent der Männer und 64 Prozent der Frauen gaben an, nicht über Finanzthemen zu sprechen. „Über Geld spricht man nicht“ – das reicht mitunter hinein bis in die Finanzangelegenheiten von Familien und Angehörigen.

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So erstaunt auch kaum, dass beim Thema „Geld" Ratlosigkeit herrschen kann in einer Trauersituation. Das trifft besonders dann zu, wenn Verstorbene vor ihrem Tod nicht selber finanzielle Angelegenheiten der Hinterbliebenen regeln wollten oder konnten. Hinterbliebene müssen dann nicht nur ihre Trauer bewältigen, sondern auch finanzielle Verpflichtungen des Verstorbenen prüfen oder Verfügungsrechte möglicher Erben klären und nachweisen. Ein erster Weg zur Abwicklung des Nachlasses führt hierbei nicht selten über das Konto eines verstorbenen Menschen.

Das „Nachlasskonto“: Haftungsrisiken für Banken

Jedoch drängt sich die Frage, was bei Bankkonten Verstorbener zu beachten ist, für viele Menschen erst durch einen Trauerfall auf. Ein erster Rat sollte in einer solchen Situation stets beherzigt werden: Die Bank ist möglichst schnell über den Tod des Kontoinhabers zu informieren. Das Konto wird dann zunächst als so genanntes „Nachlasskonto“ geführt, was auch bedeutet: Aufträge des verstorbenen Kontoinhabers, die noch zu Lebzeiten erteilt wurden, werden weiterhin ausgeführt. Kann eine Bank doch in Haftung genommen werden, wenn vorschnell ein Konto aufgelöst wird und Anspruchsberechtigten dadurch Schaden entsteht.

Anschaulich werden Haftungsrisiken der Banken durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.02.2019 (Az. GS 1/18): Demnach haftet eine Bank für „unter Vorbehalt“ erbrachte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und damit für Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Verstorbenen eingehen. Das gilt selbst dann, wenn zu viel gezahlte Rente an die Erben ausgezahlt wurde und das Konto in der Folge aufgelöst. Geregelt ist dieser „Anspruch auf Rücküberweisung überzahlter Rente“ in Paragraph 118 Abs 3 S 2 des 6. Sozialgesetzbuchs (SGB VI).

Der Paragraph regelt aber auch: Renten, die in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, gehen an die Erben über. Erst Renten, die – zum Beispiel durch verspätete Meldung – in den Folgemonaten nach diesem Monat gezahlt werden, müssen rücküberwiesen werden. Noch vor den Erben steht jedoch die Bank in der Haftung, diese Beträge zurückzuüberweisen.

Verfügungs-Recht über ein Konto: Der oft schwierige Nachweis

Dass den Angehörigen unter solchen Bedingungen der Zugriff auf das Bankkonto nicht ohne weiteres gestattet ist, sofern sie nicht bereits selber und allein über das Konto und die volle Summe verfügen dürfen (wie bei manchen Ehekonten), versteht sich von selbst. Stattdessen muss eine entsprechende Verfügungsberechtigung vorliegen.

Einen großen Vorteil haben jene Hinterbliebenen, für die eine verstorbene Person schon vor ihrem Tod alles regeln konnte – zum Beispiel durch eine schriftliche und bei der Bank hinterlegte Kontovollmacht, die über den Tod hinaus Gültigkeit besitzt.

Ist die Verfügbarkeit des Kontos jedoch nicht im Voraus geregelt worden, müssen sich die Hinterbliebenen als berechtigte Erben ausweisen. Der notwendige Nachweis kann über einen Erbschein, einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament erfolgen. In der Vergangenheit ließen Banken jedoch häufig nur einen kostenpflichtigen Erbschein als Nachweis gelten und schlossen andere Alternativen durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Auf Erben kamen deswegen hohe Gerichtskosten durch Nachlassgerichte zu. Eine solche Begrenzung aber ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 01.12.2013 (Az. XI ZR 401/12) nicht mehr möglich, wie auch der Versicherungsbote berichtete.

Entsprechende Klauseln wurden für unwirksam erklärt. Auch urteilte der Bundesgerichtshof: Der Nachweis der Erben kann auch in anderer Form erbracht werden, zum Beispiel durch ein eröffnetes öffentliches Testament. Besteht dennoch eine Bank auf einen Erbschein, trägt sie nun selber die Kosten durch das Nachlassgericht, wie ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshof vom 5. April 2016 zeigt (Az. XI ZR 440/15).

Erbengemeinschaft: Ein Problem für "Streithälse"

Zu einem Problem in der Praxis freilich kann die Verfügbarkeit des Kontos bei einer Erbengemeinschaft werden. Denn nicht nur müssen sich Angehörige als berechtigte Erben ausweisen. Sie müssen sich auch mit weiteren Erben einigen. Eine „Erbengemeinschaft“ liegt vor, wenn mehrere gleichberechtigte Erben über den Nachlassgegenstand und damit über das Konto verfügen dürfen – dann nämlich führt eine Bank nur Anweisungen aus, falls zwischen den Erben Einstimmigkeit herrscht. Die Bank tut dies mit gutem Recht – Paragraph 2040 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gibt vor, dass Erben über einen Nachlassgegenstand „nur gemeinschaftlich verfügen“ können. Berücksichtigt eine Bank oder Sparkasse diese Regel nicht, können erneut Haftungsrisiken für die Bank entstehen, und zwar gegenüber geschädigten Miterben.

Gesetz fordert Einstimmigkeit, bis der verbleibende Erbe-Überschuss feststeht

Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erbengemeinschaften veranschaulicht ein Kommentar zu Paragraph 2039 ff: Hat der Verstorbene zum Beispiel ein Darlehen vergeben und hat nun Rückzahlungsanspruch über eine Summe von 100.000 Euro, ist es keineswegs so, dass jeder von vier Miterben einer Erbengemeinschaft eine Summe von 25.000 Euro einzeln verlangen kann. Vielmehr müssen Nachlassverbindlichkeiten erst im Sinne von Paragraph 2047 BGB korrigiert werden. Das bedeutet konkret: Der Kredit-Schuldner zahlt zunächst den gesamten Betrag an die gesamte Erbengemeinschaft. Berücksichtigt er dies nicht und bezahlt einem Erben zum Beispiel 25.000 Euro aus, geht der Rückzahlende das Risiko ein, den Betrag ein zweites Mal an die Erbengemeinschaft zahlen zu müssen.

Zunächst also fallen der Erbengemeinschaft alle Beträge "zur gesamten Hand" zu. Diese Beträge müssen mit weiteren Zuflüssen, aber auch mit ausstehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen verrechnet werden. Und erst, wenn der Überschuss um diese Nachlassverbindlichkeiten "berichtigt" und bereinigt ist, kann die verbleibende Summe unter den Erben aufgeteilt werden.

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Zwar kann eine Erbengemeinschaft von einem solchen Vorgehen abweichen und zum Beispiel schon vorher ermöglichen, dass ein Miterbe über einen Teil seines Erbes verfügen kann. Das jedoch gilt nur, wenn die Erbengemeinschaft dies einstimmig beschließt: Alle vier Erben müssten dem Vorgehen in diesem Fall zustimmen.

Jeder Miterbe kann Kontovollmachten widerrufen

Jedoch kann jeder einzelne Erbe Kontovollmachten widerrufen, die der Verstorbene Angehörigen oder anderen Personen gegeben hat. Gehen doch Rechte an der ererbten Sache an den Erben über. Demnach kann jeder Erbe aufgrund seines Anteils sowohl die Vollmacht nichterbender Dritter als auch die Vollmacht von Miterben widerrufen.

Bei mehreren Erben greifen dann die Regeln aus Paragraph 2038 ff. BGB: Die Verwaltung des Erbes steht den Erben nun gemeinschaftlich zu, über den Nachlassgegenstand kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügen. Weil Erbschaften jedoch oft zu Streitigkeiten führen und weil gerade in Konflikten oft nur schwer Einstimmigkeit herzustellen ist, wird die Verfügbarkeit eines Kontos, aber auch die Verwaltung der nachgelassenen Gelder oft von komplizierten Gerichtsprozessen abhängig – veranschaulicht sei dies an einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 24.08.2011 (Az. 13 U 56/10).

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Mit diesem Urteil verfügte das Oberlandesgericht: Für Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß Paragraph 2038 BGB – in diesem konkreten Fall die Kündigung eines Kontos, um durch sichere Neuanlage des Geldes einen höheren Habenzins zu erzielen – kann auch ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft statt deren Einstimmigkeit ausreichen. Mehrheitsbeschlüsse der Erben werden jedoch nur unter Bedingungen gültig, unter denen beschlossene Maßnahmen einer Verwaltungstätigkeit zugeordnet werden können, wie das Gericht hervorhebt. Nicht jedoch ermöglicht ein Mehrheitsbeschluss auch die Verfügbarkeit über einen Nachlass im Sinne von Paragraph 2040 BGB – zum Beispiel, falls ein Miterbe sich schon vor Aufteilung des um Verbindlichkeiten bereinigten Nachlasses eine Summe auszahlen lassen will. Für eine solche Entscheidung ist wieder die Einstimmigkeit der Erben gemäß Paragraph 2040 BGB geboten.

Fehlende Einstimmigkeit kann selbst für ein Ehe-Konto zum Problem werden, wie Fachanwälte ausführen. Denn Ehepartner von Verstorbenen können nur dann eigenständig über das Konto verfügen, wenn Bedingungen des Kontos so geregelt waren, dass jeder Ehepartner allein über die gesamte Summe des Kontos verfügen konnte. Hingegen: Wenn einer der Eheleute nur mit Zustimmung des anderen über bestimmte Summen verfügen konnte, ergibt sich auch hier grundsätzlich ein Zustimmungsrecht für weitere Erben – die nun ebenso zustimmen müssen wie einst der Ehepartner.

„Nachlassbearbeitung“ der Banken: Gebühr nicht mehr zulässig

Wie die Verbraucherschützer von test.de ausführen, ist es Banken aktuell nicht mehr möglich, eine Gebühr für die so genannte „Nachlass­bearbeitung“ zu erheben. Das hat seinen Grund: Die Formulierung, unter der diese Gebühr erhoben wurde, verstieß gegen das Transparenzgebot des BGB. Das urteilte unter anderem das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Datum vom 27. Januar 2000 (Az. 2/2 O 46/99).

Der Hintergrund: Bis zu dem Urteil erhoben Banken gern Gebühren zur "Nachlassbearbeitung", der Posten war gängige Praxis. Jedoch waren laut Gericht weder „die Erforderlichkeit" noch "der Umfang der Tätigkeiten" erkennbar, für die diese Gebühren eingefordert wurden. Die Rechtsprechung führte laut test.de nun aber dazu, dass Banken und Sparkassen Kosten für die Anpassung von Konten nach dem Tod eines Kontoinhabers selber tragen.

Konten der Verstorbenen: Auf ewig ohne AGBs

Wann aber müssen Konten durch die Erben oder Bevollmächtigten aufgelöst werden? Glaubt man einem Beitrag des NTV, müssen sie das zunächst gar nicht. Denn weder existieren verbindliche Fristen für Nachlasskonten noch Pflichten für Hinterbliebene, ein Konto aufzulösen. Somit könnte gelten, was der informierende Beitrag durch ein Zitat des Fachanwalts für Erbrecht Wolfgang Roth pointiert: Theoretisch haben die Konten „ewig Bestand“.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Banken die Erben gern dazu drängen, nach Klärung der Verfügungsrechte die Konten schnell aufzulösen. Eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht für die Erben nicht.

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…zumindest, solange ein Einwand nicht greift. Denn laut Bericht könnte dennoch eine Auflösung der Konten geboten sein, sobald die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank eine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten. Unter solchen, durch die AGBs geschaffenen, Bedingungen steht es den Erben dann doch nicht frei, wie lange sie das Konto der verstorbenen Person weiterführen wollen.

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