In Deutschland gibt es aktuell ungefähr 2,2 Millionen Einzelunternehmer, zirka 700.000 Kapitalgesellschaften und immerhin 400.000 Personengesellschaften. Stand Juli 2019 sind rund 46.000 Versicherungsmakler registriert, von denen ungefähr ein Drittel die Firmenformen Kapital- oder Personengesellschaft gewählt hat. Maklerfirmen als Personengesellschaft sind zwar in der Minderheit, aber es gibt die Makler-OHG oder die Makler- GbR noch.

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Die Gesellschaftsform GbR hat eine interessante Geschichte

Bereits im ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1888 wurde das sogenannte Schuldrecht ansatzweise geregelt. Mit der Fassung des BGB von 1895 wurden die Regelungen zum Gesellschaftsvermögen vertieft. Der Zusammenhalt der Gesellschafter in der GbR sollte so mit Rechten und Pflichten vertieft werden. Diese sollten sich durch mehr „Zwang“ stärker dem Erfolg des Unternehmens verbunden fühlen.

Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Mit dem Wirtschaftsaufschwung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begann auch der Boom der GbR, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damals gab es das geflügelte Wort: Zwei Personen + ein Ziel = GbR. Damit entstanden oft formlos oder mit geringem Aufwand viele GbRs. Der Gesellschaftsvertrag für die GbR konnte mündlich oder schriftlich fixiert werden oder entstand einfach durch gemeinsames Handeln. Eine Eintragung ins Handelsregister war nicht notwendig.

Diese Flexibilität und Einfachheit gehört auch für manche Makler zu den gewichtigen Vorteilen, um als GbR zu firmieren. Aber wie so oft im Leben haben sich mit der zunehmenden Regulierung am Markt, mehr Vorschriften, geänderten Kundenverhalten und stärken Auswirkungen des Verbraucherschutzes die Rahmenbedingungen für die GbR verändert. Die Nachteile einer GbR kommen stärker zum Tragen. Schauen wir uns diese kurz an.

Die gravierenden Nachteile und Risiken einer GbR

Als gravierender Nachteil ist die persönliche Haftung des Maklers in einer GbR herauszustellen. Diese bezieht sich nicht nur auf die „Firma GbR“, sondern auf den oder die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch. Rechtsanwalt Norman Wirth, Berlin, erklärt diese Problematik so: „Im Fall der Fälle kann so durch ein Versehen oder eine Falschberatung das Privatvermögen des Maklers stark in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Grunde genauso, wie bei einem Einzelvermittler.“

Nun wird mancher Makler einwenden: „Ich arbeite solide und nachhaltig. Und wenn es einmal passiert, dann habe ich ja noch meine Vermögensschaden-Haftpflicht!“ Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. ABER: Immer wieder gibt es Fälle, wo die VSH nicht eintritt und der Durchgriff auf den Makler oder seine Firma direkt erfolgt. Diese Fälle führen beim Gesellschafter einer GbR oder dem Einzelunternehmer nicht selten auch zur Privatinsolvenz.

Weitere Nachteile seien nur kurz aufgeführt:

  1. Dem Makler als Einzelunternehmer, als GbR- oder OHG-Gesellschafter sei dringend die Trennung von privatem Vermögen und dem der Firma anzuraten.
    Eine Vermischung kann im Extremfall tragisch enden
  2. Besteht eine Makler-GbR aus mehreren Gesellschaftern, dann besteht die Gefahr der Auflösung der GbR beim Ausscheiden eines der Gesellschafter, wenn es nicht ausreichende Regelungen zur Fortsetzung der GbR gibt.
  3. Im Geschäftsverkehr ist die GbR keine offizielle Firmierung, die man entsprechend einsetzen kann. Dementsprechend ist auch die Frage des Images zumindest als problematisch zu sehen.
  4. Bis 2001 wurde der GbR keine Rechtsfähigkeit zugesprochen. Erst durch ein Urteil des BGH vom 29.11.2001 wurde die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt.
  5. Die GbR ist beim Fehlen von zeitgemäßen Maklerverträgen und Maklervollmachten in der Frage der Nachfolge und des Verkaufs der Firma benachteiligt.
  6. Steuerberater werden noch die Benachteiligung bei niedrigeren Steuersätzen der Körperschaftssteuer sowie der Einbeziehung der GbR in die Spitzensteuersätze bei der Einkommenssteuer als Nachteil aufführen.

Besonders bei den Maklern der Geburtsjahrgänge in den 1950er und 1960er Jahre, die als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer GbR agieren, kommt zu den geschilderten Risiken noch das Thema der Nachfolge dazu.

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Mit einer GbR und nur teilweise vorhandenen aktuellen (!) Maklerverträgen wird ein Verkauf oder eine andere Nachfolgeform schwierig. Auch deshalb sind Überlegungen zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG richtig und wichtig.

...Umwandlung einer GbR in eine GmbH

Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH kann formal in wenigen Wochen vollzogen werden, wenn die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden. In meiner Praxis als spezialisierter Nachfolgeberater für Makler hat es sich dabei bewährt, zunächst über die verschiedenen Facetten der Ausgangssituation klar zu werden. Dazu gehören Analysen zu:

  • Inhalte des Gesellschaftsvertrages der GbR
  • Anzahl, Verhältnisse und Ziele der Gesellschafter
  • Betriebswirtschaftlicher Status Quo der GbR
  • Details zu den Verträgen mit Versicherern und Pools
  • Workflow innerhalb der GbR und Serviceleistern
  • und die Verträge der GbR oder der Gesellschafter mit den Kunden

Neben dem Unternehmensberater sind auch der Steuerberater und gegebenenfalls ein Fachanwalt für Versicherungen und/oder Gesellschaftsrecht einzubeziehen. Der Steuerberater wird im Vorfeld des Einbringungsvertrages über die möglichen Auswirkungen der Umwandlung der GbR in eine GmbH oder KG im Rahmen einer GmbH & Co. KG für den individuellen Fall zu konsultieren sein.

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Helfer bei der Umfirmierung einer GbR

Die grundsätzlichen Möglichkeiten der Umwandlung der GbR in eine GmbH werden im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Hier finden sich auch die Grundvarianten Formwechsel, Sachgründung oder Bargründung. Die Vor- und Nachteile dieser jeweiligen Varianten wird der Makler mit Unterstützung von Steuer- und Unternehmensberater sowie spezialisiertem Rechtsanwalt erkennen.

Neben dem Unternehmensberater sind auch der Steuerberater und gegebenenfalls ein Fachanwalt für Versicherungen und/oder Gesellschaftsrecht einzubeziehen. Der Steuerberater wird im Vorfeld des Einbringungsvertrages über die möglichen Auswirkungen der Umwandlung der GbR in eine GmbH oder KG im Rahmen einer GmbH & Co. KG für den individuellen Fall zu konsultieren sein.

Die Notwendigkeit der Einbeziehung der aufgeführten Experten bei der Umfirmierung der GbR oder des Einzelunternehmens in eine GmbH sei kurz mit einem treffenden Hinweis der Handelskammer Hamburg illustriert:

Ein böses Erwachen kann in puncto Steuern erfolgen, wenn nach Umwandlung der GbR in eine GmbH und nach deren späterem Verkauf eine Betriebsprüfung einen hohen Verkehrswert der ehemaligen GbR festgestellt. Das kann dann dazu führen, dass die junge GmbH nachträglich noch einen Steuersatz auf den nun über den Verkaufspreis ermittelten höheren Wert zum Zeitpunkt der GmbH-Gründung zahlen muss.

Der Rechtsanwalt sollte zum Zuge kommen, wenn es um die Prüfung der Verträge der GbR oder deren Gesellschafter mit den Kunden und die Erstellung der Satzung geht. Letzteres wird besonders notwendig, wenn die GbR mehrere Gesellschafter hat, die beispielsweise unterschiedlich alt sind oder unterschiedlich große Anteile am Gesamtbestand der GbR haben.

Weitere Voraussetzungen für die Umwandlung der GbR in eine GmbH, Kosten und notwendige Maßnahmen können einer speziellen Checkliste zur GmbH-Gründung für Makler entnommen werden.

Die Szenarien Krankheit und Tod nicht aussparen

Bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH gilt es — wie auch beim Weg eines Maklers vom Einzelunternehmer zur Kapitalgesellschaft — die Themen Todesfall und Krankheit nicht auszusparen. Investieren Sie die Zeit, um diese möglichen Situationen zu durchdenken. Dies hat wieder besondere Bedeutung, wenn die GbR mehrere Gesellschafter hat.

In so einer Situation sollten klar im Gesellschaftsvertrag regeln, was passieren soll, wenn...

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  • ... ein Gesellschafter schwer erkrankt oder verstirbt
  • ... ein Gesellschafter die GmbH verlassen will/muss
  • ... und zu welchem Preis Gesellschaftsanteile verkauft/übertragen werden
  • ... Erben Gesellschafter werden (und diese Anteile verkaufen wollen).

Fazit: Aus welchem Anlass oder welcher Motivlage Sie als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer GbR nun überlegen „Was soll ich tun?“, wägen Sie die Möglichkeiten, die Risiken des Nichthandelns und die Alternativen zum Handeln ab. Wählen Sie dann den für Sie optimalen Weg der Umwandlung in eine GmbH oder alle alternative Varianten.

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