Der Leipziger Maklerpool Invers hat zwei Stellungnahmen zu aktuellen Themen der Maklerschaft verfasst. So wurde zum einen das Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Finanzen zur Überführung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler an die Mitglieder der Ausschüsse des Bundestages für Finanzen, Wirtschaft und Energie, Recht- und Verbraucherschutz verschickt. Die Stellungnahme zur zweiten Verordnung zur Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde an die zuständigen Ausschussmitglieder des Bundesrates verschickt. Überdies seien alle Ministerpräsident(inn)en angeschrieben worden.

Anzeige

Die Stellungnahmen zum Download:

Stellungnahme-Zweite-Verordnung-zur-Anderung-der-Finanzanlagenve.pdf
Stellungnahme-Eckpunktepapier-BaFin.pdf

Hintergrund: Beide aktuellen gesetzlichen Änderungen sind in wesentlichen Details aus Sicht des Maklerpools nicht im Sinne der Verbraucher. Denn bei einem großflächigen Ausfall der bisherigen Finanzanlagenvermittler blieben Haftungsdächer und Banken als Alternativen. Diese seien jedoch in der Regel nicht unabhängig. Dabei sei die Wichtigkeit der Beratung durch Makler im Bereich der Finanzanlagen für Verbraucher und gewerbliche Kunden unabdingbar. Gerade in Anbetracht des aktuellen Zinsniveaus und der fortschreitenden Probleme zum Thema Altersvorsorge sei die Geldanlage in Fonds eine der fairsten und besten Anlageformen. Vor allem freie Finanzanlagenvermittler würden hier eine wichtige Rolle spielen. Schließlich beraten sie unabhängig von den lnteressen der Produktgeber und sind verpflichtet im besten lnteresse der Kunden zu handeln. "Fälle von Anlagebetrug, Falschberatung und sonstigen, dem Kunden zum Nachteil gereichenden Vermittlungen, finden sich in der Zielgruppe der 34f Abs. 1 Satz 1 Nr.1-Vermittler kaum bis gar nicht.", betont Geschäftsführer Michael Buth.

Aktuell deuten sich drei logische Ergebnisse aus dem anstehenden Wechsel an: Zum einen würden viele Vermittler einen Schlussstrich unter das Thema Finanzanlagen ziehen und die Erlaubnis zurückgeben. Doch gerade im ländlichen Raum, wo sich immer mehr Banken und Sparkassen zurückziehen, bestehe akuter Beratungsbedarf. Andere Berater würden Schutz unter sogenannten Haftungsdächern suchen. Aber: "Die Erfolgsgeschichte von Haftungsdächern ist überschaubar.", führt Buth aus und verweist unter anderem auf die Abhängigkeiten und Restriktionen unter solchen Konstrukten. Überdies bestünde für Kunden eine Deckungslücke für Beratungsschäden. Nämlich dann, wenn das Haftungsdach selbst zahlungsunfähig ist, gleichzeitig die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Haftungsdaches unzureichend ist oder die Leistung verweigert.

Anzeige

Auch Option drei, die Beratung zu Finanzanlageprodukten allein den Banken zu überlassen, könne nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein. Denn Banken beraten schlichtweg nicht unabhängig. "Häufig genug ist, trotz Aufsicht, zu lesen und zu hören, dass Kunden nicht bedarfsgerecht beraten und die Bank zu Schadenersatz verpflichtet wurde. Die Anzahl der schadenersatzpflichtigen lnanspruchnahmen von freien Finanzanlagevermittler erreicht bei weitem nicht ein so hohes Maß.", zeigt Buth auf. Fakt ist, dass die zu erwartende Reduzierung der freien Finanzanlagevermittler für einen sehr großen Teil der Kunden erhebliche Nachteile mit sich bringen würde. Viele Kunden würden dadurch von Beratung de facto ausgeschlossen. Das wiederum hätte für die Sozialkassen weitreichende Folgen. Immerhin führe fehlende oder zu geringe Eigenvorsorge automatisch zu einer Belastung des sozialen Systems. Folglich müsse "die Stellung des freien Finanzanlagevermittlers, der einzig seinem Kunden verpflichtet ist, dringend gestärkt werden.", schließt der Invers-Geschäftsführer die Stellungnahme.

Zusammenfassung zum BaFin-Eckpunktepapier:

  1. Das EckBaFin schwächt den Verbraucherschutz, statt diesen zu stärken. Es beseitigt gerade nicht derzeit bestehende Irrungen und Wirrungen der Verbraucher z.B. hinsichtlich der einzelnen Bezeichnungen und des Status von Finanzanlagenvermittlern (siehe dazu insbesondere unter „Forderungen und Begründungen“, 1. Abs. g), sowie unter „3. Weitere Forderungen und Begründungen“).
  2. Das EckBaFin schwächt das Marktangebot an tatsächlich unabhängigen Finanzanlagenvermittlern und schwächt damit den Verbraucherschutz. Verbraucher werden geradezu in die Arme von Banken, Vertrieben und Vermittlern getrieben, die nicht im Lager des Kunden stehen, sondern produkt und provisionsgesteuerte Beratung betreiben und sich zudem zunehmend aus der Flächenversorgung zurückziehen (siehe dazu insbesondere unter „Forderungen und Begründungen“, 1. Abs. g) sowie unter „3. Weitere Forderungen und Begründungen“).
  3. Das EckBaFin verkennt, in welchen Bereichen besserer Verbraucherschutz unverzichtbar ist, insbesondere durch die fehlende Unterscheidung in Vermittler i.S.d. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Gewerbeordnung (GewO) und in Vermittler im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. und 3. GewO (siehe dazu insbesondere unter „3. Weitere Forderungen und Begründungen“, dort unter 3.3.).
  4. Das EckBaFin verkennt, dass zum Verbraucherschutz eine grundlegende Klarstellung der Vermittlereigenschaften / des Vermittlerstatus die erste und wichtigste Voraussetzung ist (vergleiche insbesondere unter „Forderungen und Begründungen“, 1. Abs. g).
  5. Das EckBaFin gibt vor, Zuständigkeits-Zersplitterung beseitigen zu wollen, führt aber gerade eine solche erst herbei. Dies ergibt sich insgesamt aus unseren nachfolgenden Ausführungen.
  6. Das EckBaFin geht in weiten Teilen an der Praxis vorbei und erschwert u.a. Prüfungen im Verbraucherschutzinteresse (Löschliste Registerbehörde). Siehe dazu insbesondere unter 3 „Weitere Forderungen und Begründungen“, unter 3.6..

Zusammenfassung zur FinVermV2:

  1. Die FinVermV2 schwächt den Verbraucherschutz, statt diesen zu stärken. Die FinVermV2 beseitigt gerade nicht die derzeit oft bestehende Verwirrung der Verbraucher z.B. hinsichtlich der einzelnen Bezeichnungen und des Status von Finanzanlagenvermittlern (siehe dazu Link am Ende des Dokuments zu unserer Stellungnahme zum Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (EckBaFin), dort insbesondere unter „Forderungen und Begründungen“ zu 1. Abs. g) sowie unter 3. „Weitere Forderungen und Begründungen“).
  2. Die FinVermV2 schwächt das Marktangebot an unabhängigen Finanzanlagenvermittlern. Es ist zu befürchten, dass weitere Finanzanlagenvermittler und -berater ihre Erlaubnis zurückgeben. Dies ist besonders vor dem Hintergrund problematisch, dass immer weniger Banken und Sparkassen den Verbrauchern für eine Anlage- und anlagegerechte Beratung gerade auch in der Fläche zu Verfügung stehen.
  3. Die FinVermV2 verkennt, in welchen Bereichen besserer Verbraucherschutz unverzichtbar ist. Dazu zählt u.a. die fehlende Unterscheidung in Vermittler, welche im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) tätig sind und in Vermittler, die im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO tätig sind. Siehe dazu auch unsere Stellungnahme EckBaFin (Link am Ende des Dokuments), dort insbesondere unter Punkt 2.3..
  4. Die FinVermV2 ist in Teilen unangemessen (Stichwort Taping). Siehe dazu unsere Anmerkungen zu Artikel 1, § 18a Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation.
  5. Die FinVermV2 geht in weiten Teilen an der Praxis vorbei und erschwert daher die Prüfung von Vermittlern im Verbraucherschutzinteresse (Löschliste Registerbehörde). Siehe dazu unsere Anmerkungen zu Artikel 1, § 8 Zugang.