Prämiensparverträge: Produkte belohnten langes Zinssparen

Jahrelang galten sie als beliebtes Sparprodukt und „Renner“ der Sparkassen: Verträge unter dem Namen „Prämiensparen flexibel“, die Kunden für ihre Treue belohnen sollten. Denn zusätzlich zu den Zinsen verhießen diese Verträge Prämien, die Kunden für ihre Treue belohnen sollten. Zunächst, nach kurzer Sparzeit, gab es nur wenig an Prämien für die Sparer. Jedoch: Stufenweise steigerte sich dieser Betrag. Nach 15 Jahren erreicht der Vertrag die höchste Sparstufe: 50 Prozent der Sparsumme, die im laufenden Jahr an Beitrag eingezahlt wurde, sollten nun als Prämie gutgeschrieben werden.

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Was das bedeutet, veranschaulichen auch Zahlen der Sparkasse München: Hat eine Kundin oder ein Kunde die höchste Prämie von 50 Prozent erreicht und innerhalb eines Jahres 1200 Euro gespart, gab es die satte Prämie von 600 Euro obendrauf. Eine Verheißung für langjährige Sparer. Und: In Zeiten hoher Zinsen eine Win-win-Situation für Anbieter und Kunde.

Das Problem aber: Die Produkte waren für ein anderes Zinsumfeld als das heutige kalkuliert. Denn ihre Hochzeiten hatten die Prämiensparverträge in den neunziger Jahren und in den frühen 2000er-Jahren. Der Zinsboom damals hob den Leitzins, zu dem sich Banken bei der EZB Geld liehen, zum Beispiel ab dem Jahr 2000 für acht Jahre auf hohe 4,25 Prozent. Auch erhielten Banken in den 1990er- und 2000er Jahren auch Zinsen dafür, dass sie Geld bei der EZB parkten. Sich Geld zu leihen kostete also Geld, Geld zu halten wurde durch Zinsen belohnt – eine ganze Vorsorgelandschaft baute auf dieser Logik des Zinssparens auf (der Versicherungsbote berichtete). Weil ein solches Zinslandschaft lange Jahre nahezu die Regel war, rechnete (und kalkulierte folglich) auch niemand mit einem Niedrigzinsumfeld, wie es heute existiert.

Politik des billigen Geldes: Sparen unerwünscht

Seit der Finanzkrise von 2008 und der sich daran anschließenden weltweiten Rezession aber sind die goldenen Zeiten für derartige Sparverträge aufgrund der Geldpolitik der Notenbanken vorbei. So wurde für den Leitzins eine Magerkur verhängt, die zu seinem stufenweisen Absinken führte. Ab 2016 lag er endültig bei der Null. Und schon seit dem 11. Juni 2014 mussten Banken erstmals Strafe zahlen für Gelder, die sie bei der EZB parken wollten (aufgrund eines damaligen Leitsatzes von minus 0,10 Prozent). Um die Konjunktur anzukurbeln, sollte demnach Geld ausgegeben oder investiert werden.

Und diese „Politik des billigen Geldes“ hat Folgen für das Sparen: Statt dass Geldhäuser ihren Kunden Zinsen verheißen, verlangen sie von Gewerbekunden mittlerweile sogar Strafzinsen, sobald diese Kunden höhere Summen auf dem Konto parken – ein Schicksal, dass auch Kleinsparern droht (der Versicherungsbote berichtete).

Ab 2016: Das unverhoffte Prämien-Aus

In einem solchen Zinsumfeld verwundert kaum, dass insbesondere garantierte Zinsen oder gar die vertraglich garantierten Prämien der Altverträge zum Ärgernis wurden. Altverträge mit hohen Garantien wurden zum Zuschussgeschäft. Da kam es den Sparkassen äußerst gelegen, dass viele der Prämiensparverträge keine feste Mindestlaufzeit vorsahen. Denn zwar bewarb die Sparkasse diese Produkte über Prospekte, die eine Modellrechnung für 25 Jahre veranschaulichten. Schon ab 2016 aber brachte eine erste Kündigungswelle von Prämiensparverträgen den Sparern bereits nach 16 Jahren das unverhoffte Prämienaus.

So kündigte zum Beispiel die Sparkasse Leipzig tausende Verträge (der Versicherungsbote berichtete). Die Kündigungen stießen nun auf Kritik durch Verbraucherschützer und Fachanwälte. So wurde auf die Musterrechnungen aus den Werbeprospekten verwiesen und ebenfalls darauf, dass die Prämiensparverträge als Sparprodukte zum Vorsorgesparen beworben wurden – in dieser Deutung hielt man sie für besonders schutzwürdig. Da folglich Verbraucherschützer und Anwälte auch zu Widerspruch und Klage rieten, kam es zu einer Klagewelle.

Jedoch: Für viele ohne Erfolg. Denn ein Urteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) legitimierte mit Datum vom 14.05.2019 den Sparkassen einen Weg, durch Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) die ungeliebten und teuren Sparverträge loszuwerden (Az. XI ZR 345/18). Ist es doch laut den AGBs erlaubt, bei „Vorliegen eines sachgerechten Grundes“ die Verträge zu kündigen. Laut BGH stellt auch das niedrige Zinsumfeld einen solchen zulässigen Kündigungsgrund dar (der Versicherungsbote berichtete).

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BGH-Urteil als Einladung: Der Kündigungswelle folgt die Kündigungsflut

Es kam, wie es dann kommen musste: Ein solches Urteil, das als Kündigungsgrund das Kernproblem "Niedrigzins" erlaubte, musste geradezu eine Einladung für die Geldhäuser sein, mit den Kündigungen fortzufahren. So geriet schon zwei Monate nach dem BGH-Urteil die Sparkasse Nürnberg durch die hohe Zahl von 21.000 Kündigungen in die Schlagzeilen (der Versicherungsbote berichtete). Nun, nur weitere zwei Monate später, erreicht mit der Sparkasse München eine weitere bayerische Sparkasse einen neuen Rekord: 28.000 Verträge wurden laut Süddeutsche Zeitung gekündigt. Laut Darstellung der Sparkasse haben die Verträge ein Volumen von einer Milliarde Euro.

Sparkassenvorstand: Durch EZB in Maßnahme "getrieben"

Und wissend um die unpopuläre Maßnahme, wirbt die Sparkasse in Vertretung ihres Vorstandssprechers Ralf Fleischer in der Süddeutschen Zeitung um Verständnis. Wenig überraschend weist Fleischer hierbei der Europäischen Zentralbank die Schuld an den jetzigen Kündigungen zu. Denn am Ende „treibe“ die EZB mit ihrer Niedrigzinspolitik „alle Institute in solche Maßnahmen“. Könne man doch nicht „über zwei Prozent für Sparverträge zahlen“, wenn man „nur einen Prozent für Kreditverträge bekommt“.

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Aber auch eine weitere Strategie soll die Sparkasse in ein besseres Licht rücken: Die Betonung, man lasse trotz des harten Vorgehens noch Milde walten. So würde man keine Verträge mit einer konkreten Laufzeitvereinbarung kündigen, sondern nur die unbefristeten Verträge. Wenngleich hierzu eingewendet werden könnte: Die Sparkasse meidet Auseinandersetzungen einer noch ungeklärten Rechtslage auch im Eigeninteresse, so erspart diese Entscheidung doch Kunden mit Laufzeitvereinbarung den Rechtsweg. Empfiehlt doch auch Sibylle Miller-Trach von der Verbraucherzentrale Bayern: Mit Blick auf die Verträge sei zu prüfen, ob eine Laufzeit vereinbart und auch eingehalten wurde.

Negativzins: Fürs Sparen drohen Strafen

Trotz dieses Versuchs der Sparkasse München, das eigene Handeln in mildes Licht zu rücken, schreckt aber eine weitere Information des Berichts auf. Denn die Sparkasse München scheint schon fest mit Negativzinsen für ihre Kunden zu rechnen. So müsse jeder Kunden, wenn er ab dem 1. Oktober an ein Girokonto oder ein sogenanntes Cashkonto eröffnet, eine Zusatzvereinbarung unterschreiben. Diese soll es dann später ermöglichen, einen Negativzins von dem Kunden zu verlangen.

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Wie eine solche Vereinbarung aber in Zukunft gerichtlich zu bewerten ist, steht noch in den Sternen. Fordert doch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) ein Gesetz, das künftig Negativzinsen für Kleinsparer verbietet (der Versicherungsbote berichtete). Zu fragen wäre dann, ob eine noch vor Einführung des neuen Gesetzes gezeichnete Klausel gegenüber dem neuen Rechtsstand noch Bestand hätte.

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